Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922

Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
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Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

7831

Achte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Vom 1. November 2005

Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Geflügel“ ein Komma gesetzt und das Wort „Gehegewild“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen, 49 Stück Gehegewild oder 49 Wildklauentiere, 999 Hühner, Gänse, Enten oder Truthühner, oder 10 Bienenvölker halten, verpflichtet .....“.

3. In § 1 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Gleiches gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.“

4. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Blutproben“ durch die Wörter „Blut- und Milchproben“ und das Wort „Blutentnahme“ durch das Wort „Probenentnahme“ ersetzt.

5. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „wegen Botulismus“ und „gegen Botulismus“ gestrichen und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

6. In § 2a Abs. 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.“

7. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern „je Rind“ der Betrag „7,00 €“ durch den Betrag „12,00 €“ ersetzt und nach den Wörtern „Bienen je Volk 2,50 €“ die Wörter „Gehegewild, je Tier 5,00 €“ angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. November 2005

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2005 S. 918