Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG)
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG)

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Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung
Verwaltungs- und Finanzgerichte
ERVVO VG/FG)

Vom 23. November 2005

Aufgrund von § 55a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), von § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), und von Artikel 2 § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759), wird verordnet:

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und bei dem Verwaltungsgericht Minden können ab dem 1. Januar 2006 elektronische Dokumente in gerichtlichen Verfahren eingereicht werden. Ausgenommen sind folgende Verfahren:

1. Bundesdisziplinarrechtliche Verfahren,

2. Landesdisziplinarrechtliche Verfahren,

3. Flurbereinigungsrechtliche Verfahren,

4. Verfahren der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe,

5. Verfahren der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen,

6. Verfahren der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen,

7. Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz,

8. Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz,

9. Verfahren nach § 13 Satz 2 des Landesrichtergesetzes.

(2) Bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen können elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden.

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3) bestimmt. Die Einreichung per E-Mail (§ 4) ist unzulässig.

(2) Bei den Finanzgerichten können elektronische Dokumente über den elektronischen Gerichtsbriefkasten (§ 3) oder als E-Mail (§ 4) eingereicht werden. Die Einreichung der elektronischen Dokumente per E-Mail ist seit dem 1. Januar 2004 zulässig; die Einreichung über den elektronischen Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist ab dem 1. Januar 2006 zulässig.

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen, und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein (§ 5 Nr. 2). Das Gericht kann andere Stellen mit einer automatisierten Überprüfung beauftragen.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version (§ 5 Nr. 3) aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und Sonderzeichen,

2. Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,

7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open Office“, soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 5 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

§ 3
Kommunikation über den elektronischen Gerichtsbriefkasten

(1) Der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseiten der Gerichte

www.ovg.nrw.de,

www.vg-minden.nrw.de,

www.fg-duesseldorf.nrw.de,

www.fg-koeln.nrw.de,

www.fg-muenster.nrw.de

oder über die Internetseite www.egvp.de lizenzfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

§ 4
Kommunikation per E-Mail mit den Finanzgerichten

(1) Elektronische Dokumente können den Finanzgerichten auch als Dateianhang einer E-Mail an die E-Mail-Adressen der Poststellen der Finanzgerichte mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transport Protocol) übermittelt werden.

(2) Die E-Mail kann nach Maßgabe von § 5 Nr. 4 zur Übermittlung verschlüsselt und zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur (Transportsignatur) versehen werden.

§ 5
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Gerichte geben auf ihrer jeweiligen Internetseite bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3. die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

4. die öffentlichen Schlüssel und Verschlüsselungszertifikate der Poststellen der Finanzgerichte, den Standard für die Verschlüsselung der E-Mails und die von dem Gericht prüfbaren Transportsignaturen (§ 4 Abs. 2),

5. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.

§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Artikel 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) und die Anlage zu Artikel 1 § 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Artikel 3 Satz 2 dieser Verordnung wird aufgehoben.

Düsseldorf, den 23. November 2005

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2005 S. 926