Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686
Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
Verordnung
zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG
Auf Grund des § 52 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit
Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
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Artikel
1 |
Änderung
der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule |
Artikel
2 |
Änderung
der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die
Schule für Kranke |
Artikel
3 |
Änderung der Verordnung über die
Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I |
Artikel
4 |
Änderung
der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I |
Artikel
5 |
In-Kraft-Treten |
Artikel 1
Artikel
2
1.
In §§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 3, 23 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 3 werden jeweils
im ersten Halbsatz die Wörter „bis 3“ durch die Wörter „und 2“, im zweiten
Halbsatz die Wörter „in Klasse 4“ durch die Wörter „in den Klassen 3 und 4“
ersetzt.
2.
In § 28 Abs. 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „bis 3“ durch die Wörter
„und 2“ ersetzt. Im zweiten Halbsatz wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“
ersetzt.
3.
In §§ 21 Abs. 6 Satz 2, 22 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 5 Satz 2, 24 Abs. 3 Satz 2
und 25 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Das Zeugnis“ durch die Wörter
„Die Zeugnisse“ und das Wort „enthält“ durch das Wort „enthalten“ ersetzt.
Artikel 3
1.
§ 4 Abs. 4 wird gestrichen.
2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In
der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort
„Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird
die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben. Am Ende von
Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Lernbereich Naturwissenschaften
wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.“
3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert
In
der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort
„Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird
die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben. Fußnote 1
erhält folgende Fassung: „Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt, das
Fach Chemie ab Klasse 7. Innerhalb der Lernbereiche sind die nach dieser
Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichgewichtig zu berücksichtigen.“
4.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In
der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort
„Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird
die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile verschoben. In der
fünften Zelle der dritten Spalte wird in der ersten Zeile die Zahl „(12)“ und
in der zweiten Zeile die Zahl „(6)“ gestrichen. Fußnote 2 erhält folgende
Fassung: „Das Fach Chemie wird ab Klasse 7 unterrichtet. In den Klassen 7 bis
10 sind die Fächer des Lernbereichs gleichgewichtig zu berücksichtigen.“
5.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
In
der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort
„Naturwissenschaft“ gestrichen. Am Ende des Wortes „Naturwissenschaften“ wird
folgende neue Fußnote 2 eingefügt: „Im Lernbereich Naturwissenschaften kann der
Unterricht getrennt nach Fächern und fächerübergreifend erteilt werden.“ Die
bisherigen Fußnoten 2 bis 7 werden zu Fußnoten 3 bis 8. In der fünften Zelle
der zweiten Spalte wird die Zahl „6“ von der zweiten Zeile in die erste Zeile
verschoben.
6.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
In
der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort
„Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird in
der ersten Zeile die Zahl „(10)“ und in der zweiten Zeile die Zahl „(6)“
gestrichen.
7.
Anlage 6 wird wie folgt geändert
In
der fünften Zelle der ersten Spalte wird in der zweiten Zeile das Wort
„Naturwissenschaft“ gestrichen. In der fünften Zelle der zweiten Spalte wird in
der ersten Zeile die Zahl „(10)“ und in der zweiten Zeile die Zahl „(6)“
gestrichen. Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „Für die Aufteilung der Fächer
im Lernbereich Naturwissenschaften gelten grundsätzlich die Regelungen für das
Gymnasium.“
Artikel 4
Die
Verordnung über die Ausbildung in der
Sekundarstufe I (AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632) in der
Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung
(Schulrechtsänderungsgesetz 2003) vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 14 Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3
bis 6.
2.
§ 15 Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3
bis 7.
3.
§ 17 Abs. 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3
bis 5.
4.
§ 19 Abs. 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4
bis 6.
Artikel 5
Düsseldorf,
den 13. Juli 2005
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r