Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
2030
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des für den Schulbereich
zuständigen Ministeriums
Vom
7. November 2005
Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des §
180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung,
Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter
des Landes Nordrhein - Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für den
Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17.
April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 1 Abs. 5 Nr. 2 und §
3 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Sonderschulen“ ersetzt durch das Wort
„Förderschulen“.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird jeweils hinter dem Wort
Schule angefügt: „/Qualitätsagentur“.
b) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
„3. der Staatlichen Zentralstelle für
Fernunterricht
auf die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,“.
Die Nummern 3, 4 und 5 werden zu Nummern 4, 5
und 6.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird jeweils hinter dem Wort
Schule angefügt: „/Qualitätsagentur“.
b) Nach Nummer 4 wird eingefügt:
„5. für die bei der Staatlichen Zentralstelle
für Fernunterricht beschäftigten Beamtinnen und Beamten
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht,“.
Die Nummer 5 wird zu Nummer 6.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „das
Landesinstitut für Schule,“ ersetzt durch:
„das Landesinstitut für
Schule/Qualitätsagentur,
die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,“.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 7. November 2005
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein - Westfalen
BarbaraS o m m e r
GV. NRW.
2005 S. 912
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