Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)

1110

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Wahl
zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)

Vom 15. Februar 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „seit mindestens drei Monaten“ durch die Wörter „mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl” ersetzt. Satz 2 entfällt.

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.“

3. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.“

4. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Februar 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2005 S. 44