Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2005 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2005
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2005
Vom
15. Juli 2005
1. Haushaltssatzung
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005,
der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf |
2.042.040.200 EUR |
in der Ausgabe auf |
2.042.040.200 EUR |
im Vermögenshaushalt
|
137.315.800 EUR |
in der Ausgabe auf |
137.315.800 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der
Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2005 zur Finanzierung von Ausgaben im
Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)
erforderlich ist, wird auf 27.992.500 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und
Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich
ist, wird auf 31.046.800 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der
Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 5
Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung
zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,5 % der für das Haushaltsjahr 2005
geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in
monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt
die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die
ausstehenden Beträge erhoben.
§ 6
1. Die im Stellenplan als
künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der
jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Die Abbauverpflichtung
von Überhängen an Beförderungsstellen der Bes.-Gr. B 2 wird in der Weise
erfüllt, dass jede zweite frei werdende Stelle als nach der Bes.-Gr. A 16
umgewandelt gilt, bis die Überhänge beseitigt sind.
3. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
2. Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
Die vorstehende
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß
§ 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit
Schreiben vom 4. April 2005 angezeigt worden. Mit gleichem Schreiben wurde
gemäß § 22 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die Genehmigung der Erhöhung des Hebesatzes zur
Landschaftsumlage beantragt.
Der Haushaltsplan liegt
zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28. Juli 2005 bis 5. August 2005 im
Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 215,
öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30
Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese Satzung ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Münster, den 15. Juli 2005
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
In
Vertretung
Dr.
Hans-Ulrich P r e d e i c k
Erster
Landesrat
GV. NRW. 2005 S. 684