Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 1 vom 3.1.2007 Seite 1 bis 14
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizei zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz (Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung – AutobahnPolZustVO)
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizei zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz (Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung – AutobahnPolZustVO)
205
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der
Autobahnpolizei zur Überwachung des Straßenverkehrs
auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen
Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz
(Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung – AutobahnPolZustVO)
Vom
2. Januar 2007
Aufgrund des § 12 Abs. 3 des
Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande
Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 266), wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Autobahnpolizeien der in § 12 Abs. 1
Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes aufgeführten Polizeipräsidien sind für
die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der
Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu-
und Abfahrten in ihrem Polizeibezirk örtlich zuständig. Der Polizeibezirk
umfasst die Bundesautobahnen im jeweiligen Regierungsbezirk, soweit die
nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Die Autobahnpolizeien sind darüber hinaus
für die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig, soweit sich dies aus den
nachfolgenden Bestimmungen ergibt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der
Autobahnpolizeien endet grundsätzlich an der Schnittstelle beim Übergang von
Zu- und Ausfahrten der Bundesautobahnen in das Sekundärstraßennetz. Die
Schnittstelle bildet die gedachte Linie zwischen den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten einer Zu- und Ausfahrt der Bundesautobahn mit einer
Sekundärstrasse; verläuft parallel zur Sekundärstraße ein Geh- oder Radweg,
endet die Zuständigkeit der Autobahnpolizeien vor dem Geh- oder Radweg.
Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich von autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das
Bundesautobahnnetz, für die die Autobahnpolizeien im Sinne des Absatzes 2
zuständig sind. Ergänzende Detailregelungen können in Einzelfällen zwischen den
beteiligten Polizeibehörden vereinbart werden.
§ 2
(1) Das Polizeipräsidium Bielefeld ist auch für
die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn
örtlich zuständig:
1. A 2
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze Detmold/Münster
auf dem Gebiet der Stadt Oelde bei km 363,8 bis zur Anschlussstelle Oelde,
2. A 44
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Anschlussstelle Marsberg-Meerhof
ostwärts, soweit die A 44 auf dem Gebiet der Stadt Marsberg verläuft (km 57,3
bis 57,6 und km 58,6 bis 61,8).
(2) Das Polizeipräsidium Bielefeld ist auch für
die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 61
auf dem Gebiet der Stadt Löhne
vom Autobahndreieck Löhne (A 30) bis zur
Einmündung in den Kreisverkehr Koblenzer Straße (L 860),
2. B 64/61
auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück
von der Einmündung Beckumer Straße (B 55/ B 61)
bis zur Kreuzung Gütersloher Straße (L 568),
3. B 480
auf dem Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg
vom Autobahnkreuz Wünnenberg-Haaren (A 44/A 33)
bis zur Einmündung Bürener Straße (L 754),
4. L 755
auf dem Gebiet der Stadt Paderborn
von der Anschlussstelle Paderborn-Mönkeloh (A
33) bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Borchener Straße.
§ 3
(1) Das Polizeipräsidium Münster ist auch für
die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn
örtlich zuständig:
1. A 1
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze
Münster/Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Werne bei km 302,8 bis zur
Anschlussstelle Hamm-Bockum/Werne,
2. A 31
im Regierungsbezirk Düsseldorf
soweit die A 31 auf dem Gebiet der Gemeinde
Schermbeck verläuft (km 16,8 bis 18,8),
3. A 42
im Regierungsbezirk Arnsberg
soweit die A 42 auf dem Gebiet der Stadt Herne
verläuft (km 41,5 bis 51,8),
4. A 43
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze
Münster/Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Herne bei km 34,5 bis zur
Anschlussstelle Herne-Eickel.
(2) Das Polizeipräsidium Münster ist auch für
die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 51
auf dem Gebiet der Stadt Münster
vom Autobahnkreuz Münster-Süd (A 1/A 43) bis
zur Kreuzung Hammer Straße (B 54) einschließlich der Verbindungsstrecke (B 219)
zur Weseler Straße,
2. B 224
auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck
vom Ausbauende der A 52 (Essener Straße) bis
zur Kreuzung Steinstraße/ Goethestraße,
3. B 474n
auf dem Gebiet der Stadt Dülmen
von der Anschlussstelle Dülmen-Nord (A 43) bis
zur Einmündung Münsterstraße (L 551),
4. L 511
auf dem Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen
von der Einmündung Westerholter Straße (K 46)
in Herten bis zur Anschlussstelle Recklinghausen-Nord (Halterner Straße/L 511)
in Recklinghausen,
5. L 608
auf dem Gebiet der Städte Dorsten und Marl
von der Kreuzung Altendorfer Straße (L 601) in
Dorsten bis zur Kreuzung Marler Straße (B 225) in Marl,
6. L 612
auf dem Gebiet der Städte Marl und Haltern
vom Autobahnkreuz Marl-Nord (A 43/A 52) in Marl
bis zur Anschlussstelle Haltern (Bossendorfer Damm/Recklinghäuser Straße/ L
551) in Haltern.
§ 4
(1) Das Polizeipräsidium Dortmund ist auch für
die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn
örtlich zuständig:
1. A 2
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze
Arnsberg/Münster auf dem Gebiet der Stadt Beckum bei km 384,6 bis zur
Anschlussstelle Oelde und auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 433,7
bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel-Henrichenburg,
2. A 4
im Regierungsbezirk Köln
von der Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Köln
auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof bei km 141,3 bis zur Anschlussstelle
Eckenhagen,
3. A 42
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze
Arnsberg/Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 57,1 bis zur
Anschlussstelle Castrop-Rauxel,
4. A 45
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze
Arnsberg/Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 0,2 bis zum
Autobahnkreuz Dortmund-Nordwest.
(2) Das Polizeipräsidium Dortmund ist auch für die
Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 1
auf dem Gebiet der Städte Unna und Dortmund
vom Autobahnkreuz Dortmund/Unna (A 1/A 44) in
Unna bis zur Anschlussstelle Dortmund-Aplerbeck (B 1) in Dortmund,
2. B 54n
auf dem Gebiet der Stadt Olpe und der Gemeinde Wenden (Kreis Olpe) sowie der
Stadt Kreuztal (Kreis Siegen-Wittgenstein)
von der Anschlussstelle Krombach (A 4) bis zur
Anschlussstelle Kreuztal (B54n/L 908) km 0,0
3. B 54n
auf dem Gebiet der Gemeinde Wenden (Kreis Olpe) sowie der Stadt Kreuztal (Kreis
Siegen-Wittgenstein)
von der Anschlussstelle Krombach (A 4) bis km
2,4 (Autobahnzubringer B 54n/B 54)
4. B 55
auf dem Gebiet der Stadt Erwitte und der Gemeinde Anröchte
von der Einmündung Soester Straße (B 1) in
Erwitte bis zum Ausbauende an der Kreuzung Kliever Straße in Anröchte,
5. B 62
auf dem Gebiet der Stadt Siegen
von der Anschlussstelle Siegen (A 45) bis zur
Einmündung Wallhausenstraße (Stations-km 0,400),
6. B 233
auf dem Gebiet der Stadt Unna
von dem Autobahnkreuz Unna-Ost (A 44/B 233) bis
zur Einmündung Unnaer Straße (B 233)
7. B 236
auf dem Gebiet der Städte Dortmund und Lünen
von der Anschlussstelle Schüruferstraße in
Dortmund-Berghofen bis zur Einmündung Dortmunder Straße (B 54) in Lünen,
8. B 326
auf dem Gebiet der Stadt Sprockhövel
vom Autobahnkreuz Wuppertal-Nord (A 1/A 46) bis
zur Einmündung Schwelmer Straße,
9. L 562
auf dem Gebiet der Stadt Siegen
von der Anschlussstelle Siegen-Eisern (A 45)
bis zur Kreuzung Leinbachstraße/Wolfsbach/Faule Birke,
10. L 663n
auf dem Gebiet der Stadt Dortmund
von der Anschlussstelle Brackeler Straße (B
236/L 663) bis zur Einmündung Asselburgstraße,
11. L 679
auf dem Gebiet der Stadt Unna
von dem Autobahnkreuz Unna-Ost (A 44/L 679) bis
zum Kreisverkehrsplatz
12. Ost/West-Tangente III a
auf dem Gebiet der Stadt Dortmund
von der Anschlussstelle Bärenbruch bis zur
Kreuzung Sunderweg.
§ 5
(1) Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist auch
für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der
Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. A 1
im Regierungsbezirk Arnsberg
vom Autobahnkreuz Wuppertal-Nord auf dem Gebiet
der Städte Sprockhövel und Schwelm bis zur Anschlussstelle Wuppertal-Langerfeld
(km 40,0 bis 37,5),
2. A 3
im Regierungsbezirk Münster
soweit die A 3 auf dem Gebiet der Stadt
Isselburg verläuft (km 20,1 bis 24,5),
3. A 42
im Regierungsbezirk Münster
soweit die A 42 auf dem Gebiet der Stadt
Bottrop verläuft (km 26,0 bis 29,6),
4. A 46
im Regierungsbezirk Köln
von der Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf/Köln
auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz bei km 39,7 westwärts bis zum Ausbauende,
5. A 61
im Regierungsbezirk Köln
von der Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf/Köln
auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz bei km 37,2 bis zur Anschlussstelle Jackerath.
(2) Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist auch für die
Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 1
auf dem Gebiet der Stadt Neuss
von der Anschlussstelle Neuss-Holzheim (A 46)
bis zur Anschlussstelle Neuss-West (A 57),
2. B 221
auf dem Gebiet der Stadt Nettetal
von der Anschlussstelle Kaldenkirchen-Süd (A
61) biszur Kreuzung Kölner Straße (B 7),
3. B 224
auf dem Gebiet der Städte Wuppertal, Wülfrath und Velbert
von der Anschlussstelle Wuppertal-Dornap (A
535) bis zum Autobahndreieck Velbert (A 44),
4. B 227n
auf dem Gebiet der Städte Essen und Velbert
von der Anschlussstelle Velbert-Langenberg (A
44) bis unmittelbar hinter die Anschlussstelle Essen-Kupferdreh-Süd (B 227)
5. B 288
auf dem Gebiet der Stadt Duisburg
von der Anschlussstelle Duisburg-Rahm (A 524)
bis zur Kreuzung Düsseldorfer Straße (B 8),
6. L 21
auf dem Gebiet der Stadt Dinslaken
von der Anschlussstelle Dinslaken-Hiesfeld (A
59) bis zur Kreuzung Leitstraße (L 21),
7. L 74
auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal
von der Zuführung bzw. Ausfädelung der L 418
durch das Autobahn-kreuz Sonnborn (A 46/ A 535) bis zum Anschluss an die A 535
(B 224n),
8. L 237
auf dem Gebiet der Städte Moers und Duisburg
von der Anschlussstelle Duisburg-Homberg/Kerpen
(Römerstraße) in Moers bis zur Einmündung Moerser Straße in Duisburg (K 30),
9. L 418
auf dem Gebiet der Stadt Wupperta
vom Abzweig Wuppertal-Cronenberg (A 46) bis zur
Höhe der Fußgängerbrücke am Kapellenweg (ausschließlich) vor der Abfahrt
Lichtscheid.
§ 6
(1) Das Polizeipräsidium Köln ist auch für die
Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn
örtlich zuständig:
A 1
im Regierungsbezirk Düsseldorf
für den Bereich der Rast- und Tankanlage
Remscheid, soweit diese auf dem Gebiet der Stadt Remscheid liegt (km 381,2 bis
381,7).
(2) Das Polizeipräsidium Köln ist auch für die
Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit
Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 8
auf dem Gebiet der Stadt Köln
von der Anschlussstelle Köln-Mülheim (A 3) bis
zur Einmündung Clevischer Ring (Mülheimer Zubringer, B 8),
2. B 42
auf dem Gebiet der Städte Bonn, Königswinter und Bad Honnef
vom Autobahnkreuz Bonn-Ost (A 59/A 562) bis zur
Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz,
3. B 56
auf dem Gebiet der Städte Wiehl und Gummersbach
von der Anschlussstelle Gummersbach (A 4) in
Wiehl bis zum Ausbauende Einmündung Rospetalstraße in Gummersbach,
4. B 56
auf dem Gebiet der Städte Sankt Augustin und Siegburg
von der Kreuzung Am Bauhof (L 143) in Sankt
Augustin bis zur Einmündung Hauptstraße/Aulgasse (B 484) in Siegburg,
5. B 256
auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof
von der Einmündung Eckenhagener Straße (L 337)
bis zum Kreisverkehr Sengelbusch (L 336),
6. L 84
auf dem Gebiet der Stadt Köln
von der Einmündung Frankfurter Straße bis zum
Flughafenzubringer bei km 2,0 (Kennedystraße),
7. L 124
auf dem Gebiet der Stadt Köln
vom Autobahnkreuz Gremberg (A 4/A 59) bis zur
Fußgängerbrücke Reitweg/Alarichstraße,
8. L 286n
auf dem Gebiet der Stadt Köln
von der Einmündung Hans-Schulten-Straße bis zum
Übergang in die Coloniaallee,
9. L 305
auf dem Gebiet der Stadt Wiehl
von der Anschlussstelle Gummersbach (A 4) bis
zur Einmündung Bielsteiner Straße (L 336).
§ 7
Unberührt bleiben
1. die Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf
Bundesautobahnen und Bundesstraßen [Bekanntmachung vom 17. Januar 1996 (GV. NRW. S. 74)], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 373),
2. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern
Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf
Bundesautobahnen [Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 89)],
3. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben auf Bundesautobahnen [Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 90)].
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt
die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen zur
Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen
Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz vom 19. März 2003 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4), außer Kraft.
Düsseldorf, den 2. Januar 2007
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2007 S. 2
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.