Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Vom 13. Januar 2005

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - verordnet:

§ 1

(1) Den Bezirksregierungen werden, soweit in den §§ 3 und 4 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 Euro niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen.

Die Bezirksregierungen dürfen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 8.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro,

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro niederschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro erlassen.

(2) Die Gemeinden dürfen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.000 Euro niederschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 4

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062), in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (6. AFWoÄndG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857) und ab 1. Januar 2005 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137), werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des AFWoG NRW vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen (Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Finanzen vom 2. April 1990 [GV. NRW. S. 242] sowie Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundeseisenbahnvermögen vom 14. August 1996 [GV. NRW. 349] in der jeweils gültigen Fassung ) und der mit dem Vollzug des AFWoG NRW beliehenen Deutschen Post Wohnen GmbH, vormals POSTDIENST Wohnbau GmbH (Beleihungsvereinbarung vom 7. Mai 1995 [GV. NRW. S. 471] in der jeweils gültigen Fassung) folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro für die Dauer von bis zu 5 Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Verordnung des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung vom 28. Juli 1981 (GV. NRW. S. 424) sowie die Verordnung der Ministerin für Bauen und Wohnen zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. September 1993 (GV. NRW. S. 845) werden aufgehoben.

Düsseldorf, den 13. Januar 2005

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael V e s p e r

GV. NRW. 2005 S. 55