Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 70 vom 21.11.2000 Seite 1409 bis 1430
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
2160
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
- IV B 2 - 6122.1 - v. 10.10.2000
1.
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege
Aufgrund von § 39 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG) vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661/SGV. NRW. 216), werden die Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt:
materielle Aufwendungen |
Kosten der Erziehung |
Gesamtbetrag |
|
für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
766 DM |
367 DM |
1.133 DM |
für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr |
877 DM |
367 DM |
1.244 DM |
für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall |
1.068 DM |
367 DM |
1.435 DM |
Die in der Spalte "Gesamtbetrag" ausgewiesenen Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII ergänzend zu berücksichtigen.
Die Pauschalbeträge umfassen nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflegestellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Der Lebensbedarf für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendliche ist nach den Besonderheiten im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen.
Die jährliche Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege erfolgt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.
2.
Barbeträge gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII
Aufgrund des § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 1 ZuVO KJHG werden die zur persönlichen Verfügung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bestimmten Barbeträge in Höhe der für diesen Personenkreis nach dem Bundessozialhilfegesetz jeweils geltenden Beträge festgesetzt.
3.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.1.1991 (SMBl. NRW. 2160) wird aufgehoben.
4.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2001 in Kraft.
MBl. NRW. 2000 S. 1412