Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Wahl
zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)
Vom 15. Februar 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Das Landeswahlgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „seit
mindestens drei Monaten“ durch die Wörter „mindestens seit dem 16. Tag vor der
Wahl” ersetzt. Satz 2 entfällt.
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei
Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Landes hat.“
3. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In jedem Stimmbezirk wird ein
Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen
eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag)
feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Von
Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag
bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der
Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.“
4. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein
Wahlrecht nach § 2 verliert.“
Artikel 2
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
GV. NRW. 2005 S. 44