Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 25 vom 31.5.2005 Seite 567 bis 594
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung)
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Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Errichtung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung)
Aufgrund
des § 28 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Land Nordrhein-Westfalen
vom 11. Februar 1949 (GS. NRW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem zuständigen
Ausschuss des Landtags verordnet:
Erster Abschnitt
Wahltermin, Wahlbezirke, Wahlausschuss
§ 1
Wahltermin
(2)
Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Gesetz) setzt das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Ministerium) den Wahltermin fest.
§ 2
Wahlbezirke
(2)
Die Bedeutung eines Wahlbezirks (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), nach der die Satzung
(§ 19 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes) eine über die Mindestzahl von drei
hinausgehende Mitgliederzahl bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten
und nach der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe.
(3)
Ergibt sich für einen Wahlbezirk eine Mitgliederzahl, die über die Mindestzahl
von drei Mitgliedern hinausgeht, kann die höhere Zahl nur insoweit
berücksichtigt werden, als eine durch drei teilbare Zahl erreicht wird.
§ 3
Wahlausschuss
(2)
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters als Vorsitzende oder
Vorsitzender den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn er
ordnungsgemäß einberufen wurde; eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn
die Ladungen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Sitzungstermin verschickt
worden sind.
(3)
Der Wahlausschuss bestimmt aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis eine
Schriftführerin oder einen Schriftführer und die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter zur Aufnahme der Niederschriften über die Verhandlungen, es ist
jedoch auch zulässig, andere geeignete Personen zu bestimmen.
Zweiter Abschnitt
Wählerliste
§ 4
Erstellung, Gegenstand der Eintragung
(1)
In die Wählerliste (§ 8c des Gesetzes), die die Landwirtschaftskammer von Amts
wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten
(§ 5 des Gesetzes) nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung
sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.
(2)
Bei juristischen Personen (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) ist eine gesetzliche
Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte
aufzuführen.
(3)
Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere
Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in
verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres
Wohnsitzes aufzunehmen.
(4)
Die Wählerliste wird der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum 50. Tage vor
dem Wahltermin zugeleitet.
§ 5
Öffentliche Auslegung
(1)
Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen
Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters öffentlich
ausgelegt.
(2)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Ort und Zeit der Auslegung der
Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu
machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste
spätestens bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden
können.
§ 6
Einsprüche gegen die Wählerliste
Einsprüche
gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleiterin oder dem
Wahlleiter nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem
Hauptausschuss (§ 17 des Gesetzes) vorzulegen, der darüber binnen 10 Tagen nach
Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet. Die Entscheidung ist den Beteiligten
bekannt zu machen und in der Wählerliste zu vermerken. Sie ist, vorbehaltlich
der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.
§ 7
Eintragung nach Ablauf der Auslegungsfrist
(2)
Alle Änderungen der Wählerlisten sind durch eine mit Tag und Unterschrift
versehene Bemerkung zu begründen.
§ 8
Schließung der Wählerliste
Nach
Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3
darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die
Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.
Dritter Abschnitt
Wahlvorschläge
§ 9
Aufforderung zu Wahlvorschlägen
§ 10
Einreichen von Wahlvorschlägen
(1)
Wahlvorschläge können bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis 12.00 Uhr
des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.
(2)
Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die
Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) in Form von Listen
einzureichen. Sie müssen die Namen von mehr als doppelt so viel wählbaren
Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, wie Mitglieder der betreffenden Gruppe
im Wahlbezirk zu wählen sind.
(3)
Gemäß § 12 LGG soll auf die paritätische Repräsentanz von Frauen geachtet
werden. Falls das nicht möglich ist, soll die Zahl der Bewerberinnen insgesamt
dem Anteil der wahlberechtigten Frauen der einzelnen Gruppen entsprechen.
(4)
Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit Namen und Vornamen, Geburtstag,
Geburtsort, ausgeübtem Beruf und Anschrift so deutlich zu kennzeichnen, dass
über ihre Person kein Zweifel besteht.
(5)
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn sich zu dem in Absatz 1
genannten Stichtag aus der eingereichten Liste Name und Vorname sowie
Berufsangabe nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ergeben.
§ 11
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen
(2)
Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 können von eingetragenen Vereinen, die
satzungsgemäß im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, eingereicht werden; sie
müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter des
satzungsgemäß zuständigen Organs unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch
von mehreren Vereinen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für
die Wahlgruppe 1 müssen von mindestens 25 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 1
Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3)
Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 können von Arbeitnehmerinnen- oder
Arbeitnehmervereinigungen, die satzungsgemäß auch für den Bereich der
Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei
bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge können auch von mehreren Arbeitnehmerinnen- oder
Arbeitnehmervereinigungen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge
für die Wahlgruppe 2 müssen von mindestens 25 der im Wahlbezirk in der
Wahlgruppe 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(4)
Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt
werden.
(5) Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Abs. 1
genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig.
§ 12
Einzureichende Nachweise
1.
die schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster
der Anlage 5, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag
zustimmt,
2.
die Bescheinigung der Gemeinde,
-
dass und seit wann die jeweilige Bewerberin bzw. der jeweilige Bewerber in dem
von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist sowie
- des Wahlrechts bzw. der Wählbarkeit
3.
bei der Unterzeichnung durch Vertreterinnen oder Vertreter eines Vereines oder
einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigung
a)
für den Nachweis der Vereinseigenschaft und für den Vereinszweck ein Auszug aus
dem Vereinsregister und die Vereinssatzung. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen
haben entsprechende Unterlagen einzureichen,
b)
Nachweis der Bevollmächtigung,
4. bei Wahlvorschlägen nach § 11 Abs. 2 und 3, die nicht
unter Nr. 3 fallen, die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die
Unterzeichnerin oder der Unterzeichner in dem von ihr oder ihm angegebenen
Wohnort wohnhaft ist.
(2)
Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 sollen mindestens eine Woche vor
der in § 10 Abs. 1 genannten Frist beantragt werden. Sie sind kostenfrei
auszustellen.
(3)
Die §§ 14 und 15 gelten sinngemäß bei Mängeln, die sich aus der Versagung oder
Unvollständigkeit einer Bescheinigung ergeben.
§ 13
Vertrauensperson
(2)
Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung, gelten
die Unterzeichnenden der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
§ 14
Aufforderung zur Mängelbeseitigung
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen.
Werden Mängel festgestellt, so wird unverzüglich die Vertrauensperson
aufgefordert, diese rechtzeitig zu beseitigen.
(2)
Falls die paritätische Repräsentanz von Frauen bei einem Wahlvorschlag nicht
berücksichtigt ist oder, falls das nicht möglich ist, Frauen nicht entsprechend
ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorgeschlagen werden (§ 10 Abs. 3),
fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Vertrauensperson auf, die
Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages im Sinne der Frauenförderung zu
prüfen. Im Falle von Änderungen ist § 15 Abs. 1 entsprechend anwendbar.
(3)
Die Mängel der Wahlvorschläge können nur bis zum 36. Tage vor dem Wahltermin
beseitigt werden. Gleiches gilt für Änderungen im Sinne des Absatz
2.
§ 15
Änderung vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber
(2)
Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann nachträglich nur unter den für die
Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Bestimmungen des § 11 und nur dann
ergänzt werden, wenn sie nicht die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestzahl
an Bewerberinnen und Bewerbern erreicht.
§ 16
Zulassung der Wahlvorschläge
(2) Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu
ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tage vor dem Wahltermin setzen,
nach deren Ablauf er über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich
endgültig entscheidet.
§ 17
Bezeichnung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Vierter Abschnitt
Durchführung der Wahl und von Nachwahlen
§ 18
Wahlmittel
1.
Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7,
2.
Wahlausweis nach dem Muster der Anlage 8,
3.
äußerer Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9,
4.
innerer Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 10,
5.
Merkblatt über die Einzelheiten der Stimmabgabe.
(2) Die Stimmzettel werden für jeden zugelassenen
Wahlvorschlag bereitgestellt. Die Wahlmittel nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen
sich voneinander farblich unterscheiden; die Stimmzettel müssen auch für jede
Wahlgruppe von verschiedener Farbe sein.
§ 19
Versendung der Wahlmittel
§ 20
Wahlhandlung
(2)
Die Wahlberechtigten legen den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in
den Wahlumschlag und verschließen diesen. Der Wahlumschlag darf keine
Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen
lassen.
(3)
Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die auf dem Wahlausweis vorgesehene
Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums.
(4)
Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den
unterschriebenen Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und
übersendet diesen Brief (Wahlbrief) so rechtzeitig an die Wahlleiterin oder den
Wahlleiter, dass er am Wahltermin dort eingegangen ist.
(5)
Die Wählenden sind nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. Der
Wahlbrief kann auch bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt in der
Dienststelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters abgegeben werden.
§ 21
Verspätet eingehende Wahlbriefe
§ 22
Nachwahl
(2)
Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
Fünfter Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 23
Einberufung des Wahlausschusses
Zur
Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen
Sitzung ein.
§ 23a
Wahlvorstand
§ 24
Auszählung der Stimmen
(2)
Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlausweis beiliegt,
c)
die Erklärung im Wahlausweis nicht unterschrieben ist,
d)
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
e)
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
g)
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
h)
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die
Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als
Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3)
Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit
der Stimmabgabe und ermittelt, wieviele Stimmen gültig sind und wieviele
Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen.
(4)
Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, sind vom Wahlvorstand
auszusondern und dem Wahlausschuss zur Entscheidung nach § 25 Abs. 2 vorzulegen.
(5)
Über die Stimmenzählung ist für jeden einzelnen Wahlvorstand eine Niederschrift
entsprechend der Anlage 11 zu führen. Diese Niederschrift ist vom
Wahlvorstand zu unterschreiben und der Wahlniederschrift (§ 28 Abs. 2)
beizufügen.
(6)
Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind öffentlich.
§ 25
Ungültigkeit von Stimmen
a)
der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk
gültig ist,
b)
Bewerberinnen und Bewerber weniger als erforderlich oder mehr als zulässig
angekreuzt worden sind (§ 20 Abs. 1),
c)
der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
d)
der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
e)
der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
f) der
Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält.
(2)
In den gemäß § 24 Abs. 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der
Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.
§ 26
Weitere Behandlung der Stimmzettel
(2)
Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Papier einzuschlagen und zu versiegeln. Sie
sind so lange aufzubewahren, bis über die Gültigkeit der Wahl entschieden ist
(§§ 31 und 32).
§ 27
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
(2)
Die Sitze, deren Anzahl sich aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes in Verbindung mit der
Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer ergibt, werden zugeteilt, indem die
Gesamtzahl der Sitze mit der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen
Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen geteilt wird. Jeder Wahlvorschlag erhält in der
Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen entfallenden
Stimmen zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu
vergebende Sitze sind in der gleichen Weise den Wahlvorschlägen in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach
Satz 1 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von
der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3)
Als Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen
diejenigen gewählt, die innerhalb des jeweiligen Wahlvorschlages den nach
Absatz 2 ermittelten Bewerbern oder Bewerberinnen folgen. Absatz 2 Satz 3 gilt
sinngemäß.
§ 28
Verkündung des Wahlergebnisses
(2) Über die Feststellung und
Verkündung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage
12 aufzunehmen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu
unterzeichnen. Diese übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit den
zugelassenen Wahlvorschlägen der Landwirtschaftskammer.
§ 29
Benachrichtigung der Gewählten
(2)
Die Gewählten sind in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen,
dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung
eingeht, und dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt.
§ 30
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
(2)
Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, findet eine Nachwahl (§ 22) statt.
Sechster Abschnitt
Wahlprüfung
§ 31
Prüfung von Amts wegen
Die
Landwirtschaftskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts
wegen. Erklärt die Hauptversammlung die Wahl eines Mitgliedes für ungültig,
steht der Betroffenen oder dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe
des Beschlusses an sie oder ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§ 23
Abs. 1 des Gesetzes) zu.
§ 32
Einspruch
(2)
Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wahlverfahren kann die Wahl nach
Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 1
Satz 2) nicht mehr angefochten werden.
(3)
Zur Beseitigung erheblicher Mängel des Wahlverfahrens in einzelnen Wahlbezirken
ist in diesen durch Beschluss der Hauptversammlung die Wiederholung der Wahl
anzuordnen. Bis zur Durchführung dieser Wahl ruhen die Mandate der betroffenen
Wahlgruppe.
(4)
Richtet sich ein Einspruch gegen die Wahl insgesamt, ist er binnen zwei Wochen
nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 2) bei der
Aufsichtsbehörde anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen
das Gesetz, gegen die Verordnung oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen
worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu
beeinflussen.
Siebenter Abschnitt
Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung
§ 33
Berufung
(2)
Die ausscheidenden Mitglieder können erneut berufen werden und bleiben so lange
in ihrer Stellung, bis die Hauptversammlung die neuen Mitglieder berufen hat.
§ 34
Aufteilung der berufenen Mitglieder
§ 35
Vorschläge für die Berufung
(1)
Vorschlagsberechtigt für die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zu berufenden
Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
1.
für die vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der landwirtschaftlichen
Wissenschaft und von um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten der
Rheinische Landwirtschaftsverband und der Westfälisch- Lippische
Landwirtschaftsverband für je eine oder einen, die Universitäten Bonn und
Münster sowie die Fachhochschule Südwestfalen (Fachbereich Landbau Soest) für
eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für eine
Vertreterin oder einen Vertreter,
2.
für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus den Kreisen des Garten-,
Gemüse-, Obst- und Weinbaues sowie der Privatwaldbesitzer die von der
Hauptversammlung zu bestimmenden Berufsgruppen (§ 34), für die drei
Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar -
Umwelt,
3.
für je eine Vertreterin der Landfrauen die Rheinische Landfrauenvereinigung und
der Westfälisch-Lippische Landfrauenverband, für eine Vertreterin der
Arbeitnehmerinnen die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar – Umwelt,
4.
für je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Verbänden der Landjugend
die Landesarbeitsgemeinschaft der Landjugend Nordrhein und der Ring der
Landjugend Westfalen - Lippe, für eine Vertreterin oder für einen Vertreter der
Landjugend die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt.
(2)
Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter sind zwei Personen vorzuschlagen.
Achter Abschnitt
Wahl der Ortsstellen
§ 36
Wahlversammlungen der Wahlberechtigten
(2)
Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt
oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Falle der Verhinderung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen.
(3)
Die Wahlversammlungen sind innerhalb von vier Monaten durchzuführen; die Frist
beginnt am Ersten des nächsten auf die Schließung der Wählerliste
(§
8) folgenden Kalendermonats. Die Termine der Wahlversammlungen sind öffentlich
bekannt zu machen. Darüber hinaus sind die in die Wählerliste eingetragenen
Wahlberechtigten persönlich zu laden.
§ 37
Leitung der Versammlungen
(2)
Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 werden von dem
Mitglied der Kreisstelle, das die Versammlung einberufen hat, oder von einer
von ihm bestimmten Stellvertretung geleitet. Ist das Kreisstellenmitglied auch
an der Bestimmung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gehindert,
so bestimmt die der Wahlgruppe 2 angehörende Stellvertreterin oder der der
Wahlgruppe 2 angehörige Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der
Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter beruft zu ihrer bzw. seiner Unterstützung bei der
Wahl aus der Versammlung zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
§ 38
Wahlhandlungen
(1)
Nach Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten können diese
Wahlberechtigte als Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Insgesamt müssen mindestens
doppelt so viel Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt werden, wie
Mitglieder der Ortsstelle zu wählen sind. Für die Wahlgruppe 2 kann auch nach
Absatz 3 verfahren werden.
(2)
Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in
der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der
Wahlgruppe 1 sowie die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 mit den
höchsten Stimmzahlen gewählt. Als Ersatzmitglieder sind die beiden
Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 und die Kandidatin oder der
Kandidat der Wahlgruppe 2 gewählt, die den als Mitglieder gewählten
Kandidatinnen oder Kandidaten unmittelbar folgen.
(3)
Erscheint zu einer Wahlversammlung der Wahlgruppe 2 nur eine Wahlberechtigte
oder ein Wahlberechtigter, so kann diese bzw. dieser von der Leiterin oder dem
Leiter der Versammlung zum Mitglied der Ortsstelle berufen werden, wenn die
oder der Wahlberechtigte dem zustimmt.
§ 39
Wahlergebnis, Niederschrift
(2)
Über die Wahlversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der
Leiterin oder von dem Leiter der Wahlversammlung und den beiden Schriftführerinnen
oder Schriftführern zu unterzeichnen und binnen einer Woche der
Landwirtschaftskammer einzureichen sind.
§ 40
Wahlzeit
(1)
Die Mitglieder der Ortsstellen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit
beginnt am ersten Tag des auf den Termin der Wahlversammlung folgenden
Kalendermonats.
(2)
Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an
seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt,
für die die gleichen Vorschriften gelten wie für die Hauptwahl.
Neunter Abschnitt
Schlussvorschrift
§ 41
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern
im Land Nordrhein-Westfalen (LK -Wahlordnung) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), außer Kraft.
(2)
Diese Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet (§ 29 Abs. 2 des
Gesetzes).
Düsseldorf,
den 20. April 2005
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
Anlage 1
Anlage 2
Anlage
3
GV. NRW. 2005 S. 569