Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 24 vom 11.9.2007 Seite 555 bis 566
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 |
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007
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Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30. Mai 2007 aufgrund des § 42 Abs. 1
in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 148), die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung
beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2007 – III C2 – 0810.97 –
genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22.Mai 1996 (MBl. NRW. Seite 1354), zuletzt geändert am 12. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 613), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 1 wird das Wort „Teilgebieten“ gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden
aa)
die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen,
bb)
in Nr. 1 die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort
„Allgemeinpharmazie“.
c) In Absatz 2 werden
aa)
vor dem Wort „Gesundheitsberatung“ die Wörter „Prävention und“ eingefügt,
bb)
das Wort „Pflegeversorgung“ ersetzt durch die Wörter „Geriatrische Pharmazie“.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gebiete“
das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort
„Durchführungsempfehlungen“ ersetzt durch das Wort „Richtlinien“.
b) In Absatz 4 werden
aa)
in Satz 1 nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen,
bb)
in Satz 4 nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
d) In Absatz 8 werden
aa)
in Satz 1 nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „öffentlicher Apotheken“ und
nach dem Wort „Apothekerkammer“ das Komma sowie die Wörter „im übrigen die
Bezirksregierung“ gestrichen,
bb)
in Satz 3, erster Spiegelstrich nach dem Wort „Gebietes“ die Wörter „oder
Teilgebietes“ gestrichen und nach dem Wort „erwerben“ der Punkt durch ein Komma
ersetzt,
cc)
in Satz 8 nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „oder das Teilgebiet“ gestrichen.
e) Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden
Absätze 5, 6 und 7.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gebiete“
die Wörter „und Teilgebiete“ gestrichen und in Nr. 1 die Wörter „Offizin-Pharmazie“
ersetzt durch das Wort „Allgemeinpharmazie“.
b) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gebieten“ die Wörter „oder Teilgebieten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gebiet“ die Wörter „oder Teilgebiet“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„Gebiet“ das Komma und das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
aa)
das Wort „müssen“ ersetzt durch das Wort „muss“,
bb)
vor dem Wort „Arbeitgeberin“ das Wort „die“ und vor dem Wort „Arbeitgeber“ das
Wort „der“ eingefügt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 nach dem Wort „erfolgt“ das Wort
„grundsätzlich“ gestrichen und nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „nach § 11
dieser Weiterbildungsordnung“ eingefügt,
bb)
Satz 2 ersatzlos gestrichen.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gebiet“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gebiet“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ gestrichen.
9.
In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gebiet“ das Komma sowie das Wort
„Teilgebiet“ gestrichen.
10.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfung“ das Wort „mündlich“
gestrichen.
11.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsausschusses“ ersetzt durch die Wörter
„Weiterbildungsausschusses gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe“.
12.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt durch die
Wörter „Weiterbildungsausschuss gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe“.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung“ ersetzt durch das Wort
„Gebietsbezeichnung“.
b) In Absatz 2 werden
aa) in Satz 1 nach dem Wort „Gebietsbezeichnung“ die Wörter
„oder Teilgebietsbezeichnung“, nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „oder
Teilgebiet“ gestrichen und die Wörter „Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung“
ersetzt durch das Wort „Gebietsbezeichnung“,
bb) in Satz 3 nach dem Wort „Gebiete“ die Wörter
„oder Teilgebiete“ und nach dem Wort „Gebietes“ die Wörter „oder Teilgebietes“
gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort
„Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ und nach dem Wort „Gebiet“ das
Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.
14.
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „1. Gebiet Offizin-Pharmazie“
wird geändert in „1. Gebiet Allgemeinpharmazie“
aa)
in Satz 1 die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort „Allgemeinpharmazie“,
bb)
in Satz 2 nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein Komma sowie die Wörter „die
pharmazeutische Betreuung von Patienten“ eingefügt,
cc)
unter dem Punkt „Weiterbildungsziel“ unter dem zweiten Spiegelstrich nach dem
Wort „Arzneimitteln“ die Wörter „einschließlich solcher Arzneimittel, die zu
alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt werden,“, der achte
Spiegelstrich „in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Mitteln zur
Hygiene und Körperpflege,“ ersatzlos gestrichen, der zehnte Spiegelstrich „in
der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,“ ersatzlos
gestrichen und unter dem zwölften Spiegelstrich nach dem Wort
„Gesundheitsvorsorgemaßnahmen“ die Wörter „einschließlich Gesundheitsberatung,“
gestrichen.
b) Unter der Überschrift „2. Gebiet Klinische
Pharmazie“ werden unter dem Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ erster
Spiegelstrich die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort
„Allgemeinpharmazie“.
c) Unter der Überschrift „3. Gebiet
Arzneimittelinformation“ wird unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und
Durchführung“ der Satz 4 „Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann
erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.“
ersatzlos gestrichen.
d) Unter der Überschrift „4. Gebiet
Pharmazeutische Technologie“ wird der Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“
wie folgt gefasst:
„Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
- Pharmazeutischer Analytik
oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in
- Klinischer Pharmazie oder
- Arzneimittelinformation oder
-
Öffentlichem Gesundheitswesen.“
e) Unter der Überschrift „5. Gebiet
Pharmazeutische Analytik“ wird der Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“
wie folgt gefasst:
„Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
- Pharmazeutischer Technologie oder
- Toxikologie und Ökologie
oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in
- Klinischer Pharmazie oder
- Arzneimittelinformation oder
-
Öffentlichem Gesundheitswesen.“
f) Unter der Überschrift „6. Gebiet Toxikologie
und Ökologie“ werden
aa) unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und
Durchführung“ die Zahl „48“ ersetzt durch die Zahl „36“,
bb) unter dem Punkt „Anrechenbare
Weiterbildungszeiten“ die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „12“.
g) Unter der Überschrift „8. Gebiet Theoretische
und Praktische Ausbildung“ werden unter dem Punkt „B. Erwerb von Kenntnissen
und Fähigkeiten in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen“
aa) unter dem zweiten Spiegelstrich das Wort
„Lernzielen“ ersetzt durch die Wörter „Lehr-/Lernzielen“,
bb) unter dem dritten Spiegelstrich das Wort
„Lehrinhalten“ ersetzt durch die Wörter „Lehr-/Lerninhalten“.
h) Nach „9. Gebiet Öffentliches
Gesundheitswesen“ wird der Abschnitt „Bereich Gesundheitsberatung“ wie folgt
gefasst:
„Bereich Prävention und
Gesundheitsberatung
Prävention und Gesundheitsberatung
umfasst den Bereich der Beratung und vor allem der Gesundheitserhaltung und
-vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem
Krankheiten vermieden werden.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung
der Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere
-über gesundheitliche Risiken
einschließlich Einflüsse der Umwelt,
-in Epidemiologie und Biostatistik,
-über Prävention,
-über die Möglichkeiten der
Rehabilitation,
-in Verhaltenslehre,
-in der Vorbeugung von Arzneimittel-
und Drogenmissbrauch,
-in Ernährung und Diätetik,
-in Arbeitsmedizin und
Unfallverhütung.
Gleichzeitig sind
rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu
erwerben
-in der Gesprächs- und Diskussionsführung,
in der adressatengerechten
Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als
Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen,
Kommunen und anderen Institutionen,
-in der Gestaltung von Vorträgen und
Referaten,
-im Einsatz von Medien in der
Prävention und Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel, Schaufenstergestaltung
usw.,
-in den Methoden der Prävention und
Gesundheitsberatung.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
12 Monate in einer öffentlichen Apotheke,
Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung
einschließlich des Besuches von mindestens 40 anerkannten Seminarstunden.“
i) Im Abschnitt „Bereich
Ernährungsberatung“ werden unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“
nach der Zahl „100“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.
j) Der Abschnitt „Bereich Pflegeversorgung“ wird
wie folgt gefasst:
„Bereich Geriatrische Pharmazie
Die Geriatrische Pharmazie
umfasst den Bereich der Beratung und Arzneimittelversorgung des geriatrischen
Patienten. Dies schließt die Betreuung chronisch kranker Senioren, Angehöriger
und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelabgabe und
Arzneimittelsicherheit ein. Weiterhin befasst sich die Geriatrische Pharmazie
mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des geriatrisch tätigen Arztes sowie
mit Informationen auf dem Gebiet der Geriatrie.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
- der medizinisch-pharmazeutischen,
sozialen und ökonomischen
Bedeutung akuter und chronischer
Erkrankungen im Alter,
- der patientenorientierten Versorgung,
-
der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und
Seniorennetzwerken,
- der Palliativmedizin,
- der klinisch-pharmazeutischen
Praxis,
- der Erstellung, Sammlung,
Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,
- der Planung und Durchführung von
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und
Patienten.
24 Monate in einer zur
Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuches von mindestens
100 anerkannten Seminarstunden.
Nachweise zu folgenden
Themen sind zu erbringen:
- über Erfahrungen in den
Pflegeabläufen im ambulanten und stationären Bereich,
- über die Erstellung und Optimierung von Medikationsprofilen,
- über die Dokumentation und Optimierung
einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,
- über evidenzbasierte pharmakologische Empfehlungen für
Ärzte,
- über
die Schulung von Fachpersonal.“
k) Im
Abschnitt „Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie“ werden
aa) unter
dem Punkt „Weiterbildungsziel“ die Wörter „Ajurveda-Medizin“ ersetzt durch
„Ayurveda-Medizin“,
bb) unter
dem Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“ in Satz 2 die Wörter „sind
Projektarbeiten zu Patientenfallkonstellationen in der Apotheke schriftlich
niederzulegen“ ersetzt durch die Wörter „ist eine Projektarbeit anzufertigen“.
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage
nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in
Kraft.
Genehmigt:
Düsseldorf, den 4. Juli 2007
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
III C2 – 0810.97
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt:
Münster, 19. Juni 2007
Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
-MBl. NRW.
2007 S. 557