Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung
eines Regionalen Flächennutzungsplans
zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

Vom 20. Oktober 2005

Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben eine Planungsgemeinschaft gegründet und eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes im Sinne des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen getroffen.

Die Bekanntmachung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 25 Abs. 1 i. V. m. §1 Abs. 1 der Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen.

Im Interesse einer auf gemeinsame Zielvorstellungen ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Regional- und Bauleitplanung beabsichtigen die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen gemeinsam einen Regionalen Flächennutzungsplan nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes NRW zu erstellen. Hierzu schließen die Städte folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

Artikel 1

Planungsgemeinschaft

Die am Projektverbund Städteregion Ruhr 2030 beteiligten Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen schließen sich zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans gemäß § 25 und § 26 Landesplanungsgesetz NRW zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zusammen. Sofern weitere Gemeinden beabsichtigen, der Planungsgemeinschaft beizutreten, ist hierfür ein übereinstimmender Beschluss der Räte der Städte erforderlich.

Artikel 2

Funktion des Regionalen Flächennutzungsplans

Der Regionale Flächennutzungsplan hat die Funktion eines Regionalplans gem. § 19 Landesplanungsgesetz NRW und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans gem. § 204 Baugesetzbuch. Er hat hinsichtlich seiner Funktion als Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen Rahmenplans. Der Regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen. Mit der Bekanntmachung wird der Regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung und Landesplanung.

Artikel 3

Planbeschluss

Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der an der Planungsgemeinschaft beteiligten Städte gemeinsam beschlossen.

Artikel 4

Verfahrensbegleitender Ausschuss

Um die stadtübergreifende regionalpolitische Abstimmung zu gewährleisten und um notwendige Beschlüsse im Rahmen der Erstellung des regionalen Flächennutzungsplans vorzubereiten, gründen die Städte einen Verfahrensbegleitenden Ausschuss. Hierzu wird ein abgestimmter Wahlvorschlag erarbeitet und den Räten der Städte zur Beschlussfassung vorgelegt.

Artikel 5

Beendigung und Auflösung der Planungsgemeinschaft

Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des regionalen Flächennutzungsplans, sofern keine Planungsaktivitäten erkennbar sind.

Durch übereinstimmende Willenserklärung können die Gemeinden die Planungsgemeinschaft zu einem früheren Zeitpunkt auflösen.

Das Recht der einzelnen Städte zur einseitigen Kündigung dieser Vereinbarung und der Planungsgemeinschaft wird in einer weiteren öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Artikel 6) geregelt.

Artikel 6

In-Kraft-Treten, Ergänzende Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die beteiligten Städte werden durch eine weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die der Zustimmung der Räte der beteiligten Städte bedarf, die Einzelheiten betreffend die Planungsgemeinschaft regeln.

Sollte die weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der hier vorliegenden Vereinbarung unterzeichnet werden, so ist die hier vorliegende Vereinbarung gegenstandslos.

Für die Stadt Bochum

Bochum, den 28. September 2005

Dr.  S c h o l z

Oberbürgermeisterin

zur  N e d d e n

Stadtbaurat

Für die Stadt Essen

Essen, den 30. September 2005

Dr.  R e i n i g e r

Oberbürgermeister

B e s t

Beigeordneter

Für die Stadt Gelsenkirchen

Gelsenkirchen, den 17. Oktober 2005

B a r a n o w s k i

Oberbürgermeister

von der  M ü h l e n

Stadtdirektor

Für die Stadt Herne

Herne, den 5. Oktober 2005

S c h i e r e c k

Oberbürgermeister

T e r h o e v e n

Stadtrat

Für die Stadt Mülheim an der Ruhr

Mülheim an der Ruhr, den 20. Oktober 2005

M ü h l e n f e l d

Oberbürgermeisterin

S a n d e r

Beigeordnete

Für die Stadt Oberhausen

Oberhausen, den 19. Oktober 2005

W e h l i n g

Oberbürgermeister

K l u n k

Beigeordneter

Düsseldorf, den 1. Dezember 2005

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 921