Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 5 vom 14.2.2007 Seite 57 bis 88

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke gemäß § 52 SchulG
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke gemäß § 52 SchulG

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und die
Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
und der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die Schule für
Kranke gemäß § 52 SchulG

Vom 31. Januar 2007

Auf Grund der §§ 52 und 65 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2006 (GV. NRW. S. 181), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Unterricht, individuelle Förderung“.

b) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 43 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen

§ 44 In-Kraft-Treten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) bleibt unberührt.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungs­heterogenität),

5. Schulwege,

6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

7. Losverfahren.

Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).“

3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“ ein Komma und die Wörter „im Gymnasium fünf Jahre“ angefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Unterricht, individuelle Förderung“.

b) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Er umfasst in der Sekundarstufe I für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Hauptschule, in der Realschule und in der Gesamtschule 188 Wochenstunden, im Gymnasium 163 Wochenstunden. Das Stundenvolumen kann je nach individuellem Förderbedarf geringfügig über- oder unterschritten werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Mindestens fünf Ergänzungsstunden sollen für die individuelle Förderung eingesetzt werden. Solche Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend (Lernstudios) sowie für begrenzte Zeit eingerichtet werden. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Förderangeboten teilzunehmen.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung. Jede Schule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Es dient insbesondere der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern,

1. deren Versetzung gefährdet ist,

2. die die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen, namentlich in die gymnasiale Oberstufe,

3. die besondere Begabungen haben.“

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

f) Der neue Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium ab Klasse 8 vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten" und „Sonstige Leistungen im Unterricht" sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8.

c) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit; über die Noten entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach ihrer Entscheidung im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“

b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9.

d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.“

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

(1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, teilt sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des laufenden Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Eltern allein empfehlen, ihr leistungsstarkes Kind

a) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder

b) von der Realschule zum Gymnasium

wechseln zu lassen.

(2) Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der Realschule zum Gymnasium soll jedenfalls immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 erfüllt sind.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.“

b) Die bisherige Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SchulG im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform.“

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.

10. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Lernbereich Naturwissenschaften verwendet.“

b) In Satz 3 wird die Bezeichnung „Klasse 9“ durch die Bezeichnung „Klasse 8“ ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten.“

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Fremdsprache“ wird das Komma gestrichen und das Wort „sowie“ eingefügt.

bb) Die Wörter „und den neu einsetzenden Fächern der Klasse 10“ werden gestrichen.

12. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Übrigen gelten neben der Stundentafel (Anlage 6)

1. für die Klassen 7 bis 9 die Bestimmungen für das Gymnasium,

2. für die Klasse 10 die Bestimmungen für das Gymnasium entsprechend.“

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für berufsvorbereitende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten.“

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1, für die Klassen 9 und 10 mit Zustimmung des Ministeriums, eine andere Unterrichtsorganisation zulassen.“

14. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.“

15. Dem § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.“

16. 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und“ eingefügt.

b) In Satz 1 werden die bisherigen Bezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“ durch die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ eingefügt.

17. In § 26 werden die Bezeichnung „10“ durch die Bezeichnung „9“ und das Wort „Qualifikationsphase“ durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.

18. § 28 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule und der Gesamtschule nach einem Abschlussverfahren erworben. Im Gymnasium werden diese Abschlüsse erworben

1. bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10 nach den nachfolgenden Vorschriften,

2. danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt).“

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor Beginn der Prüfung“ durch die Wörter „vor dem Termin für die mündliche Prüfung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.“

20. § 32 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.“

21. § 38 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.“

22. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss

1. bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,

2. danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt).“

23. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwirbt

1. eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule am Ende der Klasse 10 Typ B nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10, wenn die Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind,

2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10, wenn die Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind,

3. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 nach dem Verfahren gemäß § 28 Abs. 1, wenn die Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind, danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK).“

24. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 mit der Versetzung, danach am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort.“

b) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.“

25. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3. in Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in Klasse 10 der Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10,“.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.

cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Realschule“ das Komma und die Wörter „des Gymnasiums“ gestrichen und nach dem Wort „Oberstufe“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

„5. im Gymnasium bis zum Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10 zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), danach in Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und in der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe sowie im Berufskolleg und in gleichwertigen berufsbildenden Bildungsgängen nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).“

b) In Absatz 2 Buchstabe b werden vor dem Wort „durch“ die Wörter „in der Hauptschule, der Realschule oder der Gesamtschule“ eingefügt.

26. Nach § 42 und der Überschrift „7. Abschnitt (Schlussbestimmungen)“ wird folgender § 43 eingefügt:

㤠43
Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen

(1) In eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule kann nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.

(2) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.“

27. Der bisherige § 43 wird § 44 und wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.

28. In den Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die Bezeichnung „§ 3 Abs. 4“ durch die Bezeichnung „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.

29. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

In der Fußnote 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Chemie“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

30. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

siehe Anlage

31. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile „Wahlpflichtunterricht“ wird die Angabe „10-15“ durch die Angabe „12-15“ ersetzt.

b) In der Zeile „Ergänzungsstunden“ wird die Angabe „14-9“ durch die Angaben „12-9“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“

2. In § 25 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“

3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“

Artikel 3

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2, Nr. 7 b), Nr. 8, Nr. 12, Nr. 18 bis Nr. 20 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 30 treten am Tage nach der Verkündung beginnend mit den Klassen 5 und 6 gestuft in Kraft.

(4) Soweit Artikel 1 dieser Verordnung auf der Neuordnung der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe beruht (Änderung des § 2, des bisherigen § 3 Abs. 4 und der §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 und 26), beenden Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 die Klassen 7 bis 10 besuchen, ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I nach den bisherigen Vorschriften.

(5) Abweichend von Artikel 1 Nr. 18 findet an Schulen, deren Schulkonferenz einen Beschluss gemäß § 132 Abs. 5 SchulG gefasst hat, das Verfahren gemäß §§ 28 bis 42 letztmals im Schuljahr 2008/2009 in Klasse 10 statt. Danach findet die zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) statt. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 30 gelten für diese Schulen ab 1. Februar 2007 beginnend mit den Klassen 5 bis 7.

Düsseldorf, den 31. Januar 2007

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2007 S. 83