Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 40 vom 25.11.2005 Seite 843 bis 862

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister

203014

Verordnung
über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
für den Zugang zur Ausbildung zur
Brandmeisterin oder zum Brandmeister

 

Vom 3. November 2005

 

Auf Grund des § 197 Abs. 4 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes i. d. F. d. Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Inhaltsübersicht

 

I.
Allgemeine Bestimmungen

  2

 

§ 1  2

Ziel der Ausbildung

§ 2  2

Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Einstellung

§ 3  3

Rechtsstellung

 

II.
Ausbildung 
3

 

§ 4  3

Ziel, Dauer, Inhalte, Leitung

§ 5  4

Durchführung

§ 6  4

Handwerkliche Kompaktausbildung

§ 7  5

Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht

§ 8  5

Prüfung

 

 

III.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 
6

 

 

§ 9  6

Bestehen der Prüfung und Übernahme in den Vorbereitungsdienst für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst

§ 10  7

Sonstige Beendigung

§ 11  7

Wirkung der Entlassung

§ 12  7

Ausbildungszeugnis

§ 13 8

Einstellungszeitraum,

 

IV.
Schlussvorschrift
8

 

§ 14  8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

 

Anlage 1

zu § 6 Abs. 3
Ausbildungs- und Stoffplan für die theoretische
und praktische handwerkliche Kompaktausbildung

 

 

Anlage 2

zu § 6 Abs. 5
Befähigungsberichte

 

 

Anlage 3

zu § 7 Abs. 1
Ausbildungs- und Stoffplan für den allgemein-
bildenden und den sportlichen Unterricht

 

 

Anlage 4
zu § 8 Abs. 2
Prüfungsablauf und -inhalte

 

 

I.
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Ziel, die Brandmeisterauszubildende/den Brandmeisterauszubildenden (die Auszubildende/den Auszubildenden) die für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlichen handwerklichen und geistigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und ihnen damit die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu ermöglichen.

 

§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Einstellung

(1) Als Auszubildende/Auszubildender kann eingestellt werden, wer im Zeitpunkt der Einstellung

1. die Fachoberschulreife besitzt,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten erfüllt und

3. nach amtsärztlichem Gutachten sowohl für die handwerkliche Kompaktausbildung als auch absehbar für die spätere Verwendung im Feuerwehr- und Rettungsdienst geeignet ist.

 

(2) § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

(3) Vor der Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen

1. die in § 3 Abs. 1 VAPmD-Feu genannten Unterlagen,

2. die Erklärung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I 1974 S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 3
Rechtsstellung

(1) Das Ausbildungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel einer anschließenden Zulassung zur Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.

 

(2) Die/der Auszubildende erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen des jeweils gültigen Ausbildungsvergütungstarifvertrages für den öffentlichen Dienst, wobei die dort festgelegten Beträge um die jeweils aktuellen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung gekürzt werden. Die darüber hinausgehende Gewährung monatlicher vermögenswirksamer Leistungen und jährlicher Sonderzahlungen (sog. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

 

(3) Der Anspruch der/des Auszubildenden auf Erholungsurlaub richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

 

(4) Um einen geordneten Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten, wird der/dem Auszubildenden der Erholungsurlaub nach den Erfordernissen der Ausbildungsplanung erteilt.

 

(5) Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung der/des Auszubildenden in Anlehnung an § 14 Abs. 1, 2. Halbsatz der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung -LVO) vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, sofern nicht diese Verordnung besondere Regelungen trifft.

 

II.
Ausbildung

 

§ 4
Ziel, Dauer, Inhalte, Leitung

(1) Die/der Auszubildende ist Lernende/-r, nicht Arbeitskraft.

 

(2) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 VAPmD-Feu gelten sinngemäß.

 

(3) Die Ausbildung umfasst eine

1. theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 6),

2. einen allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 7).

 

(4) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 8 Abs. 1 VAPmD-Feu sinngemäß.

 

(5) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen über eine den Anforderungen des § 15a LVO bzw. den Bestimmungen der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) entsprechende Qualifikation verfügen.

 

§ 5
Durchführung

(1) Die theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung findet in dafür geeigneten Ausbildungsstätten statt.

 

(2) Führt die Einstellungsbehörde die handwerkliche Kompaktausbildung vollständig oder teilweise nicht selbst durch, kann diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgen.

 

(3) Verlängert die Einstellungsbehörde die Ausbildungsdauer wegen erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung (§ 8 Abs. 3), soll die Wiederholung möglichst in Form eines Betriebspraktikums in einem dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieb (§ 6 Abs. 2) erfolgen.

 

§ 6
Handwerkliche Kompaktausbildung

(1) Die handwerkliche Kompaktausbildung ist in die Ausbildungsabschnitte

1. Einführungslehrgang,

2. Ausbildungsfeld Elektro,

3. Ausbildungsfeld Gas/Heizung/Lüftung/Sanitär,

4. Ausbildungsfeld Holz,

5. Ausbildungsfeld Metall

6. Prüfung

gegliedert.

 

(2) In jedem der Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 leistet die/der Auszubildende ein sechswöchiges Betriebspraktikum in einem dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieb ab.

 

(3) Im Übrigen richten sich die Dauer, der Umfang und die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 1.

 

Abweichungen von der zeitlichen Abfolge der Ausbildungsabschnitte sind zulässig.

 

(4) Zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte und zum Ende der handwerklichen Kompaktausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der jeweiligen Ausbilderin/des jeweiligen Ausbilders einen abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der/des Auszubildenden.

 

(5) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 11 VAPmD-Feu, der Befähigungsbericht ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

 

§ 7
Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht

(1) Die Dauer, der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3.

 

Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für die Auszubildende/den Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

 

(2) Der allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann

a) sowohl ausbildungsbegleitend als auch

b) in Blockform als auch

c) in Mischform

organisiert werden.

 

(3) Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.

 

(4) Die Einstellungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.

 

(5) Im Einzelfall kann die Einstellungsbehörde

1. den allgemeinbildenden Unterricht einem Berufskolleg oder einer Volkshochschule übertragen und

2. den Sportunterricht in Eigenregie organisieren, sofern sie qualifizierte Sportübungsleiterinnen bzw. Sportübungsleiter hiermit beauftragt.

 

(7) Für die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 8
Prüfung

(1) Zum Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gem. § 22 VAPmD-Feu abzulegen, der um zusätzliche Beisitzer/Beisitzerinnen bzw. Fachprüfer/Fachprüferinnen aus den jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.

Sie dient der Feststellung, ob die/der Auszubildende die für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlichen handwerklichen und geistigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, diese praxisbezogen anzuwenden.

 

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4.

Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 22 – 33 der VAPmD-Feu sinngemäß.

 

(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer sowohl die handwerkliche Kompaktausbildung als auch den allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht jeweils mindestens mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (4,0)“ abgeschlossen hat; § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener Verlängerung der Ausbildung zulässig.

 

(5) Das Ergebnis der Prüfung wird am Tag der Prüfung bekannt gegeben.

 

III.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

 

§ 9
Bestehen der Prüfung und Übernahme
in den Vorbereitungsdienst für den
mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Besteht die/der Auszubildende die Prüfung, endet ihr/sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr bzw. ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

 

(2) Die Einstellungsbehörde übernimmt sie/ihn im unmittelbaren Anschluss an ihre bzw. seine Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, um die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu absolvieren (Übernahmeanspruch), wenn

1. sie/er die (Wiederholungs-)Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „befriedigend (3)” bestanden hat,

2. sie/er für eine Übernahme persönlich geeignet ist und

3. sie/er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten erfüllt, insbesondere nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und die Mitwirkung im Rettungsdienst nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung nachweist.

Eines Antrages der/des Auszubildenden bedarf es nicht.

 

(3) Die Einstellungsbehörde veranlasst die erforderliche Untersuchung so rechtzeitig, dass ihr das amtsärztliche Gesundheitszeugnis zum Beginn der Prüfung der/des Auszubildenden vorliegt.

 

(4) Die/der Auszubildende kann unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden, wenn sie bzw. er die Prüfung mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (4)“ bestanden hat.

 

§ 10
Sonstige Beendigung

(1) Erzielt die/der Auszubildende

a) in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte (5)“ Leistungen, oder

b) in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende (6)“ Leistungen,

so endet ihr/sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr bzw. ihm dieses Leistungsergebnis mitgeteilt wird.

Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen der/des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 7 Abs. 7) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend (4)“ bewertet werden.

 

(2) Das Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie/er die Prüfung wiederholt nicht besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr bzw. ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

 

(3) Im Übrigen gilt § 35 Abs. 1 LBG sinngemäß.

 

§ 11
Wirkung der Entlassung

§ 37 Satz 1 und 2 LBG gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die/den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.

 

§ 12
Ausbildungszeugnis

Die Einstellungsbehörde stellt der/dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus.

Das Zeugnis enthält Angaben über die Dauer und das Ziel der Ausbildung sowie über die Fertigkeiten und Kenntnisse, die die/der Auszubildende dabei erworben hat.

Auf ihr/sein Verlangen werden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufgenommen.

 

§ 13
Einstellungszeitraum

Die Einstellung von Auszubildenden nach dieser Verordnung kann erstmalig zum 1. Oktober 2006 und letztmalig zum 1. Oktober 2011 erfolgen.

 

IV.
Schlussvorschrift

 

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und zum 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

Für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren Beendigung fort.

 

Düsseldorf, den 3. November 2005

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

 

 

Anlage 1

 

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Anlage 4

 

GV. NRW. 2005 S. 845