Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922
Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Finanzfachhochschul-Leistungsbezügeverordnung – FHFLeistBVO)
Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Finanzfachhochschul-Leistungsbezügeverordnung – FHFLeistBVO)
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Verordnung
über die Gewährung von Leistungsbezügen
an Professorinnen und Professoren der
Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
(Finanzfachhochschul-Leistungsbezügeverordnung – FHFLeistBVO)
Vom 11. November 2005
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154),
zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die
Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen nach
Maßgabe des § 12 LBesG an die Professorinnen und
Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Fachhochschule für
Finanzen Nordrhein-Westfalen.
§
2
Allgemeines
(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der
Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren für die
Fachhochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern. Sie dienen der
Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Fachhochschule
sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist,
und sollen besondere Leistungen honorieren.
(2) Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass
der Berufung und des Verbleibs (§ 12 Abs. 1 LBesG)
sowie für besondere Leistungen (§ 12 Abs. 2 LBesG).
§ 3
Berufungs-Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung
an die Fachhochschule für Finanzen werden nur gewährt, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.
(2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind
insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die
Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der
Finanzverwaltung sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und Fortbildung zu
berücksichtigen.
(3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel
unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der
Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der
Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die
Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen
berücksichtigt werden.
§
4
Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Bleibe-Leistungsbezüge können nur gewährt
werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot
eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge sind
innerhalb des in § 6 Abs. 2 bestimmten Rahmens nur dann in dem erforderlichen
Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der Fachhochschule für Finanzen
unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn das
Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder
keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem
voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.
(2) Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel
unbefristet zu gewähren.
§ 5
Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 LBesG, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden
sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies nicht durch
eine Reduzierung der Lehrverpflichtung ausgeglichen worden ist. Neben den
Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu
berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der
Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.
(2) Als besondere Leistungen im Sinne des § 12
Abs. 2 LBesG können insbesondere anerkannt werden:
a) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete
Lehrtätigkeiten
b) Lehrbereichsleitung, Lehrplanarbeit,
Klausurerstellung
c) Ergebnisse der Lehrevaluation
d) besonderes Engagement bei der Entwicklung
und Durchführung von Fortbildungsangeboten
e) Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden
f) Publikationen
g) Gutachter- und Vortragstätigkeiten
h) Aufbau und Leitung von
Forschungsschwerpunkten und wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.
(3) Die besonderen Leistungsbezüge können nach
Maßgabe des § 12 Abs. 2 LBesG als Einmalzahlung oder
als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet
gewährt werden. Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die
besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem
Umfang als solche bewertet werden kann.
§ 6
Höhe der Leistungsbezüge
(1) Die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungsbezüge
dürfen nur im Umfang des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens (§ 34 des
Bundesbesoldungsgesetzes) gewährt werden.
(2) Im Einzelfall können Leistungsbezüge
insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt werden.
§ 7
Ruhegehaltfähigkeit
Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach
Maßgabe des § 12 Abs. 3 LBesG mit Zustimmung des
Finanzministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§
8
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über die Gewährung und die Höhe der
Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme der Berufungs- und
Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet
die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der
Fachhochschule hat vor der Entscheidung die Gleichstellungsbeauftragte sowie
ein Gremium anzuhören, über dessen Zusammensetzung und Bestellung der Senat im
Einvernehmen mit der Fachhochschulleitung entscheidet.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe von
Leistungsbezügen ist den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und zu
begründen. Die Gleichstellungsbeauftragte und das Finanzministerium sind über
die Entscheidung zu unterrichten.
(4) Über Widersprüche der Professorinnen und
Professoren gegen Entscheidungen über die Gewährung und die Höhe von
Leistungsbezügen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule.
Das Finanzministerium ist über die Entscheidung zu unterrichten.
§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in
Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf, den 11. November 2005
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. HelmutLi n s s e n
GV.NRW. 2005
S. 912
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