Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954
Erstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
1101
Erstes
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Vom 15.
Dezember 2005
Erstes
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Artikel I
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) wird
wie folgt geändert:
2. § 10 Ab. 2 erhält folgende Fassung:
3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Hat ein Mitglied des Landtags während
seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des
Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne sein grobes
Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so
wesentlich beeinträchtigen, dass es weder sein Mandat, noch bei seinem
Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte, noch
eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann, so erhält es
eine Altersentschädigung in Höhe von 20 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5
Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall eingetreten, der in
Ausübung oder infolge des Mandats geschehen ist, so erhöht sich der
Bemessungssatz auf 30 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1.“
4. § 22 erhält folgende Fassung:
„(1) Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 2 des
Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des
Landtags sein.
(2) Für die Niederlegung des Mandats besteht
eine Übergangsfrist von drei Wochen.“
5. § 34 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder
des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr
als siebeneinhalb Jahren erreichen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis
zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 Abs. 3 bis 8 des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6
Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag, jedoch nicht vor Beginn der
14. Wahlperiode, beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags
Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der
Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode.“
6. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Wochen“ durch
„Monate“ ersetzt.
Artikel II
1.
In-Kraft-Treten
3.
Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses
Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das
Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur
Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes.
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* 8. Juni 2005
Düsseldorf, den 15. Dezember 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
Jürgen R ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Innenminister
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2005 S. 951