Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 29.6.2007 Seite 379 bis 404
Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums – 44 – 57.04.17 – 6 – v. 14.6.2007 |
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Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums – 44 – 57.04.17 – 6 – v. 14.6.2007
2051
Begleitung von Transporten durch die
Polizei
RdErl. d. Innenministeriums
– 44 – 57.04.17 – 6 – v. 14.6.2007
1
Großraum- und Schwertransporte
1.1
Anhörungsverfahren
1.1.1
Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen u. a.
die Polizei zu hören. Die im Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende
Stellungnahme soll sich auf verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu
gehört die Mitteilung, ob und in welchem Umfang polizeiliche Begleitung für
erforderlich gehalten wird.
1.1.2
Dieser Erlass ist auch anzuwenden, wenn punktuelle polizeiliche Maßnahmen aus
Anlass eines Transportes durchgeführt werden müssen (zu § 29 (III) VwV-StVO VI. Nr. 7).
Eine Begleitung kommt im Allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches, sperriges oder schweres Beförderungsgut).
1.1.3
Eine polizeiliche Begleitung erfolgt grundsätzlich nicht
a) auf Autobahnen und Straßen,
die wie Autobahnen ausgebaut sind, mit Seitenstreifen,
bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu
- einer Breite über alles von 5,5 m, (auf Straßen ohne Seitenstreifen 4,5 m)
- einer Länge über alles von 35,0 m,
b) auf anderen Straßen bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu
-
einer Breite über alles von 3,5 m,
- einer Länge über alles von 30,0 m
c)
auf allen Straßen, wenn
- der Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von 10 cm eingehalten werden
kann (z.B. Brücken, Oberleitungen, LSA-Trägermasten).
1.1.4
Hält die Polizei eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht
überschritten werden, so ist dies im Anhörungsverfahren zu begründen. Das
gleiche gilt, wenn sie eine Begleitung für nicht erforderlich hält, obwohl
diese Maße überschritten werden.
1.1.5
Die Begleitung kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten)
beschränkt werden. Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt)
Begleitung erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn
dies aus Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.
1.1.6
Wird von Straßenverkehrsbehörden innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
entgegen der VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen
der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu
begleiten und der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit Autobahnpolizei
(KPB mit AP) hierüber zu berichten.
Die Zuständigkeitsbereiche der Autobahnpolizei (KPB mit AP) gliedern sich wie folgt:
Regierungsbezirk Arnsberg - Polizeipräsidium Dortmund
Regierungsbezirk Detmold - Polizeipräsidium Bielefeld
Regierungsbezirk Düsseldorf - Polizeipräsidium Düsseldorf
Regierungsbezirk Köln - Polizeipräsidium Köln
Regierungsbezirk Münster - Polizeipräsidium Münster
Betrifft dies Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist mir zu berichten.
1.1.7
Polizei im Sinne der VwV-StVO und dieses RdErl. ist
- bei Transporten, die – wenn auch nur auf einer Teilstrecke – über Autobahnen
oder sonstige Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit einer
Autobahnpolizei liegen, geführt werden, die örtlich zuständige KPB mit AP,
- in allen übrigen Fällen die Kreispolizeibehörde.
Die genehmigende Straßenverkehrsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörden der beteiligten Kreise/Städte bzw. die Bezirksregierung (Dezernat 65) an, die ihrerseits die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde wegen der polizeilichen Begleitung beteiligt.
1.2
Anmeldung des Transportes
1.2.1
Die Durchführung des Transportes zeigt der Erlaubnisinhaber gemäß der Auflage
in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bei der KPB mit AP des Abfahrtsortes an. Liegt der Abfahrtsort
außerhalb von NRW, so hat er die KPB mit AP zu informieren, in deren Bezirk
erstmals die Begleitung erforderlich ist.
1.2.2
Die KPB mit AP, die eine Transportanmeldung entgegen nimmt, unterrichtet die
vom Transportweg betroffenen KPB ihres Bezirks und, wenn Polizeibehörden
anderer Bezirke betroffen sind, die für diese zuständige KPB mit AP. Die
Unterrichtung umfasst auch einen Hinweis auf die überprüfende und abrechnende
Polizeibehörde.
1.2.3
Ist von dem Transport nur eine Kreispolizeibehörde betroffen, kann die KPB mit
AP die Anmeldung direkt an die betreffende Kreispolizeibehörde weiterleiten.
Bei der Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die Einhaltung der
vorgeschriebenen Frist von mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes zu
achten.
Wird festgestellt, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten wurde, können die
Überprüfung und Begleitung so lange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen
Kräfte zur Verfügung stehen.
1.3
Überprüfung des Transportes
1.3.1
Die Überprüfung des Transportes, der innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
beginnt und in Nordrhein-Westfalen polizeilich begleitet werden muss, führt am Abfahrtsort die örtlich zuständige Polizeibehörde durch.
Die Überprüfung ist auch durchzuführen, wenn eine Begleitung nicht unmittelbar
vom Abfahrtsort aus erfolgt.
Die mit der Überprüfung beauftragten Polizeikräfte haben sich die Erlaubnis gem. § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO bzw. § 70 StVZO aushändigen zu lassen und den Transport unter Verwendung des Formulars „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329) zu überprüfen. Das zu begleitende Fahrzeug ist auf vorschriftsmäßige Kennzeichnung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen der Erlaubnis und der Ausnahmegenehmigung, insbesondere der Fahrtstrecke, sowie sichtbare äußerliche Mängel am Transportfahrzeug, der Ladung und der Ladungssicherung zu überprüfen. Die Überprüfung des Transportes ist von fachkundigen Polizeibeamtinnen/-beamten durchzuführen und auf dem Formular „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327) zu dokumentieren.
Für eine fachgerechte Überprüfung dieser Fahrzeuge sind ausreichende Kenntnisse über Sonderverkehre, insbesondere über Ladung (Überladung, Lastverteilung) und Ladungssicherung, Technik, Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie Genehmigungsverfahren, erforderlich. Über ein derartiges Wissen sowie die notwendige Erfahrung bei der Überwachung von Sonderverkehren verfügen in der Regel die Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten des Verkehrsdienstes.
Fachkunde im Sinne dieses Erlasses besitzt, wer entsprechende Kenntnisse über Sonderverkehre durch Lehrgänge oder langjährige Erfahrung erworben hat und im Verkehrsdienst (oder bei einer vergleichbaren Aufgabenwahrnehmung) regelmäßig mit der Überwachung von Sonderverkehren betraut ist.
1.3.2
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Transport nicht dem Inhalt der
Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung, insbesondere nicht den erteilten
Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) entspricht, so kann der Nachweis
des ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Werden wesentliche Mängel
festgestellt, ist der Transport so lange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße
Zustand hergestellt ist.
1.3.3
Die Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen
zu unterrichten. Sofern keine Anzeige gefertigt wird, ist ihnen eine Kopie der
zuvor verwendeten „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und
Schwertransporten“ (NRW 0329) zu übersenden.
1.4
Begleitung des Transportes
1.4.1
Die Begleitung ist grundsätzlich Aufgabe der KPB, durch deren Bezirk der
Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Polizeibezirke erstrecken,
können die beteiligten Polizeibehörden eine durchgehende Begleitung durch
Begleitkräfte einer Polizeibehörde vereinbaren. Auf Autobahnen und
sonstigen Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit einer KPB mit AP
liegen, führt die Begleitung ausschließlich die Autobahnpolizei durch.
Gegebenenfalls sind zwischen den betroffenen KPB Absprachen darüber zu treffen, wer den Transport am Ausgangsort übernimmt oder/und bis zum Bestimmungsort begleitet.
Bei Unstimmigkeiten der beteiligten KPBen entscheidet die zuständige KPB mit AP.
1.4.2
Sofern sich für nachfolgende Polizeibegleitungen keine Anhaltspunkte für einen
nicht ordnungsgemäßen Zustand des Transportes ergeben, können diese die Prüfung
auf die Einhaltung der Fahrtstrecke beschränken; dies gilt auch für Transporte
aus anderen Bundesländern oder Staaten. Diese können als kontrolliert im Sinne
des Erlasses angesehen werden.
Während der Begleitung des Transportes ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht einzuschalten. Bei erheblicher Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen. Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug in geeigneter Weise zu sichern.
Bei Unterbrechung zwecks Übergabe an die nächsten Polizeikräfte ist der Abstellraum, insbesondere wenn dieser sich auf freier Strecke befindet (Autobahn, Schnellstraße, etc.), in geeigneter Weise und mit ausreichendem Abstand zum Haltebereich kenntlich zu machen. Der Gefahrenabwehr kommt hier wesentliche Bedeutung zu.
Die Polizei kann im Einzelfall sowohl von der im Erlaubnis- bzw. im Ausnahmegenehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkungen und/oder von der vorgesehenen Konvoifahrt abweichen, als auch diese unterbrechen oder vorzeitig beenden, wenn es die Verkehrslage oder sonstige Umstände erfordern oder gestatten.
2
Gebührenerhebung
Die
Gebühren für die Begleitung von Transporten durch die Polizei richten sich nach
dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebGNW,
SGV. NRW. 2011 - in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung -
AVwGebO NRW, SGV. NRW. 2011 - in der jeweils
aktuellen Fassung.
Die mit der Begleitung beauftragten Polizeikräfte
tragen die zur Gebührenberechnung erforderlichen Angaben in den Vordruck
„Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ ein. Die Gebührenberechung erfolgt
auf der Grundlage der hier dokumentierten Personalstunden.
Die
zu berechnende Einsatzzeit beginnt mit dem Eintreffen am Abfahrts-/Übernahmeort
und endet bei Begleitung des Transportes mit dem Verlassen des
Bestimmungs-/Übergabeortes. Sie schließt die Überprüfung gem. Nr. 1.4 ein.
Falls der Transport lediglich überprüft wird, endet die zu berechnende
Einsatzzeit mit dem Ende der Überprüfung. Transporte, bei denen die
Polizeibegleitkräfte am Abfahrtsort z. B. wegen
fehlender Genehmigung oder technischer Mängel keine Begleitung antreten können,
aber vor Ort zur Verfügung stehen, sind als Leerfahrten der
Polizeibegleitkräfte zu werten. Hierzu sind die Verweilzeit der
Beamtinnen/Beamten am Abfahrtsort sowie die
Einsatzzeit bei der Transportbegleitung zu dokumentieren und über die
Gebührenrechnung abzurechnen.
Der Leiter des Transportes hat die Richtigkeit der Eintragungen
unterschriftlich zu bestätigen. Der Vordruck ist ggf. den Polizeibegleitkräften
zu übergeben, die den Transport weiterführen.
Ist die Polizeibegleitung in Nordrhein-Westfalen nach der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nicht durchgängig angeordnet, werden die Überprüfung und sämtliche Begleitstrecken bei der in NRW zuletzt begleitenden Polizeibehörde abgerechnet. Die überprüfenden bzw. begleitenden Polizeikräfte übersenden dafür binnen zwei Wochen ihren Leistungsnachweis auf dem Dienstweg an die abrechnende Polizeibehörde.
3
Gebührenberechnung
Um die Gebühren berechnen zu können, wird die Gesamtzeit der Transportbegleitung in Nordrhein-Westfalen je Anzahl der gleichzeitig begleitenden Beamten ermittelt, indem die Einsatzminuten eines Beamten zusammengezählt und auf die volle Stunde aufgerundet (>/= 30 Minuten) oder abgerundet (< 30 Minuten) werden. Anschließend werden die je Beamter errechneten Stunden mit dem Gebührensatz der geltenden Tarifstelle multipliziert. Unter der Position „ein Beamter“ ist die Funktion eines Beamten während der gesamten Transportbegleitung zu verstehen, also während des gesamten Einsatzes.
Als Beispielrechnung dient die Tabelle in der Anlage.
Die abrechnende Polizeibehörde des Landes NRW fertigt innerhalb von vier Wochen nach Ende der Begleitung die „Gebührenrechnung für Transportbegleitung“ (NRW 0328) und erteilt die Annahmeanordnung. Die Transportfirma ist zur Zahlung der Gebühren innerhalb von zwei Wochen nach Zugang aufzufordern. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.
Für die gleichzeitige Begleitung mehrerer Fahrzeuge eines Auftraggebers ist der Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Muss von der Genehmigung einer Konvoifahrt eines Auftraggebers durch Gliederung in Teiltransporte abgewichen werden, oder werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie gebührenmäßig als selbstständige Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen ist gesondert abzurechnen. Die Polizeibegleitkräfte haben die entsprechende Anzahl von Vordrucken auszufüllen.
4
Sonstige Transporte
Die Nummern 1.2 bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut), soweit keine Sonderregelungen getroffen sind.
5
Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus
Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, dass die Übergabe im Grenzbereich erfolgt.
6
Vordrucke
Die Vordrucke „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327), „Gebührenrechnung für Transportbegleitung“ (NRW 0328) und „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329) sind in der jeweils aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW enthalten. Die LZPD stellen die Vordrucke elektronisch zur Verfügung.
7
Schlussbestimmungen
Der
RdErl. tritt am 1.7.2007 in Kraft. Der RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005 (SMBl. NRW. 2051) wird aufgehoben.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Bauen und Verkehr.
MBl. NRW. 2007 S. 394