Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen |
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
2022
Satzung zur Änderung
der Satzung über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
Vom 1. Dezember 2005
Die
Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1
Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)
in der Sitzung am 1. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die
Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und
der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die
Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert am 16.
Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei
der Berechnung des Verdienstausfalles wird davon ausgegangen, dass die
regelmäßige Arbeitszeit von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet wird, soweit nicht eine
abweichende regelmäßige Arbeitszeit nachgewiesen wird.“
2.
§ 6 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Beim
Anspruch auf Zahlung des Regelstundensatzes und beim Anspruch auf
Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt wird davon
ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitszeit von montags bis freitags von 8.00
Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet wird,
soweit nicht eine abweichende regelmäßige Arbeitszeit nachgewiesen wird.“
Artikel II
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Münster,
den 1. Dezember 2005
S e
i f e r t
Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Die
vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der
z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach
§ 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Münster,
den 1. Dezember 2005
S c h ä f e r
Direktor des
Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe