Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 6 vom 7.3.2005 Seite 59 bis 86

Vierte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

1110

Vierte Verordnung
zur Änderung der Landeswahlordnung

 

Vom 28. Februar 2005

Aufgrund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44), wird verordnet:

Artikel 1

Die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 230), wird wie folgt geändert:

1. § 10 erhält folgende Fassung:

„(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden.

(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Lande sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag gewöhnlich aufhalten oder aufgehalten haben. § 17 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 14 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Verlegen Wahlberechtigte nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde wählen wollen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich bei der Anmeldung entgegengenommen werden. Werden die Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis aufgenommen, so ist dies der Fortzugsgemeinde mitzuteilen. Diese streicht die Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis.

(4) Verlegen Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis einzutragen. Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“

2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Spätestens am Tage vor dem Beginn der Frist zur Einsicht in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich die Wahlberechtigten, die nach Satz 1 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.“

3. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt unberührt.“

4. In § 16 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Februar 2005

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2005 S. 60