Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128

Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrations- amtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007
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Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrations- amtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007

2022

Satzung
des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrations-
amtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die
örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten
und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007

Vom 22. Februar 2007

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 22. Februar 2007 folgende Satzung des LWL-Integrationsamtes beschlossen:

§ 1

Für das Haushaltsjahr 2007 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem SGB IX (Zust.VO SGB IX), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV NRW. S. 766),

18,75 vom Hundert

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes im Haushaltsjahr 2006 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2006 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs. 6 des SGB IX.

§ 3

(1) 16 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an die jeweilige Fürsorgestelle in den Jahren 2003 bis 2005 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31.10.2004 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.

(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2006 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.

(3) Das LWL-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.

(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem LWL-Integrationsamt bis zum 31.1. des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.

Münster, den 22. Februar 2007

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007 wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2007 S. 125