Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
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Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die
Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG
- AO-SF)
Vom 29. April 2005
Auf Grund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird
mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags
verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Sonderpädagogische Förderung
1. Abschnitt
Grundlagen
§ 1
Schwerpunkte und Orte der sonderpädagogischen Förderung
§ 2
Gliederung der sonderpädagogischen
Förderung
2. Abschnitt
Entscheidung über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und
den Förderort
§ 3
Allgemeines
§ 4
Behinderungen
§ 5
Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen
Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser
Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen (Grundschule,
Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang des
Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige
Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erlässt Richtlinien für die einzelnen
Förderschwerpunkte.
§ 2
Gliederung der sonderpädagogischen Förderung
(1) In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache,
Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung
gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die
Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die Voraussetzungen
für das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase
geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren
durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz
über die Organisationsform der Schuleingangsphase.
(2) In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen
sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjährige
Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1 und 2
als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder
in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale
und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und
motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen
oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden.
(4) In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die auf zwei Jahre
angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe,
Mittelstufe und Oberstufe. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung können ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe
erfüllen; diese schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit.
2. Abschnitt
Entscheidung über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort
§ 3
Allgemeines
(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein
Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder
wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer
allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende
Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über
sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Sie beteiligt die Eltern nach Maßgabe dieser
Verordnung.
(2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren
Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder gemäß
§ 39 SchulG besuchen
müsste.
(3) Nach Abschluss der Klasse 6 ist ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen
durchzuführen.
§ 4
Behinderungen
Einen sonderpädagogischen Förderbedarf können begründen
1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung,
Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),
§ 5
Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale
und soziale Entwicklung)
(1) Lernbehinderung liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle
schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art
sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen
Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.
(2) Sprachbehinderung liegt vor, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig
gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie
Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre
Maßnahmen nicht behebbar ist.
(3) Erziehungsschwierigkeit liegt vor, wenn sich eine Schülerin oder ein
Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder
er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die
eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich
gestört oder gefährdet ist.
Geistige Behinderung liegt vor bei hochgradigen
Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung
der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen,
dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung
voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.
§ 7
Körperbehinderung
(Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung)
Körperbehinderung liegt vor bei erheblichen Funktionsstörungen
des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark,
Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden
psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.
§ 8
Hörschädigungen
(Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)
(1) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche
Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.
(2) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt
aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der
Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder
im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen
Verarbeitung der Höreindrücke besteht.
§ 9
Sehschädigungen
(Förderschwerpunkt Sehen)
(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark
herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer
Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit
Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs Blinden gleichgestellt.
(2) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur
Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung
und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der
zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.
§ 10
Schwerstbehinderung
(1) Als schwerstbehindert gelten Schülerinnen und Schüler,
a) deren geistige Behinderung, Körperbehinderung oder
Erziehungsschwierigkeit erheblich über die üblichen Erscheinungsformen
hinausgeht oder
b) bei denen zwei oder mehr der Behinderungen Blindheit,
Gehörlosigkeit, anhaltend hochgradige Erziehungsschwierigkeit, geistige
Behinderung und hochgradige Körperbehinderung vorliegen.
(2) Feststellungen der Versorgungsämter nach dem Neunten Buch des
Sozialgesetzbuches sind für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß
Absatz 1 nicht maßgeblich.
§ 11
Eröffnung des Verfahrens
(1) Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs können stellen
a) die Eltern über die allgemeine Schule oder
b) die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern
unter Angabe der wesentlichen Gründe.
(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur
Schule können die Eltern den Antrag stellen
1. bei der zuständigen
Grundschule,
2. in den Fällen von § 4 Nr. 2 bis 5 auch bei einer
Förderschule.
(3) Der Antrag ist an die gemäß § 3 Abs. 2 zuständige
Schulaufsichtsbehörde zu richten.
§ 12
Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in
Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der
notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der
Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei
ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.
(2) Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der
Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein.
(3) Vor Abschluss des Gutachtens
veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch die
untere Gesundheitsbehörde. Sie umfasst die Feststellung des körperlichen
Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich
bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die
Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.
(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der
Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den sonderpädagogischen
Förderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es für die Entscheidung notwendig
ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die
beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. Ziel des
Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu
informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung der
Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Die Eltern können zu dem Gespräch eine
Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde
die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler in Frage kommen,
und den voraussichtlichen Bildungsgang (§ 1 Abs. 3). Sie weist die Eltern auf
den Gemeinsamen Unterricht (§ 37) hin. Sind die Eltern mit der beabsichtigten
Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch auch unmittelbar mit der
Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das
Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.
§ 13
Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf,
Förderschwerpunkte und Förderort
(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über
1. den sonderpädagogischen Förderbedarf,
2.den Förderschwerpunkt
oder die Förderschwerpunkte,
3. den Förderort.
(2) In den Fällen von § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 und 2 bestimmt die
Schulaufsichtsbehörde jeweils auch, welche Behinderung vorliegt.
(3) Bei mehreren Förderschwerpunkten bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, in
welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler vorrangig unterrichtet
wird. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 richtet sich der Förderort
in der Regel nach dem vorrangigen Förderschwerpunkt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische
Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht
verlängert werden.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidungen den Eltern
schriftlich mit und begründet sie.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt ihre Unterlagen und Daten der
aufnehmenden Schule. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung
notwendigen Schulwechsel übermittelt sie das Gutachten gemäß § 12 Abs. 1, das
Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 12 Abs. 3) sowie Berichte anderer
Stellen, soweit diese im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische
Förderung erforderlich sind.
§ 14
Aufnahme in die Schule
(1) Nach der Entscheidung über den Förderort
melden die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der
benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die
Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme
gemäß § 46 Abs. 1 SchulG
und teilt ihnen dies schriftlich mit.
(2) Im Fall des § 19 Abs. 2 bestimmt die Schule nach einem Gespräch mit den
Eltern und nach spätestens zwölf Schulbesuchswochen den Bildungsgang der
Schülerin oder des Schülers und teilt den Eltern dies mit.
§ 15
Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts
oder des Bildungsgangs
(1) Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens
einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der
festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines
anderen Förderorts angebracht ist.
(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines
sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel
des Förderorts angebracht, lädt die Schulleiterin
oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die
Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass diese vor Ablauf des Schuljahres
entscheiden kann.
(3) Bei einem Wechsel des Förderorts gelten §§ 13
und 14 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel
bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
(4) Die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und
die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der
Schulform in der Sekundarstufe I gelten
1. bei einem Wechsel des Förderorts
nach den Absätzen 2 und 3,
2. beim Wechsel des Bildungsgangs innerhalb der besuchten
Schule.
§ 16
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung,
Wechsel des Förderschwerpunkts
(1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die
sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr
erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach
einem Gespräch mit den Eltern mit.
(2) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Besuch einer
Förderschule nicht mehr erforderlich ist, teilt sie den Eltern die Entscheidung
mit. Sie nennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie die
Schülerin oder den Schüler anmelden können.
(3) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein sonderpädagogischer
Förderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht
mehr besteht, so teilt sie dies den Eltern mit.
(4) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des
Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich,
teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die
Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 13. Ein Wechsel des
Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts ohne Wechsel des Förderortes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 können auch
probeweise für sechs Monate getroffen werden.
§ 17
Verfahren in der Sekundarstufe II
(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der
Vollzeitschulpflicht sonderpädagogisch gefördert und ist dies nach dem Urteil
der abgebenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II
notwendig, ist folgendes Verfahren durchzuführen:
1. Die abgebende Schule leitet ihren begründeten Vorschlag mit
Unterlagen der aufnehmenden Schule zu.
2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorschlag mit einer
eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter;
Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen.
3. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 13.
(2) Werden Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf
ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Schulpflicht in der
Sekundarstufe II festgestellt, ist gemäß §§ 12 bis 14 zu verfahren.
(3) Zuständig für das Verfahren ist die obere
Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler
schulpflichtig ist.
§ 18
Schülerinnen und Schüler aus Zuwandererfamilien
(1) Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache begründen keinen
sonderpädagogischen Förderbedarf. Bei Schülerinnen und Schülern ohne
hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Antrag einer allgemeinen
Schule auf Eröffnung des Verfahrens (§ 11 Abs. 1) wegen einer Lern- oder
Entwicklungsstörung (§ 5) frühestens nach 20 Schulbesuchswochen möglich.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde zieht bei der Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs sprachkundige Vermittlung hinzu, soweit es
erforderlich ist.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge
§ 19
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gelten die
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der
Stundentafeln der allgemeinen Schulen, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt.
(2) Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen
Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere oder äußere Differenzierung
gestaltet.
(3) Die Schule kann vorübergehend die Anteile von Fächern an
der Wochenstundenzahl erhöhen oder verringern. Dabei stellt sie sicher, dass im
Schuljahr insgesamt in jedem Fach so viel Unterricht erteilt wird, wie es die
Stundentafel bestimmt.
(4) Für den Unterricht gelten die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Bei der
Organisation und Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Unterrichts- und
Pausenzeiten berücksichtigt die Schule die Lernmöglichkeiten und die
Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler.
(5) Die Bezeichnungen von Förderschulen in Zeugnisformularen
dürfen keine Angaben enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler
Nachteile zur Folge haben können und die weder zur Angabe der Schule noch zur
Bezeichnung einer erworbenen Qualifikation erforderlich sind.
(6) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler
unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung
beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn
regelmäßig und schreiben ihn fort.
(7) Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen
Gründen im Einzelfall von §§ 21 bis 36 dieser Verordnung sowie von den
Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen
über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn
gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten
werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des
Bildungsgangs erreichen kann.
§ 20
Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder
(1) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag
der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Ziel der
pädagogischen Frühförderung ist, in Zusammenarbeit mit anderen Diensten die
Persönlichkeit des Kindes mit seiner verbleibenden Hör-
oder Sehfähigkeit so zu entfalten, dass zu Beginn der Schulpflicht eine gemeinsame
Grundlage für den Unterricht erreicht wird.
(2) Die pädagogische Frühförderung beginnt frühestens drei
Monate nach der Geburt als Hausfrüherziehung. Mit Beginn des vierten
Lebensjahres werden die Kinder in einem Förderschulkindergarten als Teil der
Förderschule oder in einem Sonderkindergarten oder einem allgemeinen
Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die jeweilige
Förderschule gefördert.
(3) Die Organisation der pädagogischen Frühförderung liegt in
der Verantwortung der jeweiligen Förderschule. Förderschulen mit pädaudiologischen Zentren oder
Frühförderzentren für Hör- und Sehgeschädigte koordinieren die inhaltlichen und
organisatorischen Aufgaben.
(4) Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein
medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
4. Abschnitt
Einzelne Förderschwerpunkte
§ 21
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
führt zu den Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen,
2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,
3.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind
gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.
(3) Die Schule kann im Rahmen der Zahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges
weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und
organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) An die Stelle des Fachs „Musik“ tritt das Fach
„Musik/Rhythmik“.
(5) In den Klassen 1 bis 3 erhalten die Schülerinnen und
Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in Klasse 4 zum
Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das
Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand
in den Fächern. Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei
denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse
in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die
Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
(7) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts,
ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler
unterrichtet wird.
(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 26 bis 32.
(9) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 33
bis 35.
§ 22
Förderschwerpunkt Sehen
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sehen führt zu den
Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen,
2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,
3. im Bildungsgang des
Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(2) Blindenpunktschrift ist gleichberechtigte Form der
schriftlichen Kommunikation in allen Fächern.
(3) In den Klassen 1 bis 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler
Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in Klasse 4 zum Schulhalbjahr und
zum Ende des Schuljahres.
(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das
Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand
in den Fächern. Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei
denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse
in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die
Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts,
ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler
unterrichtet wird.
(6) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 26 bis 32.
(7) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 33
bis 35.
§ 23
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Körperliche und
motorische Entwicklung führt zu den Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen,
2. im Bildungsgang des
Förderschwerpunkts Lernen,
3. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(2) An der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und
motorische Entwicklung findet die Förderung in der Regel ganztägig statt. Der
schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller
sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen
der Ganztagsschule und Ruhepausen.
(3) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die
Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in
der Regel in diesen Klassen.
(4) In den Klassen 1 bis 3 erhalten die Schülerinnen und
Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in Klasse 4 zum
Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(5) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das
Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand
in den Fächern. Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei
denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse
in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die
Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
(6) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts,
ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler
unterrichtet wird.
(7) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 26 bis 32.
(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 33
bis 35.
§ 24
Förderschwerpunkt Sprache
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den
Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen,
2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.
(2) In den Klassen 1 bis 3 erhalten die Schülerinnen und
Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in Klasse 4 zum
Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(3) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das
Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand
in den Fächern. Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei
denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse
in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die
Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
(4) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts,
ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler
unterrichtet wird.
(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Lernen gelten Absatz 1 sowie §§ 26 bis 32.
§ 25
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung führt zu den Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen,
2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.
(2) Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die
besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, kann die
Schule im Rahmen des Förderplans (§ 19 Abs. 7) für begrenzte Zeit von der
Stundentafel abweichen.
(3) In den Klassen 1 bis 3 erhalten die Schülerinnen und
Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in Klasse 4 zum
Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das
Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand
in den Fächern. Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei
denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse
in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die
Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts,
ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler
unterrichtet wird.
(6) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren
Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 26 bis 32.
5. Abschnitt
Förderschwerpunkt Lernen
§ 26
Unterrichtsfächer, Stundentafeln
(1) Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich
nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Klassenkonferenz beschließt, ob sie für eine Schülerin
oder einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen
Stunden für dieses Fach oder für verstärkte Bildungsangebote in anderen Fächern
der Stundentafel verwendet.
§ 27
Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden bis Klasse 8
ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten
Lernziele beschrieben, ab Klasse 9 auch mit Noten. Die Leistungsbewertung
erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen
Anstrengungen und Lernfortschritte.
§ 28
Zeugnisse
(1) In den Klassen 1 bis 3 erhalten die Schülerinnen und
Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, ab Klasse 4 zum
Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(2) Die Zeugnisse beschreiben das Arbeits- und Sozialverhalten
sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Die Zeugnisse
der Klassen 9 und 10 enthalten darüber hinaus Noten.
§ 29
Übergang in eine andere Klasse
Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres
entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der
Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.
§ 30
Abschlüsse, Nachprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht
erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis,
das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
(2) Die Klasse 10 führt zum „Abschluss des Bildungsgangs im
Förderschwerpunkt Lernen“.
(3) In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu
einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss. Er wird
vergeben, wenn die Leistungen
a) in allen Fächern
mindestens ausreichend sind oder
b) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch oder Mathematik
mangelhaft sind oder
c) in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft und
in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
d) in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend,
darunter in einem Fach mangelhaft sind.
(4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den
Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat.
(5) Hat die Schülerin oder der Schüler den Abschluss nach
Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachprüfung möglich, wenn durch die
Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach
die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Abschlusses erfüllt würden.
(6) Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 42 Abs. 4 bis
8 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der
Sekundarstufe I (APO-S I).
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen
Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten,
wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 führen kann.
§ 31
Aufnahme in die Klasse 10
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang
der Klasse 10 die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird.
(2) Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum
Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss
führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer
Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 erfüllt sind.
§ 32
Unterrichtsorganisation in Klasse 10
Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle
Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die
Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten
Abschlüssen.
6. Abschnitt
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
§ 33
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Die Förderung an der Förderschule, Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische
Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller
sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen
der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche
ist 28.
(2) Der Unterricht fördert Kompetenzen in den
Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und
Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und
Kommunikation, Mathematik, Sachunterricht, Arbeitslehre,
Bewegungserziehung/Sport, musisch-ästhetische Erziehung und Religiöse Erziehung/Ethik.
Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet
sich nach den Fördermöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.
(3) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und
projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene
Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden.
(4) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die
Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in
der Regel in diesen Klassen.
(5) Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe
orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in
die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus
richtet sich nach § 19 Abs. 4 SchulG.
§ 34
Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne
Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben.
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die
individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.
§ 35
Versetzung, Zeugnisse
(1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes
Schuljahres entscheidet die Stufenkonferenz, in welcher Stufe die Schülerin
oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes
Schuljahres ein Zeugnis.
(3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der
Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten bescheinigt.
7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus
§ 36
Schülerinnen und Schüler mit Autismus
(1) Autismus als eine tief greifende Entwicklungsstörung liegt
vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und
das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich
eingeschränkt und verändert ist.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet die Schülerin oder den
Schüler mit Autismus einem Förderschwerpunkt (§ 1 Abs. 1) zu. Der Unterricht
führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schulen, des Förderschwerpunkts Lernen
und des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(3) Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die
Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Autismus.
(1) Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und am Unterricht in
Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG)
setzt einen Antrag der Eltern voraus. Die Schulaufsichtsbehörde kann den Eltern
einen solchen Antrag empfehlen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums
(§ 29 SchulG) für die
allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt
unterrichtet.
(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch
gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt. §§ 27
bis 29 gelten entsprechend.
(4) Bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer weiteren
sonderpädagogischen Förderung und den Förderort in
der Sekundarstufe I. Ein neues Gutachten nach § 12 ist nur dann einzuholen,
wenn es erforderlich ist.
Zweiter Teil
Hausunterricht
§ 38
Einrichtung von Hausunterricht
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit
voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und
Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und
regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht
teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt
eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der
Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht
besuchen können.
(2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die
bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 39 bei. Die
Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag
stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den
Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher
besuchte Schule.
§ 39
Ärztliches Gutachten
Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die
Voraussetzungen des § 38 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren
Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.
§ 40
Unterricht und Unterrichtsorganisation
(1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die
Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden
oder Fach einer Prüfung sind.
(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
1. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 in den
- Klassen 1 bis 4
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
bis zu 5 Stunden
- Klassen 5 bis 8
bis zu 6 Stunden
- Klassen 9 und 10
bis zu 8 Stunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
bis zu 10 Stunden.
2. im Fall des § 38 Abs. 1 Nr. 2 in den
- Klassen 1 bis 8
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
bis zu 2 Stunden
- Klassen 9 und 10
bis zu 3 Stunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
bis zu 4 Stunden.
(3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der
Stammschule.
(4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert
sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so
weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden
Bildungsabschluss erreichen können.
§ 41
Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn
(1) Die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen, berichten
der Stammschule am Ende des Schuljahres über den Leistungsstand der Schülerin
oder des Schülers. Sie schlagen der Stammschule vor, nach welchen Anforderungen
die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr unterrichtet werden soll.
Darüber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule.
(2) Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Schülerin
oder der Schüler in die Schule zurück, äußern sich die Lehrkräfte gegenüber
dieser Schule zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Die Schule
nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin in
die Klasse oder Jahrgangsstufe auf, nach deren Anforderungen sie oder er im
Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet
die Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der
Klasse mitarbeiten kann.
(3) Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zurückkehrt,
erhält ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule.
Dritter Teil
Schule für Kranke
§ 42
Aufnahme in die Schule für Kranke, Unterricht
(1) In die Schule für Kranke werden Schülerinnen und Schüler
aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in
einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier
Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können.
(2) Die Schule für Kranke bildet Lerngruppen, soweit nicht
Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen
Gründen erforderlich ist.
(3) Über den sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß §§ 5 bis 9
entscheidet für die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke die Schulleiterin
oder der Schulleiter; ein Verfahren gemäß §§ 3 bis 18 findet nicht statt. Über
sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß § 10 entscheidet die Schulaufsicht.
(4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einem
gemäß § 13 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gelten §§ 19 bis 36
dieser Verordnung, für die übrigen Schülerinnen und Schüler die
Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Das Ministerium erlässt
ergänzende Richtlinien für die Schule für Kranke.
Vierter
Teil
Schlussbestimmungen
§ 43
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft, soweit
für die Stundentafeln in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Am 1. August 2005 tritt beginnend mit der Klasse 1 für die
Schülerinnen und Schüler in der Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen die
Stundentafel gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft.
(3) Am 1. August 2006 treten beginnend mit der Klasse 5 für die
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in den Förderschulen der
Förderschwerpunkte Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen, Körperliche und
motorische Entwicklung, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie in den
Integrativen Lerngruppen die Stundentafeln der Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in Kraft.
(4) Am 1. August 2007 tritt beginnend mit der Klasse 5 für die
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in der Förderschule,
Förderschwerpunkt Lernen und in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafel
gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft.
(5) Soweit diese Verordnung nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht
zum 1. August 2005 in Kraft tritt, beenden Schülerinnen und Schüler, die
sonderpädagogisch gefördert werden, ihre Schullaufbahn in der Schulstufe, die
sie am 1. August 2005 besuchen, nach den bisherigen Stundentafeln.
(6) § 30 Abs. 3 bis 6 ist erstmals am Ende des Schuljahres
2012/2013 anzuwenden. Bis dahin können Schülerinnen und Schüler im
Förderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss nach den bisherigen
Vorschriften erwerben.
(7) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die
Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22.
Mai 1995 (GV. NRW. S. 496) außer Kraft.
(8) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser
Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des
Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.
D üsseldorf, den 29. April 2005
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV.NRW. 2005 S. 538
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