Änderung der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“
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Änderung der
Satzung
der gemeinnützigen Anstalt
des öffentlichen Rechts
„ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“
Vom
20. Mai 2005
Aufgrund von § 20 Abs. 2
ZDF-Staatsvertrag ändert der Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens die
Satzung des Zweiten Deutschen Fernsehens in der Fassung vom 24. November 2000 (GV. NRW. 2001 S. 29), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. 2005 S. 142), wie folgt:
1. In § 19 Abs. 3 Buchstabe f wird der Betrag
„DM 500.000“ durch den Betrag „Euro 250.000“ ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt neu gefasst:
§ 21 Beschwerdeordnung
(1) Programmbeschwerden, in denen die
Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb
angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.
(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die
Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich
an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten
zur Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende
des Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde an
den Intendanten mit. Die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den
Intendanten soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim
Intendanten erfolgen. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des
Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der Intendant
informiert den Beschwerdeführer über die Unterrichtung des Vorsitzenden des
Fernsehrates.
(3) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort
des Intendanten nicht zufrieden und fordert er eine Behandlung seiner
Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese an
den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss
weiter. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das
Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste
Sitzung vor. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner
Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu
unterrichten.
(4) Der Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung
des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Programmbeschwerden gemäß Absatz 2
sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet
sind.
3. In § 25 Abs. 2 wird der Begriff „Verkündigungsblätter“
durch den Begriff „Verkündungsblätter“ ersetzt.
Mainz, den 18. Oktober 2005
Der Intendant
des Zweiten Deutschen Fernsehens
MarkusS c h ä c h t e r
GV. NRW. 2005 S.
915
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