Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 44 vom 21.12.2005 Seite 935 bis 942

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)
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Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)

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Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005)
und
zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
und
zur Änderung des Gesetzes
über die Finanzierung der Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)

Vom 15. Dezember 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64)

- zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) -

wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:

1. In § 1 Nr. 2 wird die Zahl „49.436.414.300“ durch die Zahl „51.068.927.100“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „5.316.145.000“ durch die Zahl „7.532.645.000“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 6 werden die Wörter „Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie“ durch die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter „Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident“ ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter „Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ ersetzt.

c) In Absatz 8 werden die Wörter „Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“ durch die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ ersetzt.

d) In Absatz 9 werden die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.

e) In Absatz 12 wird die Zahl „60.000.000“ durch die Zahl „150.000.000“ ersetzt.

f) Absatz 13 wird aufgehoben.

g) In Absatz 14 werden die Wörter „Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie“ ersetzt.

h) Absatz 15 wird aufgehoben.

i) In Absatz 16 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie“ ersetzt.

j) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(17) Der Ministerpräsident und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen in ihrer Eigenschaft als Projektträger gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von bis zu 1.300.000 EUR durch den Ministerpräsidenten und bis zu 5.000.000 EUR durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie 4.500.000 EUR durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu übernehmen. Ferner wird der Ministerpräsident ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen für die im Rahmen dieses Förderbereichs als Projektträger agierende Projekt Ruhr GmbH bis zu einem Betrag von 100.000 EUR zu übernehmen.“

5. In § 6 Abs. 7 werden die Wörter „Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ ersetzt.

6. Dem § 7a werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

a) Absatz 5 lautet:

„(5) Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gespeicherten Bezügedaten sowie deren Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der zum 1. Januar 2006 einzuführenden Personalausgabenbudgetierung zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.“

b) Absatz 6 lautet:

„(6) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Verwaltungsvereinfachung haushaltstechnische Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Titelstruktur und der Bewirtschaftung, zu treffen, um die Einführung des Globalhaushaltes gemäß § 5 Hochschulgesetz ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen.“

7. In § 8 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration“ ersetzt.

9. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2005 durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

10. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2005 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel II

Artikel I des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42)

- zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz – SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) -

wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:

§ 3 erhält folgende Fassung:

„Vorwegabzüge und Zuführungen 2004 und 2005

(1) Von den nach § 2 ermittelten Beträgen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden Aufwendungen des Landes abgezogen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.

(2) Für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden Aufwendungen des Landes

- für Tantiemen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat,

- zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten

einbehalten. In den Haushaltsjahren 2004 und 2005 wird ferner einbehalten bzw. zugeführt der als Differenzbetrag im Steuerverbund zu erbringende bzw. zurückzuzahlende Anteil am kommunalen Beitrag zu den einheitsbedingten Gesamtlasten. Dies ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem kommunalen Gesamtbeitrag an den Einheitslasten und den bereits anderweitig zu erbringenden einheitsbedingten kommunalen Leistungen ergibt. Dabei handelt es sich um die für die entsprechenden Haushaltsjahre zu diesem Zweck erhöhte Gewerbesteuerumlage der Gemeinden sowie die Absenkung der Steuerverbundmasse durch Reduzierung des Landesanteils an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Neuregelung des Fonds „Deutsche Einheit“ ab 2005.

(3) Die Höhe der einzelnen Vorwegabzüge und Zuführungen für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(4) Die in Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Ansätze werden vorläufig festgesetzt. Soweit diese Ansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr, den tatsächlichen Leistungen der Gemeinden an erhöhter Gewerbesteuerumlage für das entsprechende Haushaltsjahr oder der tatsächlichen Reduzierung des Landesanteils an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Neuregelung des Fonds „Deutsche Einheit“ auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abweichen, ist der Ausgleich spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(5) Das Abrechnungsverfahren für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 regeln die §§ 29 und 30.“

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Artikel III

§ 6a des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), wird aufgehoben.

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  Wo l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Michael  B r e u e r

Anlage zum Haushaltsgesetz

GV. NRW. 2005 S. 936