Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 5.7.2005 Seite 761 bis 776
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 13.1 - v. 22.5.2005 |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 13.1 - v. 22.5.2005
20310
Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 13.1 -
v. 22.5.2005
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8.5.2004 (MBl. NRW. S. 562) - SMBl. NRW. 20310 - wird wie folgt geändert:
Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit,
Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden
8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen
Gründen, und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen,
Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit
Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die
Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach
den Nummern 1 – 2.2 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit
behalte ich mir die Zustimmung vor.
8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und
Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren Angestellten
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Staatliche Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz zuständig.
8.3
Bei der Amtsleitung behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die
Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.
8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs.
4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.“
Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses
ist ab sofort zu verfahren.
- MBl. NRW. 2005 S. 762