Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2008 Nr. 3 vom 8.2.2008 Seite 25 bis 44
Planfeststellungsbeschluss Bek.d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4–32–03/802 - v. 7.1.2008
Planfeststellungsbeschluss Bek.d. Ministeriums für
Bauen und Verkehr
– III B 4–32–03/802 -
v. 7.1.2008
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 7.
Januar 2008 - III B 4–32–03/802 - ist der Plan für den Neubau der A 40 in
Tunnellage von Bau-km 27+448 ( westlich der AS Dortmund-Mitte - L 672)
bis Bau-km 31+111 (östlich der AS Dortmund–Ost - B 236) einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet
der Stadt Dortmund - Regierungsbezirk Arnsberg - gemäß § 17 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)
festgestellt worden.
Dem
Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In
dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5
VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben
werden.
Als
Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt
nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels
Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Die
Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen
und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden,
kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger
die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2 Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem
Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt
und begründet werden.
3 Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines
Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem
Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der
Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom
29.2.2008 bis 13.3.2008
einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Rathaus der Stadt Dortmund,
-Tiefbauamt ( Amt 66)-,
Königswall 14, 44137 Dortmund, Zimmer 400
während der Dienststunden
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags von 8.00 Uhr 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Der
Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs.
5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den
Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig
Einwendungen erhoben haben, bei dem
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