Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 28 vom 30.6.2005 Seite 633 bis 648

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

2030

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 22. Mai 2005

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Einrichtung, bei der“ durch die Wörter „, Einrichtung oder des Landesbetriebes, bei der oder dem“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragten und der ihr oder ihm nachgeordneten Behörden und Einrichtungen auf die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragten,“ durch die Wörter

„dem Landesbetrieb Wald und Holz
auf den Landesbetrieb Wald und Holz,“

ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Verweisung „§ 28 Abs. 3 LBG“ durch „§ 28 Abs. 2 LBG“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Nummer 7 gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 (neu) eingefügt:

„(4) Für Entscheidungen über Anträge von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes über Teilzeitbeschäftigung (§ 78b LBG), Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG), Sonderurlaub und Elternzeit sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der Bezirksregierung, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Landesumweltamtes, des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd und des Landesbetriebes Wald und Holz. Für Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit (§ 78d LBG) sind die in Satz 1 bestimmten Dienstvorgesetzten vorbehaltlich meiner Zustimmung zuständig. Entscheidungen über Anträge auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e LBG sowie auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst werden von mir getroffen.

Für alle Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen.“

e) Der Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 6.

f) In Absatz 5 (neu) erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Einrichtungen“ durch die Wörter „, Einrichtungen und Landesbetriebe“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Direktorin bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragter,“ gestrichen. Hinter den Wörtern „Ämter für Agrarordnung“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und hinter den Wörtern „Staatlichen Umweltämter“ werden die Wörter „und des Landesbetriebes Wald und Holz“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Einrichtungen“ durch die Wörter „, Einrichtungen und Landesbetriebe“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter

„der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragten und der ihr bzw. ihm nachgeordneten Behörden und Einrichtungen

die Direktorin bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragter,“

werden durch die Wörter

„dem Landesbetrieb Wald und Holz
die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz,“

ersetzt.

b) Die Wörter „und dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt“ werden gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Direktorin bzw. den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragten,“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Wald und Holz,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Einrichtungen“ durch die Wörter „, Einrichtungen und Landesbetriebe“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einrichtung, bei der“ durch die Wörter „, Einrichtung oder des Landesbetriebes, bei der oder dem“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Semikolon die Wörter „oder Einrichtung getroffen werden, bei der“ durch die Wörter „, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Einrichtungen“ durch die Wörter „, Einrichtungen und Landesbetrieben“ ersetzt. Die Verweisung „§ 2 Abs. 4“ wird durch die Verweisung „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Mai 2005

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2005 S. 634