Verordnung zur Regelung des Datenabgleichs von Wohngeldempfängern mit Beziehern anderer Sozialleistungen
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Verordnung
zur Regelung des Datenabgleichs
von Wohngeldempfängern
mit Beziehern anderer Sozialleistungen
Vom 8. November 2005
Auf Grund des § 37b Abs. 6 des Wohngeldgesetzes (WoGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029) wird
verordnet:
Artikel 1
Verordnung über den
automatisierten Datenabgleich bei Leistungen
nach dem Wohngeldgesetz (Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )
Erstes
Kapitel
Datenabgleich mit der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
und dem Bundesamt für Finanzen
§ 1
Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle
(1) Die Wohngeldstellen beziehen in den Datenabgleich
alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden
Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) Wohngeld bezogen haben oder bei der
Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder Personen
von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften berücksichtigt wurden (Abgleichsfälle).
Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 2 zum vierten
Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich
vorangegangenen Jahres Wohngeld bezogen haben.
(2) Die Wohngeldstellen übermitteln über eine zentrale
Landesstelle der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler
Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten
Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall
einen Anfragedatensatz mit der Wohngeldnummer und den in § 37b Abs. 3 Nr. 1 bis
3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) genannten Daten. Die zentrale Landesstelle wird von dem für Wohngeld zuständigen
Ministerium bestimmt.
(3) Die Kopfstelle
1. übermittelt dem Bundesamt für Finanzen bis zum Ende des
ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze,
2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1.
Das Bundesamt für Finanzen und die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln
die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den
Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
(4) Die Kopfstelle übermittelt den Wohngeldstellen über die
zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats,
der auf den Abgleichszeitraum folgt.
§ 2
Verfahren bei der Auskunftsstelle
Bundesamt für Finanzen und der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
gleicht die von der zentralen Landesstelle übermittelten Daten ab mit den für
denselben Abgleichszeitraum bei ihr temporär gespeicherten Daten nach
1. § 52
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende
und
(2) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm übermittelten
Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung von
Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von
Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
§ 3
Anforderungen an die Datenübermittlung
(1) Das für die Datenübermittlung verwendete
Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik
entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten,
insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit
der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden
Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten
beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt
werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der
Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze
unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut
übermitteln.
(2) Die Auskunftsstelle hat den Eingang der ihr von
der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen
Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie hat den Eingang zu bestätigen
und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich
mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr
von der Auskunftsstelle übermittelten Antwortdatensätze.
(3) Die Auskunftsstelle und die Kopfstelle haben die
ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.
§ 4
Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens
Die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens,
insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und
Berichtigung von Datensätzen werden von der Kopfstelle, dem für Wohngeld
zuständigen Ministerium und dem Bundesamt für Finanzen in Verfahrensgrundsätzen
einvernehmlich festgelegt.
§ 5
Kosten
(1) Die von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium
bestimmte zentrale Landesstelle erstattet der Kopfstelle die Kosten für die
Vermittlung des Datenabgleichs.
(2) Die Kopfstelle teilt der vom für Wohngeld
zuständigen Ministerium bestimmten zentralen Landesstelle jeweils am Ende eines
Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten
mit. Für das Jahr 2006 werden Kosten in Höhe von 5.000 € erstattet. Für die
Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich
entstandenen Kosten neu fest. Ab dem Jahr 2007 dürfen 3.000 € zuzüglich einer
Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes
entspricht, nicht überstiegen werden. Die Kosten werden jeweils am 1. April für
das laufende Kalenderjahr erstattet.
(3) Das für Wohngeld zuständige Ministerium überprüft alle
drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2006, ob die von der Kopfstelle
festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.
Zweites Kapitel Datenabgleich mit den überörtlichen
Trägern der Kriegsopferfürsorge
§ 6
Verfahren bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge
(1) Die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge
übermitteln über die zentrale Landesstelle den Wohngeldstellen die in § 37b
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) genannten Daten der
Leistungsempfänger nach den §§ 26c, 27a und 27d des Gesetzes über die
Versorgung der Opfer des Krieges vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) in der
jeweils geltenden Fassung oder eines Gesetzes, das diese Vorschriften für
anwendbar erklärt, soweit der Bezug dieser Leistungen Kosten der Unterkunft
umfasst. Die zentrale Landesstelle wird von dem für Wohngeld zuständigen
Ministerium bestimmt.
(2) Die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens,
insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und
Berichtigung der Datensätze werden von den überörtlichen Trägern der
Kriegsopferfürsorge und dem für Wohngeld zuständigen Ministerium einvernehmlich
festgelegt.
§ 7
Kosten
Die von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium
bestimmte zentrale Landesstelle erstattet den überörtlichen Trägern der
Kriegsopferfürsorge nach § 6 die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.
§ 8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der
Wohngelddatenabgleichsverordnung
Die Wohngelddatenabgleichsverordnung vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 916) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die Wörter
„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter
„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., Satz 2 und § 2 Abs. 2
und § 4 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. November 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
GV. NRW. 2005 S. 916
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