Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934
Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer |
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Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Verordnung
über die Erstattung von Auslagen der
ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Vom 21. November 2005
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes
über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz – BewhG) in der
Fassung vom 2. Februar 1968 (GV. NRW. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel
247 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird
verordnet:
§ 1
Als
angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Bewährungshelfer in der geänderten Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) sind den ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern auf Antrag zu erstatten:
1.
Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde,
in der die ehrenamtliche
Bewährungshelferin oder der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder
berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz - JVEG).
2.
Die Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 5 des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz - JVEG).
3.
Sonstige bare Auslagen in
entsprechender Anwendung des § 7 des Gesetzes
über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen
Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG), soweit sie im
Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.
§ 2
(1)
Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht
werden, dass Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden.
Wird die Erstattung von Fahrkosten beantragt,
sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.
(2)
Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen
nachzuweisen.
§ 3
Soweit
in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und
Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) verwiesen
wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
vom 19. Mai 1960 (GV. NRW. S. 174) außer Kraft.
Diese
Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 21. November 2005
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2005 S. 927