Satzung zur Änderung der Satzung für das Landesjugendamt Westfalen-Lippe
2022
Satzung
zur Änderung der Satzung
für das Landesjugendamt Westfalen-Lippe
Vom 22.
Februar 2007
Aufgrund des § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB),
Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz -
KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1163), des § 9 Abs. 2 des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes - AG-KJHG - vom 12.
Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22. Februar 2007 folgende Änderung der
Satzung für das Landesjugendamt Westfalen-Lippe beschlossen:
Artikel
1
Die Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe in der Fasung der Bekanntmachung vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 434), geändert am 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), wird wie folgt
geändert:
1. In dem Titel der Satzung werden die Wörter „für das
Landesjugendamt Westfalen-Lippe“ durch die Wörter „des LWL-Landesjugendamtes
Westfalen“ ersetzt.
2. In der Überschrift des 1. Abschnitts, in
§ 1 Abs. 1, 2 und 3 wird die Bezeichnung „Landesjugendamt“ durch die
Bezeichnung „LWL-Landesjugendamt Westfalen“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort
„landesjugendamtsinterne“ durch die Wörter „LWL-Landesjugendamtsinterne“
ersetzt.
4. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Nrn.1, 3 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2,
§ 4 Abs. 2 Satz 3, in der Überschrift des 3. Abschnitts und in § 10 wird die Bezeichung „Landesjugendamtes“ durch die Bezeichnung „LWL-Landesjugendamtes Westfalen“ ersetzt.
Artikel
2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 22. Februar 2007
MariaS e i f e r t
Vorsitzende
der
12. Landschaftsversammlung
Dr. WolfgangK i r s c h
Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung für das Landesjugendamt
Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.
Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen
Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. Februar 2007
Dr.
WolfgangK i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2007 S. 116
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