Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

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Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG

Vom 13. Juli 2005

Auf Grund des § 52 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I

Artikel 5

In-Kraft-Treten

Artikel 1

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „und in der Klasse 3“ gestrichen. Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „in der Klasse 4“ durch die Wörter „in den Klassen 3 und 4“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „das Zeugnis“ durch die Wörter „die Zeugnisse“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Das Zeugnis“ durch die Wörter „Die Zeugnisse“ und das Wort „enthält“ durch das Wort „enthalten“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) wird wie folgt geändert:

1. In §§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 3, 23 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 3 werden jeweils im ersten Halbsatz die Wörter „bis 3“ durch die Wörter „und 2“, im zweiten Halbsatz die Wörter „in Klasse 4“ durch die Wörter „in den Klassen 3 und 4“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „bis 3“ durch die Wörter „und 2“ ersetzt. Im zweiten Halbsatz wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

3. In §§ 21 Abs. 6 Satz 2, 22 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 5 Satz 2, 24 Abs. 3 Satz 2 und 25 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Das Zeugnis“ durch die Wörter „Die Zeugnisse“ und das Wort „enthält“ durch das Wort „enthalten“ ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 wird gestrichen.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort „Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben. Am Ende von Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.“

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert

In der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort „Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben. Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt, das Fach Chemie ab Klasse 7. Innerhalb der Lernbereiche sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichgewichtig zu berücksichtigen.“

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

In der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort „Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben. In der fünften Zelle der dritten Spalte wird in der ersten Zeile die Zahl „(12)“ und in der zweiten Zeile die Zahl „(6)“ gestrichen. Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „Das Fach Chemie wird ab Klasse 7 unterrichtet. In den Klassen 7 bis 10 sind die Fächer des Lernbereichs gleichgewichtig zu berücksichtigen.“

5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

In der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort „Naturwissenschaft“ gestrichen. Am Ende des Wortes „Naturwissenschaften“ wird folgende neue Fußnote 2 eingefügt: „Im Lernbereich Naturwissenschaften kann der Unterricht getrennt nach Fächern und fächerübergreifend erteilt werden.“ Die bisherigen Fußnoten 2 bis 7 werden zu Fußnoten 3 bis 8. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben.

6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

In der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort „Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird in der ersten Zeile die Zahl „(10)“ und in der zweiten Zeile die Zahl „(6)“ gestrichen.

7. Anlage 6 wird wie folgt geändert

In der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort „Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird in der ersten Zeile die Zahl „(10)“ und in der zweiten Zeile die Zahl „(6)“ gestrichen. Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „Für die Aufteilung der Fächer im Lernbereich Naturwissenschaften gelten grundsätzlich die Regelungen für das Gymnasium.“

 

Artikel 4

Die Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003) vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

2. § 15 Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3 bis 7.

3. § 17 Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

4. § 19 Abs. 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

Artikel 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Schulen, die im Schuljahr 2004/2005 das Fach Naturwissenschaft in Klasse 5 unterrichtet haben, können dies bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 in Klasse 6 fortführen.

Düsseldorf, den 13. Juli 2005

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2005 S. 676