Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 30 vom 22.10.2007 Seite 687 bis 712

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen -Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)‑ RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 -12.a – IV A 4 v. 24.9.2007
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen -Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)‑ RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 -12.a – IV A 4 v. 24.9.2007

II.

Finanzministerium

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
-Kostendämpfungspauschale
(§ 12a BVO)‑

RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 -12.a – IV A 4
v. 24.9.2007

Nach § 12a BVO ist in den dort genannten Fällen die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 BVO verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind (§ 3 Abs. 5 Satz 2), um eine Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zuletzt mit Urteilen vom 10.09.2007 entschieden, dass § 12a BVO seit dem Kalenderjahr 2003 gegen höherrangiges Recht verstoße. Gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Finanzministerium Beschwerde erheben.

Zur Vermeidung von weiteren Widerspruchs- und Klageverfahren soll die Beihilfe bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den anhängigen Verfahren noch nicht endgültig festgesetzt werden.

Bis auf weiteres bitte ich daher wie folgt zu verfahren:

1.
Die Beihilfen sind zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des § 12a BVO zu berechnen und auszuzahlen. Von der endgültigen Festsetzung der Beihilfe ist im Hinblick auf die Kostendämpfungspauschale abzusehen und der Beihilfeberechtigte davon zu unterrichten, dass nach Abschluss der Musterprozesse eine abschließende Entscheidung ergehen wird. Die Beihilfebescheide sind möglichst wie folgt zu kennzeichnen:

„Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) vorläufig.“

Aus der vorläufigen Festsetzung ergeben sich für den Beihilfeberechtigten keine Rechtsnachteile, so dass es insoweit eines Widerspruchs nicht bedarf. Gleiches gilt für Beihilfebescheide, die bereits unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale festgesetzt wurden und bis zum Datum der Bekanntgabe dieses Erlasses noch keine Bestandskraft erlangt haben.

2.
Soweit gegen Beihilfefestsetzungen unter Anrechnung der Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO bereits Widersprüche eingelegt wurden oder noch eingelegt werden, bitte ich den Widerspruchsführern mitzuteilen, dass zunächst der Ausgang der anhängigen Klageverfahren – Einverständnis vorausgesetzt – abgewartet und die Entscheidung über den Widerspruch bis dahin zurückgestellt wird. In Fällen, in denen über den Widerspruch bereits entschieden wurde, aber noch keine Bestandskraft eingetreten ist, kann auf die Erhebung einer Klage verzichtet werden; das Land wird aus dem Ablauf der Klagefrist keine Rechte herleiten. In bereits anhängigen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten sollte bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ruhen der Verfahren erreicht werden.

3.
Über bereits unanfechtbar gewordene Beihilfefestsetzungen (unter Anrechnung der Kostendämpfungspauschale) wird nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erneut befunden werden. Hierzu ergeht zu gegebener Zeit gesonderte Weisung. Soweit bereits jetzt Anträge auf Erstattung der einbehaltenen Kostendämpfungspauschalen der Jahre 2003 ff. oder früherer Jahre gestellt werden, sind diese unter Hinweis auf diesen Erlass mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten ruhend zu stellen.

- MBl. NRW. 2007 S. 709