Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 28 vom 30.6.2005 Seite 633 bis 648

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

2030

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
für Beamtinnen und Beamte des Staatlichen Amtes
für Umwelt und Arbeitsschutz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 22. Mai 2005

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 272) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Nummern 7 und 8 gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

„(3) Für Entscheidungen über Anträge von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes über Teilzeitbeschäftigung (§ 78b LBG), Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG), Sonderurlaub und Elternzeit ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz. Für Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit (§ 78d LBG) ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz vorbehaltlich meiner Zustimmung zuständig. Entscheidungen über Anträge auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e LBG sowie auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst werden von mir getroffen.

Für alle Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.“

c) Der Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und Absatz 4 (alt) wird Absatz 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Mai 2005

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2005 S. 634