Satzung zur Änderung der Satzung für das Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe einschließlich Benutzungsordnung
2022
Satzung
zur Änderung der Satzung
für das Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
einschließlich Benutzungsordnung
Vom 22. Februar 2007
Auf Grund des Artikel 4 Abs. 2 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1
Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen
Archivgutes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV. NRW. S. 302),
geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), sowie des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 452), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), hat die 12.
Landschaftsversammlung in ihrer Sitzung am 22. Februar 2007 folgende
Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung für das Archiv des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe einschließlich Benutzungsordnung in der Fassung der Bekantmachung vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 436) wird
wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Satzung
wird die Bezeichnung „des Westfälischen Archivamtes“
durch die Bezeichnung „des LWL-Archivamtes für
Westfalen“ ersetzt.
2. In § 1 Satz 2 der Benutzungsordnung wird
die Bezeichnung „WAA“ durch die Bezeichnung „LWL-Archivamtes
für Westfalen“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der
Benutzungsordnung wird die Bezeichnung „Westfälischen Archivamt“
durch die Bezeichnung „LWL-Archivamt für Westfalen“
ersetzt.
4. In § 11 Abs. 2 der Benutzungsordnung wird
die Bezeichnung „Westfälischen Archivamtes“ durch die
Bezeichnung „LWL-Archivamtes für Westfalen“ ersetzt.
Artikel
2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 22.Februar
2007
MariaS e i f e r t
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Dr.
WolfgangK i r s c h
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung für das
Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe einschließlich
Benutzungsordnung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der
z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen
Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. Februar 2007
Dr.
WolfgangK i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV. NRW. 2007 S. 116
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