Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100

Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes

91

Gesetz
zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes

Vom 12. Dezember 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes

Artikel 1

Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes

Das Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz – LStrAusbauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Landesstraßenbedarfsplan wird unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.“

2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Landesstraßenbedarfsplan umfasst die langfristigen Planungen für Landesstraßen; er enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang.

Der Landesstraßenbedarfsplan wird nach § 3 des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und bildet die Grundlage für den Landesstraßenausbauplan.“

3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger,“.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

„Bei unvorhergesehenem Bedarf entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags. Maßnahmen der Stufe 2*1) können im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss in den Landesstraßenausbauplan aufgenommen werden.“

1) Dies bedeutet Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der Karte gekennzeichnet durch Sternchen.

5.

a) In § 6 Abs. 1 wird „§ 7“ durch „§ 9“ ersetzt.

b) In § 6 Abs. 2 wird „§ 7“ durch „§ 9“ ersetzt.

6. Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage nach § 1 Abs. 1) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

Die Justizministerin
für den Innenminister

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2007 S. 92