Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 44 vom 21.12.2005 Seite 935 bis 942
Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)
Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)
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Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005)
und
zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
und
zur Änderung des Gesetzes
über die Finanzierung der Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)
Vom 15. Dezember 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Artikel I
Artikel I des Gesetzes
über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die
Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur
Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) vom 3.
Februar 2004 (GV. NRW. S. 64)
- zuletzt geändert
durch Artikel I des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den
Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur
Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der
Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren
2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und
zur Änderung anderer Gesetze vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) -
wird für
das Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:
1.
In § 1 Nr. 2 wird die Zahl „49.436.414.300“ durch die Zahl „51.068.927.100“
ersetzt.
2. In §
2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „5.316.145.000“ durch die Zahl „7.532.645.000“
ersetzt.
3. In §
3 Abs. 6 werden die Wörter „Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und
Familie“ durch die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
ersetzt.
4. § 4
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 5 werden die Wörter „Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident“ ersetzt.
b) In
Absatz 7 werden die Wörter „Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ ersetzt.
c) In
Absatz 8 werden die Wörter „Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“
durch die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ ersetzt.
d) In
Absatz 9 werden die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“
ersetzt.
e) In
Absatz 12 wird die Zahl „60.000.000“ durch die Zahl „150.000.000“ ersetzt.
f)
Absatz 13 wird aufgehoben.
g) In
Absatz 14 werden die Wörter „Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie“ ersetzt.
h)
Absatz 15 wird aufgehoben.
i) In
Absatz 16 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie“ ersetzt.
j) Nach
Absatz 16 wird folgender Absatz angefügt:
„(17)
Der Ministerpräsident und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie sowie das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz werden ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C
zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen in ihrer
Eigenschaft als Projektträger gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag
von bis zu 1.300.000 EUR durch den Ministerpräsidenten und bis zu 5.000.000 EUR
durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie 4.500.000
EUR durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zu übernehmen. Ferner wird der Ministerpräsident ermächtigt,
sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum
EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007
Gewährleistungen für die im Rahmen dieses Förderbereichs als Projektträger
agierende Projekt Ruhr GmbH bis zu einem Betrag von 100.000 EUR zu übernehmen.“
5. In §
6 Abs. 7 werden die Wörter „Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ ersetzt.
6. Dem § 7a werden
folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
a)
Absatz 5 lautet:
„(5) Ein
automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
gespeicherten Bezügedaten sowie deren
Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der zum 1. Januar
2006 einzuführenden Personalausgabenbudgetierung
zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu
löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens
jedoch nach Ablauf eines Jahres.“
b) Absatz 6 lautet:
„(6) Das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur
Verwaltungsvereinfachung haushaltstechnische Regelungen, insbesondere
hinsichtlich der Titelstruktur und der Bewirtschaftung, zu treffen, um die
Einführung des Globalhaushaltes gemäß § 5 Hochschulgesetz ab dem 1. Januar 2006
zu ermöglichen.“
7. In §
8 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und
Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie“ ersetzt.
8. In §
13 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch
die Wörter „Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration“
ersetzt.
9. Der
dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht,
Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2005
durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.
10. Der
dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005 wird nach Maßgabe des diesem
Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel II
Artikel I des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des
interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42)
- zuletzt geändert
durch Artikel II des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den
Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den
Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur
Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der
Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren
2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und
zur Änderung anderer Gesetze vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) -
wird für das
Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:
§ 3 erhält folgende
Fassung:
„Vorwegabzüge und Zuführungen
2004 und 2005
(1) Von
den nach § 2 ermittelten Beträgen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden
Aufwendungen des Landes abgezogen, die das Land für die Gemeinden und
Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher
Vereinbarungen zu entrichten hat.
(2) Für die
Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden Aufwendungen des Landes
- für Tantiemen, die
das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher
Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat,
- zur
Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als
Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten
einbehalten.
In den Haushaltsjahren 2004 und 2005 wird ferner einbehalten bzw. zugeführt der als Differenzbetrag im Steuerverbund zu
erbringende bzw. zurückzuzahlende Anteil am kommunalen Beitrag zu den
einheitsbedingten Gesamtlasten. Dies ist der Betrag, der sich aus der Differenz
zwischen dem kommunalen Gesamtbeitrag an den Einheitslasten und den bereits
anderweitig zu erbringenden einheitsbedingten kommunalen Leistungen ergibt.
Dabei handelt es sich um die für die entsprechenden Haushaltsjahre zu diesem
Zweck erhöhte Gewerbesteuerumlage der Gemeinden sowie die Absenkung der
Steuerverbundmasse durch Reduzierung des Landesanteils an der Umsatzsteuer im
Zusammenhang mit der Neuregelung des Fonds „Deutsche Einheit“ ab 2005.
(3) Die Höhe der
einzelnen Vorwegabzüge und Zuführungen für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich
aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(4) Die in Anlage 2 zu diesem Gesetz
ausgewiesenen Ansätze werden vorläufig festgesetzt.Soweit diese Ansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung
des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr, den tatsächlichen Leistungen
der Gemeinden an erhöhter Gewerbesteuerumlage für das entsprechende
Haushaltsjahr oder der tatsächlichen Reduzierung des Landesanteils an der
Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Neuregelung des Fonds „Deutsche Einheit“
auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des
Finanzausgleichs unter den Ländern abweichen, ist der Ausgleich spätestens im
jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.
(5) Das
Abrechnungsverfahren für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 regeln die §§ 29 und
30.“
223
Artikel III
§ 6a des Gesetzes über die Finanzierung der
Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), wird aufgehoben.
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Das
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 15.
Dezember 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasPi n k w a r t
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Der Innenminister
Dr. IngoWo l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
MichaelB r e u e r
AnlagezumHaushaltsgesetz
GV. NRW. 2005 S. 936
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