Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV- Leistungsbezügeverordnung – FHöVLeistBVO NRW)
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV- Leistungsbezügeverordnung – FHöVLeistBVO NRW)
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Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügenfür
Professorinnen und Professorender
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
(FHöV-Leistungsbezügeverordnung
– FHöVLeistBVO NRW)
Vom 10. November 2005
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154)wird
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die
Zuständigkeit, das Verfahren sowie die Voraussetzungen und Kriterien für die
Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungszulagen an Professorinnen und
Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung NRW (FHöV) gemäß § 33 und § 35
des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. §§ 12 und 14 LBesG. Ferner
werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 BBesG und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den
regelmäßigen Besoldungsanpassungen getroffen.
§ 2
Vergaberahmen
(1) Die in § 3 genannten Leistungsbezüge dürfen nur im
Rahmen der Mittel vergeben werden, die für die FHöV
als Vergaberahmen (§ 34 BBesG i. V. m. § 13 LBesG) jährlich festgesetzt worden sind.
(2) Das Innenministerium legt die Grundsätze zur
Bewirtschaftung des Vergaberahmens fest.
(3) Das Innenministerium wirkt durch geeignete Maßnahmen
darauf hin, dass der der Berechnung des Vergaberahmens zugrunde liegende
Besoldungsdurchschnitt (§ 13 LBesG) bei der FHöV NRW eingehalten wird.
§ 3
Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung.
Sie tragen dazu bei, Professsorinnen und Professoren
zu gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter
Lehrkräfte, auf die die FHöV sowohl zur
Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist.
(2) Sie können vergeben werden
a) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
(§ 4 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
b) für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und
Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge).
§ 4
Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine
Professorin oder einen Professor für die FHöV zu
gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin
oder eines Professors der FHöV zu einem anderen
Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge).
Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder
der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder
sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei der Entscheidung über die Vergabe von
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle
Qualifikation und die Leistung im Bereich von Lehre und Forschung, Erfahrungen
in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Bewerberlage und
die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt
vergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge an der FHöV sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.
(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des
Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teilnehmen, um den sich das
Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der
Professor angehört.
(4) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der
Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen entscheidet das Innenministerium auf Vorschlag der FHöV.
§ 5
Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre,
Forschung und Weiterbildung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht
werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen
im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt
werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse
anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu
berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 LBesG) gewährt wird.
(2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende
monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten
Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.
(3) Über die Gewährung und die Höhe der besonderen
Leistungsbezüge entscheidet das Präsidium der FHöV.
§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere
begründet werden durch
a) Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus
geleistet und auf diese nicht angerechnet werden,
b) besonderes Engagement bei der Studienreform sowie
der Entwicklung von Studiengängen und Lehrangeboten,
c) Ergebnisse der Lehrevaluation (§ 5a FHGöD i. V. m. § 6 HG),
d) besonderes Engagement bei der Betreuung
Studierender,
e) besonderes Engagement oder besondere Belastung bei
der Erstellung von Klausuren für die FHöV und das
Landesprüfungsamt,
f) besondere Belastung durch Tätigkeiten in
Prüfungskommissionen des Landesprüfungsamtes,
g) besonderes Engagement bei internationalen
Kooperationen und internationalem Austausch,
h) Auszeichnungen und Preise.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können
insbesondere begründet werden durch
a) Ergebnisse von Forschungsevaluationen,
b) Auszeichnungen, Preise,
c) Publikationen,
d) Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten,
Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
e) Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von
Fachzeitschriften,
f) Leistungen im Wissenschaftstransfer,
g) Einwerbung von Drittmitteln für ein
Forschungsprojekt und Durchführung dieses Projekts,
h) Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen
außerhalb der Hochschule,
i) internationale Kooperationen.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung
können insbesondere begründet werden durch
a) besonderes Engagement bei der Entwicklung von
Weiterbildungsangeboten,
b) Ergebnisse der Evaluation von
Weiterbildungsveranstaltungen,
c) besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen
der FHöV.
§ 7 Forschungs- und Lehrzulagen
(1) Professorinnen und
Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben an
der FHöV (Drittmittel) einwerben
und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 14 LBesG für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen
Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der
Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die
Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens
durch die Drittmittel gedeckt sind.
(2) Die Gewährung
einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen
Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und
Lehrvorhaben aus.
(3) Das Präsidium der FHöV entscheidet über die
Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.
§ 8
Ruhegehaltfähigkeit
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge
(§ 12 Abs. 3 LBesG) sowie über die Überschreitung des
Vomhundertsatzes gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 BBesGi.V.m. § 12 Abs. 4 LBesG gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
(1) Leistungsbezüge nach den §§ 4 bis 5 können grundsätzlich
nebeneinander wie auch neben der Forschungs- und Lehrzulage nach § 7 gewährt
werden. Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und
Funktions-Leistungsbezüge ist möglich. Dabei darf dieselbe Leistung nicht
mehrfach honoriert werden.
(2) Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für
Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere
Leistungsbezüge nach § 5 vorzusehen.
§ 10
Hochschulordnung
Die FHöV kann nähere
Bestimmungen zur Anwendung der §§ 5, 6 und 7 in einer Hochschulordnung regeln.
Diese bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf, den 10. November 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. IngoW o l f
GV. NRW. 2005 S. 913
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