Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 11.9.2006 Seite 429 bis 440
Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.8.2004 - B 6028 – 3.4 – IV 1 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.8.2004 - B 6028 – 3.4 – IV 1
8201
Versicherungspflicht
eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 23.8.2004
- B 6028 – 3.4 – IV 1
Der Runderlass des
Finanzministeriums zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer
Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen
Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit vom
20.09.1989 wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt
geändert:
1.
In der Überschrift ist das Wort „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ zu
ersetzen.
Die Einleitung wird
wie folgt gefasst:
„Zur
Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende Hinweise. Die in
diesem Erlass zur besseren Lesbarkeit verwendeten Begriffe
Arbeitnehmer/Angestellter/Arbeiter umfassen auch weibliche Beschäftigte.“
2.
In Teil I Absatz 2 ist der vom
Hundertsatz „12 v.H.“ durch „15 v.H.“ zu ersetzen.
3.
Teil I nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt. Die übrigen Absätze verschieben
sich nach hinten:
„Zur Sicherstellung
einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die erweiternde
Gewährleistungsentscheidung das als Anlage
1 beigefügte Muster zu verwenden (kleine Gewährleistungsentscheidung).“
4.
Teil II in der Überschrift und im gesamten Teil II ist jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ zu ersetzen.
5.
Teil II nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt. Die übrigen Absätze
verschieben sich nach hinten:
„Zur Sicherstellung
einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die Gewährleistung, die
neben der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung und die Bundesagentur
für Arbeit einbezieht, das als Anlage 2
beigefügte Muster zu verwenden (große Gewährleistungsentscheidung).“
- MBl. NRW. 2006 S. 434