Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 29 vom 5.12.2012 Seite 697 bis 710
Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 v. 3.9.2012 |
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Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 v. 3.9.2012
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Führen
von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei
RdErl. d.
Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15
v. 3.9.2012
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), ergeht für die Polizeibehörden folgende Regelung:
1
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen grundsätzlich Amtsbezeichnungen,
die die Bezeichnung „Polizei-“ enthalten (Polizeikommissarin / Polizeikommissar
etc.).
2
Abweichend hiervon führen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bei einer
Verwendung in den nachfolgend genannten Organisationseinheiten für die Dauer
ihrer Verwendung Amtsbezeichnungen, die die Bezeichnung „Kriminal-“ enthalten
(Kriminalkommissarin / Kriminalkommissar etc.):
- Direktion Kriminalität in den Kreispolizeibehörden,
- Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen,
- Abteilung 2 des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Dies gilt jedoch nicht, sofern nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.
3
Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten behalten in den nachfolgend
genannten Fällen ihre bisherige Bezeichnungsart:
- Bei einer Verwendung im Leitungsstab,
- bei einer Verwendung in den Spezialeinheiten der Kreispolizeibehörden,
- bei Verwendungen mit vorgesehener zeitlicher Begrenzung, insbesondere im Rahmen von Personalentwicklungs- und Verwendungskonzepten, Abordnungen und Hospitationen,
- bei Versetzungen zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der Abordnung zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bzw. zur Deutschen Hochschule der Polizei,
- bei Versetzungen zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Förderphase und des Studiums zum höheren Polizeivollzugsdienst.
4.
Meinen Runderlass vom 9.9.1998 (MBl. NRW. S 1132, ber. MBl. NRW 1999 S. 57)
hebe ich hiermit auf.
- MBl. NRW. 2012 S. 703