Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG)
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Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung
Verwaltungs- und Finanzgerichte –
ERVVO VG/FG)
Vom 23. November 2005
Aufgrund von §
55a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), von §
52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), und von Artikel 2 §
1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen
Verfahren vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759), wird verordnet:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
1.
Bundesdisziplinarrechtliche Verfahren,
2.
Landesdisziplinarrechtliche Verfahren,
3.
Flurbereinigungsrechtliche Verfahren,
4. Verfahren der
Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe,
5. Verfahren der
Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen,
6. Verfahren der
Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Beratende Ingenieure und
Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen,
7. Verfahren
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz,
8. Verfahren
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz,
9. Verfahren
nach § 13 Satz 2 des Landesrichtergesetzes.
(2) Bei den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen können elektronische Dokumente in
allen Verfahren eingereicht werden.
§ 2
Form der Einreichung
(1) Zur
Entgegennahme elektronischer Dokumente in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3)
bestimmt. Die Einreichung per E-Mail (§ 4) ist unzulässig.
(2) Bei den
Finanzgerichten können elektronische Dokumente über den elektronischen
Gerichtsbriefkasten (§ 3) oder als E-Mail (§ 4) eingereicht werden. Die
Einreichung der elektronischen Dokumente per E-Mail ist seit dem 1. Januar 2004
zulässig; die Einreichung über den elektronischen Gerichtsbriefkasten der
Gerichte ist ab dem 1. Januar 2006 zulässig.
(3) Die
qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen,
und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein (§
5 Nr. 2). Das Gericht kann andere Stellen mit einer automatisierten Überprüfung
beauftragen.
(4) Das
elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das
Gericht bearbeitbaren Version (§ 5 Nr. 3) aufweisen:
1. ASCII
(American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und
Sonderzeichen,
2. Unicode als
reiner Text ohne Formatierungscodes,
3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML
(Extensible Markup Language),
6. Microsoft
Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,
7. das
Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source
Software „Open Office“, soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der
Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in
Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als
Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(6)
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate
in der nach § 5 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei
darf keine anderen ZIP-Dateien und keine
Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss
sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei
beziehen.
§ 3
Kommunikation über den elektronischen Gerichtsbriefkasten
www.ovg.nrw.de,
www.vg-minden.nrw.de,
www.fg-duesseldorf.nrw.de,
www.fg-koeln.nrw.de,
(2) Die
Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten
elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts
mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der
Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).
§ 4
Kommunikation per E-Mail mit den Finanzgerichten
(2) Die E-Mail
kann nach Maßgabe von § 5 Nr. 4 zur Übermittlung verschlüsselt und zum Zwecke
der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur
(Transportsignatur) versehen werden.
§ 5
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
1. die
Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme
am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der
jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist,
einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer
Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2. die
Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2
Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet sind,
3. die für die
Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 4 und 5
sowie § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe
hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,
4. die
öffentlichen Schlüssel und Verschlüsselungszertifikate der Poststellen der
Finanzgerichte, den Standard für die Verschlüsselung der E-Mails und die von
dem Gericht prüfbaren Transportsignaturen (§ 4 Abs. 2),
5. die
zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht
zu gewährleisten.
§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(2) Artikel 1
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren
vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) und die Anlage zu Artikel 1 § 2 dieser
Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Artikel 3 Satz
2 dieser Verordnung wird aufgehoben.
Düsseldorf, den
23. November 2005
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2005 S. 926