Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 40 vom 25.11.2005 Seite 843 bis 862
Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister
203014
Verordnung
über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
für den Zugang zur Ausbildung zur
Brandmeisterin oder zum Brandmeister
Vom 3. November 2005
Auf Grund des § 197
Abs. 4 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes i. d. F. d.
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht |
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I. 2 |
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§ 1 2 |
Ziel der Ausbildung |
§ 2 2 |
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Einstellung |
§ 3 3 |
Rechtsstellung |
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II. |
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§ 4 3 |
Ziel, Dauer, Inhalte, Leitung |
§ 5 4 |
Durchführung |
§ 6 4 |
Handwerkliche Kompaktausbildung |
§ 7 5 |
Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht |
§ 8 5 |
Prüfung |
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III. |
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§ 9 6 |
Bestehen
der Prüfung und Übernahme in den Vorbereitungsdienst für den mittleren |
§ 10 7 |
Sonstige Beendigung |
§ 11 7 |
Wirkung der Entlassung |
§ 12 7 |
Ausbildungszeugnis |
§ 13 8 |
Einstellungszeitraum, |
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IV. |
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§ 14 8 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
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Anlage 1 zu § 6 Abs. 3 |
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Anlage 2 zu § 6 Abs. 5 |
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Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 |
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Anlage 4 |
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I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung
dient dem Ziel, die Brandmeisterauszubildende/den Brandmeisterauszubildenden
(die Auszubildende/den Auszubildenden) die für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlichen handwerklichen und geistigen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und ihnen damit die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst zu ermöglichen.
§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Einstellung
(1) Als
Auszubildende/Auszubildender kann eingestellt werden, wer im Zeitpunkt der
Einstellung
1. die Fachoberschulreife
besitzt,
2. die
gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Ernennung zur Beamtin bzw. zum
Beamten erfüllt und
3. nach
amtsärztlichem Gutachten sowohl für die handwerkliche Kompaktausbildung als
auch absehbar für die spätere Verwendung im Feuerwehr- und Rettungsdienst
geeignet ist.
(2) § 2 der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 5.
Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Vor der
Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen
1. die in § 3
Abs. 1 VAPmD-Feu genannten Unterlagen,
2. die Erklärung
nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I 1974 S. 469, 547) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 3
Rechtsstellung
(1) Das
Ausbildungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem
Ziel einer anschließenden Zulassung zur Laufbahnausbildung für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst.
(2) Die/der
Auszubildende erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen
des jeweils gültigen Ausbildungsvergütungstarifvertrages für den öffentlichen
Dienst, wobei die dort festgelegten Beträge um die jeweils aktuellen
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung
gekürzt werden. Die darüber hinausgehende Gewährung monatlicher
vermögenswirksamer Leistungen und jährlicher Sonderzahlungen (sog. Urlaubs- und
Weihnachtsgeld) richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde
allgemein geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
auf Widerruf.
(3) Der Anspruch
der/des Auszubildenden auf Erholungsurlaub richtet sich nach den für die
jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen
und Beamte auf Widerruf.
(4) Um einen
geordneten Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten, wird der/dem Auszubildenden
der Erholungsurlaub nach den Erfordernissen der Ausbildungsplanung erteilt.
(5) Im Übrigen
richtet sich die Rechtsstellung der/des Auszubildenden in Anlehnung an § 14
Abs. 1, 2. Halbsatz der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande
Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung -LVO) vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach den für die jeweilige
Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
auf Widerruf, sofern nicht diese Verordnung besondere Regelungen trifft.
II.
Ausbildung
§ 4
Ziel, Dauer, Inhalte, Leitung
(1) Die/der
Auszubildende ist Lernende/-r, nicht Arbeitskraft.
(2) Die
Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 VAPmD-Feu
gelten sinngemäß.
(3) Die
Ausbildung umfasst eine
1. theoretische
und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 6),
2. einen
allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 7).
(4) Für die
Leitung der Ausbildung gilt § 8 Abs. 1 VAPmD-Feu sinngemäß.
(5) Ausbilderinnen/Ausbilder
müssen über eine den Anforderungen des § 15a LVO bzw. den Bestimmungen der
Ausbildereignungsverordnung (AEVO) entsprechende Qualifikation verfügen.
§ 5
Durchführung
(1) Die
theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung findet in dafür
geeigneten Ausbildungsstätten statt.
(2) Führt die
Einstellungsbehörde die handwerkliche Kompaktausbildung vollständig oder
teilweise nicht selbst durch, kann diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes
erfolgen.
(3) Verlängert die
Einstellungsbehörde die Ausbildungsdauer wegen erstmaligen Nichtbestehens der
Prüfung (§ 8 Abs. 3), soll die Wiederholung möglichst in Form eines
Betriebspraktikums in einem dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten
Betrieb (§ 6 Abs. 2) erfolgen.
§ 6
Handwerkliche Kompaktausbildung
(1) Die
handwerkliche Kompaktausbildung ist in die Ausbildungsabschnitte
1.
Einführungslehrgang,
2.
Ausbildungsfeld Elektro,
3.
Ausbildungsfeld Gas/Heizung/Lüftung/Sanitär,
4.
Ausbildungsfeld Holz,
5.
Ausbildungsfeld Metall
6. Prüfung
gegliedert.
(2) In jedem der
Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 leistet die/der Auszubildende
ein sechswöchiges Betriebspraktikum in einem dafür geeigneten, handwerklich
ausgerichteten Betrieb ab.
(3) Im Übrigen
richten sich die Dauer, der Umfang und die Inhalte der einzelnen
Ausbildungsabschnitte nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 1.
Abweichungen von
der zeitlichen Abfolge der Ausbildungsabschnitte sind zulässig.
(4) Zum Ende der
einzelnen Ausbildungsabschnitte und zum Ende der handwerklichen
Kompaktausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter
auf Vorschlag der jeweiligen Ausbilderin/des jeweiligen Ausbilders einen
abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der/des
Auszubildenden.
(5) Die
Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 11 VAPmD-Feu, der
Befähigungsbericht ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
§ 7
Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht
(1) Die Dauer,
der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des
allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem
Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3.
Durch die
regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für
die Auszubildende/den Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
(2) Der
allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann
a) sowohl
ausbildungsbegleitend als auch
b) in Blockform
als auch
c) in Mischform
organisiert
werden.
(3) Unabhängig
von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht
Unterrichtsstunden zu erteilen.
(4) Die
Einstellungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des
zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.
(5) Im
Einzelfall kann die Einstellungsbehörde
1. den
allgemeinbildenden Unterricht einem Berufskolleg oder einer Volkshochschule
übertragen und
2. den
Sportunterricht in Eigenregie organisieren, sofern sie qualifizierte
Sportübungsleiterinnen bzw. Sportübungsleiter hiermit beauftragt.
(7) Für die
Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden
Leistungsnachweise gelten die Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Prüfung
(1) Zum Ende der
Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des
mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gem. § 22 VAPmD-Feu abzulegen, der um
zusätzliche Beisitzer/Beisitzerinnen bzw. Fachprüfer/Fachprüferinnen aus den
jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.
Sie dient der
Feststellung, ob die/der Auszubildende die für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlichen handwerklichen und geistigen
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, diese
praxisbezogen anzuwenden.
(2) Die Prüfung
besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil, ihr Aufbau
und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4.
Für das
Prüfungsverfahren gelten die §§ 22 – 33 der VAPmD-Feu sinngemäß.
(3) Zur Prüfung
ist zugelassen, wer sowohl die handwerkliche Kompaktausbildung als auch den
allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht jeweils mindestens mit dem
Gesamtergebnis „ausreichend (4,0)“ abgeschlossen hat; § 10 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(4) Bei
erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener
Verlängerung der Ausbildung zulässig.
(5) Das Ergebnis
der Prüfung wird am Tag der Prüfung bekannt gegeben.
III.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 9
Bestehen der Prüfung und Übernahme
in den Vorbereitungsdienst für den
mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
(1) Besteht
die/der Auszubildende die Prüfung, endet ihr/sein Ausbildungsverhältnis mit
Ablauf des Tages, an dem ihr bzw. ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(2) Die
Einstellungsbehörde übernimmt sie/ihn im unmittelbaren Anschluss an ihre bzw.
seine Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, um die Ausbildung für
die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu absolvieren
(Übernahmeanspruch), wenn
1. sie/er die
(Wiederholungs-)Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „befriedigend (3)”
bestanden hat,
2. sie/er für
eine Übernahme persönlich geeignet ist und
3. sie/er die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten
erfüllt, insbesondere nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die besondere Tauglichkeit
für den Feuerwehrdienst und die Mitwirkung im Rettungsdienst nach § 4 Abs. 2
des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.
November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung nachweist.
Eines Antrages
der/des Auszubildenden bedarf es nicht.
(3) Die
Einstellungsbehörde veranlasst die erforderliche Untersuchung so rechtzeitig,
dass ihr das amtsärztliche Gesundheitszeugnis zum Beginn der Prüfung der/des
Auszubildenden vorliegt.
(4) Die/der
Auszubildende kann unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 auf
schriftlichen Antrag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden,
wenn sie bzw. er die Prüfung mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (4)“ bestanden
hat.
§ 10
Sonstige Beendigung
(1) Erzielt
die/der Auszubildende
a) in zwei
Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung
„mangelhafte (5)“ Leistungen, oder
b) in einem
Ausbildungsabschnitt „ungenügende (6)“ Leistungen,
so endet
ihr/sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr bzw. ihm
dieses Leistungsergebnis mitgeteilt wird.
Das Gleiche
gilt, wenn die Leistungen der/des Auszubildenden in mehr als vier
Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 7 Abs. 7)
mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend (4)“ bewertet werden.
(2) Das
Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie/er die Prüfung wiederholt nicht
besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr bzw. ihm das Prüfungsergebnis bekannt
gegeben wird.
(3) Im Übrigen
gilt § 35 Abs. 1 LBG sinngemäß.
§ 11
Wirkung der Entlassung
§ 37 Satz 1 und
2 LBG gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die/den Auszubildenden nicht
in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die
Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen
Bestimmungen durch.
§ 12
Ausbildungszeugnis
Die
Einstellungsbehörde stellt der/dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus.
Das Zeugnis
enthält Angaben über die Dauer und das Ziel der Ausbildung sowie über die
Fertigkeiten und Kenntnisse, die die/der Auszubildende dabei erworben hat.
Auf ihr/sein
Verlangen werden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche
Fähigkeiten in das Zeugnis aufgenommen.
§ 13
Einstellungszeitraum
Die Einstellung
von Auszubildenden nach dieser Verordnung kann erstmalig zum 1. Oktober 2006
und letztmalig zum 1. Oktober 2011 erfolgen.
IV.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und zum 31. Dezember 2011 außer
Kraft.
Für die zu
diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren
Beendigung fort.
Düsseldorf, den
3. November 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo
W o l f
Anlage 1
Anlage
2
Anlage
3
Anlage 4