Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954

Erstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Erstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

Erstes Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes

Vom 15. Dezember 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes

Artikel I

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.“

2. § 10 Ab. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Wahlperiode oder später dem Landtag Nordrhein-Westfalen angehören. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Fall der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet außerdem, wenn ein Mitglied des Landtags den Antrag nach § 34 Abs. 1 stellt und bis zum Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet. Bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag ab Beginn der 15. Wahlperiode oder später beginnt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut.“

3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es weder sein Mandat, noch bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte, noch eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann, so erhält es eine Altersentschädigung in Höhe von 20 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall eingetreten, der in Ausübung oder infolge des Mandats geschehen ist, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 30 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1.“

4. § 22 erhält folgende Fassung:

„(1) Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein.

(2) Für die Niederlegung des Mandats besteht eine Übergangsfrist von drei Wochen.“

5. § 34 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 Abs. 3 bis 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag, jedoch nicht vor Beginn der 14. Wahlperiode, beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode.“

6. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Wochen“ durch „Monate“ ersetzt.

Artikel II

1. In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. Juni 2005 in Kraft.

2. Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode außer Kraft.*

3. Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes.

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* 8. Juni 2005

Düsseldorf, den 15. Dezember 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2005 S. 951