Die
Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 14. Dezember 2006 gemäß § 7 Abs. 1
Buchstabe a) des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) folgende Änderung der Satzungin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2004 (GV. NRW. S. 201), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 8. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 39), mit Wirkung vom 1. Januar 2007 beschlossen:
1. § 16 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz
3 Buchstabe a entfällt.
b) Absatz
3 Buchstabe b wird Buchstabe a.
c) Absatz
3 Buchstabe c wird Buchstabe b.
2. § 23
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „können ein Wirtschaftsbeirat und ein Beirat
für Öffentliche Kunden“ ersetzt durch die Wörter „kann der Beirat der NRW.BANK“.
b) In
Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Beiräte“ durch die Wörter „des Beirats“
ersetzt.
c) Absatz
2 erhält folgende Fassung:
„(2) Den
Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt die Ministerin oder der Minister für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.“
d) In
Absatz 3 werden die Wörter „Die Beiräte sind“ durch die Wörter „Der Beirat ist“
ersetzt.
3.
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 2
erhält folgende Fassung:
„(2) Die
Verwendung des um die Vorgaben nach Absatz 1 reduzierten Jahresüberschusses der
Wfa erfolgt entsprechend den Regelungen des § 18 Abs. 3 des
Wohnungsbauförderungsgesetzes. Der dann noch verbleibende Jahresüberschuss der
Wfa ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. 1 WBFG) zuzuführen.“
Das
Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 8. Januar 2007 genehmigt.
GV.
NRW. 2007 S. 105
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