Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 17.6.2005 Seite 611 bis 632
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
223
Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
Vom 30.
Mai 2005
Aufgrund von § 1 und § 2
Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80 des Vierten
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Viertes
Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über
die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis
Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
Inhaltsübersicht |
|
Erster Teil |
|
I. |
|
§ 1 |
Umfang der zentralen
Studienplatzvergabe |
§ 2 |
Einbezogener
Personenkreis |
II. |
|
§ 3 |
Frist und Form der
Anträge, Ausschluss vom Verfahren |
§ 4 |
Beteiligung am
Verfahren |
§ 5 |
Besonderer
öffentlicher Bedarf |
III. |
|
§ 6 |
Quotierung |
§ 7 |
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens |
§ 8 |
Zulassungsbescheid |
§ 9 |
Abschluss des zentralen
Vergabeverfahrens |
§ 10 |
Auswahlverfahren der
Hochschulen |
IV. |
|
§ 11 |
Auswahl in der Abiturbestenquote |
§ 12 |
Landesquoten |
§ 13 |
Zurechnung zu den
Landesquoten |
§ 14 |
Auswahl nach Wartezeit |
§ 15 |
Auswahl nach
Härtegesichtspunkten |
§ 16 |
Auswahl der
Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschul- |
Zugangsberechtigung |
|
§ 17 |
Auswahl für ein
Zweitstudium |
§ 18 |
Nachrangige
Auswahlkriterien |
V. |
|
§ 19 |
Auswahl nach einem
Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
VI. |
|
§ 20 |
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die |
Studienorte |
|
§ 21 |
Verteilung der nach §
7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte |
VII. |
|
§ 22 |
Teilstudienplätze |
Zweiter Teil |
|
§ 23 |
Ausländerzulassung durch
die Hochschulen |
Dritter
Teil |
|
§ 24 |
Zulassungsverfahren
der Zentralstelle und der Hochschulen |
§ 25 |
Änderungsbestimmungen |
Vierter
Teil |
|
§ 26 |
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten |
Anlage 1 |
In das Verfahren der
Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Satz 2 und § 24) |
Anlage 2 |
Ermittlung der
Durchschnittsnote (zu § 11 Abs. 3 Satz 1) |
Anlage 3 |
Ermittlung der Messzahl
bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Abs. 2 Satz 2) |
Anlage 4 |
Zuordnung der Kreise
und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3) |
Erster
Teil
I.
Allgemeines
§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe
Einbezogener Personenkreis
1. Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik
Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
3. in der Bundesrepublik
Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische
Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland
oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung,
die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche
Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
II.
Antragstellung
§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluss vom Verfahren
(2) Der Zulassungsantrag
muss
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis
zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
(3) Im Zulassungsantrag
ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer
Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren
durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer
Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu
sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und
Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr
geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag
hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1. für den gewählten
Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als
Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2. bereits an einer
deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder
Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(7) Wer die
Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können
nachträglich eingereichte Unterlagen
1. für das
Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des
Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis
zum 31. Januar,
2. für das
Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar
erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli
berücksichtigt werden
(Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen
Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige
Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 4
Beteiligung am Verfahren
(2) Wer bei der
Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das
Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am
Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers
schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren
ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der
Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule
(deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt
nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis
von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten
Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann
seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für
einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der
Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf
III.
Quotierung und Verfahrensablauf
§ 6
Quotierung
1. für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2
Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,
2. für die Zulassung im
Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
a) 1,8 vom Hundert im
Studiengang Medizin,
b) 0,5 vom Hundert im
Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 vom Hundert im
Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 vom Hundert im
Studiengang Zahnmedizin.
Die von der jährlichen
Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze
können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester
oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus sind
von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:
1. 2 vom Hundert für
Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für
die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung,
3. 3 vom Hundert für die
Auswahl für ein Zweitstudium.
Der Anteil der für
Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der
Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl
der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der
Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je
Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und
2 verbleibenden Studienplätze.
(4) Die Zahl der durch
das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je
Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und
2 verbleibenden Studienplätze.
(5) Die verbleibenden
Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote
oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach
Wartezeit vergeben.
(6) In den Quoten nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden
der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2, Absatz 2 und 3 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach
Absatz 5 hinzugerechnet.
§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
(2) Nach der Zulassung
der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.
(3) Danach vergibt die
Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5.
An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der
Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer
oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigten ist, wird auf allen
entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in
folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem
Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere
Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im
Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2. Auswahl der
Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach §
16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,
3. Auswahl nach
Wartezeit nach § 14,
4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.
Die ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21 zu. Bei der
Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der
Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht
angenommen werden.
(4) Wer an der Vergabe
der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden
ist, erhält von der Zentralstelle einen Ablehnungsbescheid.
§ 8
Zulassungsbescheid
§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen
(2) Am Auswahlverfahren
der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
1. unter die Quoten nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
2. im Zulassungsantrag
keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3. nach § 7 Abs. 2 oder
Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.
Liegen die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das
Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3) Die Zentralstelle teilt
den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das
Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an
ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei
studiengangweise folgende Angaben:
1. Namen und Anschrift
sowie Tag und Ort der Geburt,
2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
3. die nach § 11 Abs. 3
bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
4. die nach § 14
ermittelte Wartezeit,
5. die Erfüllung der
Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.
(4) Die Hochschulen
teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das
Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von
Ranglisten mit. Wer danach von mehr als einer Hochschule zugelassen werden
soll, wird von der Zentralstelle darüber unterrichtet und erhält für das
Sommersemester bis zum 25. März, für das Wintersemester bis zum 25. September
(Ausschlussfristen) Gelegenheit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Zentralstelle für eine dieser Hochschulen verbindlich zu entscheiden. Wird
keine Erklärung nach Satz 2 abgegeben, wird die Zulassung durch die jeweils in
höchster Präferenz genannte Hochschule wirksam. Führt das Verfahren nach Satz 2
und 3 dazu, dass Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule
zugelassen werden sollen, auf frei gewordene Plätze aufrücken, gilt Satz 3
entsprechend.
(5) Die Zentralstelle
übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 30. März, für das
Wintersemester bis zum 30. September die nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 bereinigten
Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die
Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der
Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht
besetzt werden. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen,
Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der
Hochschule zu versenden.
(6) Die Hochschulen
teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 9. April, für das
Wintersemester bis zum 10. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach
Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar,
schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 4
fort und übermittelt sie jeweils für das Sommersemester bis zum 13. April, für
das Wintersemester bis um 14. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen
führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine
Ablehnungsbescheide erteilt. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar
sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester frühestens am
15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15.
September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich die
Zulassung beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz
1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind.
IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens
§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote
2. unter die Quoten nach
§ 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.
(2) Für die Besetzung der
Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so
viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote
Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 3 bis 5; dabei
werden §§ 12 und 13 angewendet.
(3) Die Rangfolge wird
durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine
Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(4) Wer keine
Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten
Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(5) Wer nachweist, aus
in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran
gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird
auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 12
Landesquoten
(1) Für die Auswahl in
der Abiturbestenquote bildet die Zentralstelle
Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze
zur Verfügung stehen.
(2) Die Quote eines
Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil)
und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis
unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die
Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert
erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze
werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz
zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d'Hondtschen
Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
(3) Bei der Berechnung
des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer
1. für diesen
Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
2. eine nach den
Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils
eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem
betreffenden Land erworben hat.
(4) Für die Berechnung
des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche
Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des
jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht wurde.
§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten
(2) Im Falle einer im
Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des
Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet
werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer
Landesquote zugeordnet.
(3) Kann das
Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht
ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des §
12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.
§ 14
Auswahl nach Wartezeit
(2) Wird der Zeitpunkt
des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl
der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht
berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus
in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran
gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren
Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem
früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Ist vor dem Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender
Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung
vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für
je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht.
Ist im Falle des Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar
2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies
gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder
einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden
Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende
Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt
hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
1. Ausbildungsberufen,
die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692)
enthalten sind,
2. einer Berufsausbildung
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder
Fachschule,
3. einer abgeschlossenen
Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4. einer abgeschlossenen
Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages
einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender
Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als
nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium
oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl
der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin
oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student
eingeschrieben war.
(7) Es werden höchstens
16 Halbjahre berücksichtigt.
§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der
Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es
eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten
Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor,
wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die
sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel
zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen
Härte bestimmt.
§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(2) Weist die
Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese
durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die
Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Wer keine
Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten
Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl
bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem
Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die
Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus
wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der
Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten
Hochschule.
§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien
(2) Besteht danach noch
Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten
Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht,
dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für
das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das
Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder
glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate
Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen
entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
V.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung
§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und
Bewerber, die
1. eine Dienstpflicht
nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder
entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei
Jahren,
2. mindestens zwei Jahre
Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl.
I S. 549) geleistet haben,
3. ein freiwilliges
soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung
geförderten Modellprojekts geleistet haben,
4. ein Kind unter 18
Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
(Dienst)
werden in dem genannten
Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu
Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden
sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang
nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem
nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder
Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er
diesem gleichwertig ist.
(2) Ist die frühere
Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die
Zentralstelle vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an
demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren
einer Hochschule erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die
Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in
einer sonstigen, von der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der
Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die
Zentralstelle die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze
in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt
voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote
an erster Stelle genannt worden ist.
(3) Die Auswahl nach
Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden,
das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht
beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer
Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für
das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(4) Wird die Festlegung
einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(5) Wer aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits
abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
VI.
Verteilung auf die Studienorte
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote
Ausgewählten auf die Studienorte
§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3
Ausgewählten auf die Studienorte
(1) Die Zulassung
richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3
geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher
Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:
1. amtlich festgestellte
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX),
2. einzige Wohnung oder
Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten
Kreisen und kreisfreien Städten,
3. Anerkennung des
ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
4. einzige Wohnung oder
Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und
kreisfreien Städten,
5. keiner der
vorgenannten Gründe.
Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien
Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Besteht bei der
Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3
bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt
das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation.
Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Für den an erster
Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung
gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an
einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen
Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche,
familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in
Betracht.
VII.
Vergabe von Teilstudienplätzen
§ 22
Teilstudienplätze
(1) Studienplätze, bei
denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil
das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist
(Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der
Zentralstelle vergeben.
(2) Die festgesetzte
Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund
früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird für das Sommersemester am 15.
April und für das Wintersemester am 15. Oktober durch das Los an die
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die
§§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen
Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.
Zweiter
Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen
(2) Die Auswahl erfolgt
in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere
Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein
solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der
Bewerber
1. von einer deutschen
Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2. aufgrund besonderer
Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare
Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag
genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3. in der Bundesrepublik
Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5. einer
deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Entscheidungen
nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen;
zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind
zu berücksichtigen.
Dritter
Teil
Besondere Vorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 24
Zulassungsverfahren der Zentralstelle und der Hochschulen
Für die
Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen und die
Zulassungsverfahren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gelten
weiterhin die besonderen Vorschriften (§§ 29 bis 38) der Vergabeverordnung NRW
vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 53 des
Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes
Befristungsgesetz - Zeitraum 2001 bis Ende 2004) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), mit den entsprechenden Paragraphenverweisungen, soweit in diesem Teil
nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 25
Änderungsbestimmungen
(2) Ist ein
Zulassungsantrag im Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land
Nordrhein-Westfalen fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle
nachträglich eingereichte Unterlagen
(3) Im Zulassungsantrag
darf nur ein Studiengang genannt werden.
(4) Studiengangwunsch
und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr
geändert werden.
(5) § 31 Nr. 5 wird wie
folgt geändert:
Von den festgesetzten
Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber
abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem
Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13.
Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind
nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die
Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.
(6) § 35 Abs. 2 wird
gestrichen.
Vierter
Teil
Schlussvorschriften
§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(2) Die Verordnung über
die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Fünften Gesetzes
zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz
- Zeitraum 2001 bis Ende 2004) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), tritt -
außer §§ 29 bis 38 mit den entsprechenden Paragraphenverweisungen - mit Wirkung
vom 1. Mai 2005 außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. Mai
2005
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K
r a f t
Anlage
2
Anlage 3
Anlage 4
GV. NRW.
2012 S. 612