Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496
Dreizehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Dreizehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Dreizehnte Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 25. April 2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 24. November 2004 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71/StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Zwölfte Satzungsänderung vom 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 580/StAnz. RhPf. S. 1425), wird wie folgt geändert:
I.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
„(4) Bei den UmIageberechnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Mindestumlage durch Beschluss des Verwaltungsrates um bis zu 40 Prozentpunkte abgesenkt werden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zum neuen Absatz 5.
II.
In-Kraft-Treten
Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Köln, den 24. November 2004
Dr. S t e i n k e m p e r
Vorsitzende des Verwaltungsrates
H ü r t g e n
Schriftführer
Die Anzeige der vorstehenden Dreizehnten Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 31. März 2005 – 31-45.01/01.02-3-3507/05(0) – angenommen; Bedenken gegen die Satzungsänderung wurden nicht erhoben. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.
Köln, den 25. April 2005
Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2005 S. 485