Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 535 bis 566
Bekanntmachung der zweiten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der zweiten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
2251
Bekanntmachung
der zweiten Änderung der Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln
Der Rundfunkrat hat am 18. April 2005 gemäß § 16 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ – WDR-Gesetz –
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770),
folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), geändert durch die 1. Änderung der Satzung vom 23.
Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 23), beschlossen:
Schulrundfunkausschuss
§§ 23-29 (gestrichen)“.
2. Abschnitt E. wird wie folgt gefasst:
Eingaben und Beschwerden
§ 34 Eingaben zum Datenschutz“.
- für die stellvertretenden Mitglieder 5 v.H.,
- für den/die Vorsitzende(n) 30 v.H.,
- für dessen /deren Stellvertreter(in) 20 v.H.,
- für die Vorsitzenden der Ausschüsse und den/die Vertreter(in) des WDR-Rundfunkrats im Programmbeirat für das Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD 17,5 v.H.,
- für deren Stellvertreter(innen) 15 v.H.
(5) § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(6) In § 16 Abs. 3 wird folgender Satz 2 neu angefügt:
(7) § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt
- für die Mitglieder 15 v.H.,
- für den/die Vorsitzende(n) 30 v.H.,
- für dessen/deren Stellvertreter(in) 20 v.H.
der monatlichen Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen.“
(8) Die §§ 23 bis 29 werden gestrichen.
(9) Die Überschrift zu Abschnitt E. wird wie folgt gefasst:
„Eingaben und Beschwerden“.
„§ 33
Programmbeschwerden, Eingaben und Anregungen
(1) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6 WDR-Gesetz) oder der Werbevorschriften (§ 6 a WDR-Gesetz) behauptet wird, entscheidet der/die Intendant(in) innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz). Er/Sie berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.
(2) Der/Die Intendant(in) richtet eine Publikumsstelle gem. § 10 Abs. 3 WDR-Gesetz ein. Der Publikumsstelle obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegen zu nehmen und für die Entscheidung des/der Intendant(en/in) nach § 10 Abs. 3 WDR-Gesetz vorzubereiten.
(3) Wenn der/die Beschwerdeführer(in) gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 WDR-Gesetz den Rundfunkrat anruft, wird die Programmbeschwerde im Programmausschuss des Rundfunkrats beraten. Der Programmausschuss erhält die der Beschwerde zugrunde liegenden Unterlagen, die den Sachverhalt umfassend darstellen, und eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in), die seinen/ihren Bescheid erläutert.
Der beanstandete Programmbeitrag steht den Mitgliedern zur Verfügung. Auf Antrag von fünf Mitgliedern muss er vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.
(4) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauffolgenden Sitzung, ob die Programmbeschwerde begründet ist und die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz, die Jugendschutzbestimmungen (§ 6 WDR-Gesetz) oder die Werbevorschriften (§ 6 a WDR-Gesetz) verstoßen hat. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats teilt den Beschluss mit schriftlicher Begründung dem/der Beschwerdeführer(in) und dem/der Intendant(en/in) mit. Wird einer Programmbeschwerde durch den/die Intendant(en/in) oder den Rundfunkrat stattgegeben, kann der/die Intendant(in), im letzteren Fall auf Empfehlung des Rundfunkrats, wegen der Schwere eines Verstoßes oder der öffentlichen Bedeutung der Sache bestimmen, dass hierüber im Programm informiert wird. Dabei sind die berechtigten Interessen des/der Beschwerdeführer(s/in) oder sonstiger durch die Sendung betroffener Personen zu berücksichtigen.
(5) Für das Verfahren bei Programmbeschwerden, die mit einer Eingabe nach § 11 WDR-Gesetz verbunden sind, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der/die Vorsitzende des Rundfunkrats die Beschwerde zum Datenschutz an den/die Beauftragte(n) für den Datenschutz des WDR weiterleitet.“
II.
Übergangsregelung
für die Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Rundfunkrats und der vom
Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 15 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 finden in der geänderten Fassung erstmalig für den 1. des Monats Anwendung, der auf das In-Kraft-Treten des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) folgt.
III.
In-Kraft-Treten
Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 10. Mai 2005 die nach § 15 Abs. 16 Satz 2 und § 20 Abs. 6 Satz 4 WDR-Gesetz erforderliche Zustimmung zur Änderung des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung erteilt.
Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekanntgemacht.
Köln, den 12. Mai 2005
Fritz P l e i t g e n
Intendant
GV. NRW. 2005 S. 564