Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934
Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
2022
Satzung
zur Änderung
der Satzung über die Heranziehung
der Städte, Kreise und kreisangehörigen
Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Vom 1. Dezember 2005
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe
d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.
Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
am 1. Dezember 2005 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202) beschlossen:
1. In § 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter
„Märkischer Kreis“, sowie das jeweils nachfolgende Komma gestrichen.
2. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar
2006 in Kraft.
Münster, den 1. Dezember 2005
S e i f e r t
Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung
S
c h ä f e r
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2
der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 1. Dezember 2005
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe