Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128
Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrations- amtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007
Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrations- amtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007
2022
Satzung
des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von
Mitteln des LWL-Integrations- amtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die
örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen
Städten
und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007
Vom
22. Februar 2007
Die
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund
des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 22. Februar 2007 folgende Satzung des LWL-Integrationsamtes
beschlossen:
§
1
Für das Haushaltsjahr 2007 werden
den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als
örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3
des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem SGB IX (Zust.VO SGB IX),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV NRW. S. 766),
18,75
vom Hundert
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe
zugewiesen.
§
2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im
Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes
im Haushaltsjahr 2006 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß §
77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2006 abzüglich der
Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs. 6 des SGB IX.
§
3
(1) 16 vom Hundert des Aufkommens
an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt nach
einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem
Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an die jeweilige Fürsorgestelle in den
Jahren 2003 bis 2005 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am
31.10.2004 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von
beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen
bis zum Ende des Haushaltsjahres 2006 nicht verausgabten und nicht gebundenen
Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag
angerechnet.
(3) Das LWL-Integrationsamt
kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über
die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel
zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht
überschritten wird.
(4) Die örtlichen Fürsorgestellen
berichten dem LWL-Integrationsamt bis zum 31.1. des
Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 22. Februar 2007
MariaS e i f e r t
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Dr.
WolfgangK i r s c h
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien
Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das
Haushaltsjahr 2007 wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der
z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. Februar 2007
Dr.
WolfgangK i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV. NRW. 2007 S. 125
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