Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 30 vom 22.10.2007 Seite 687 bis 712
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen -Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)‑ RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 -12.a – IV A 4 v. 24.9.2007 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen -Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)‑ RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 -12.a – IV A 4 v. 24.9.2007
II.
Finanzministerium
Gewährung von
Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
-Kostendämpfungspauschale
(§ 12a BVO)‑
RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 -12.a – IV A
4
v. 24.9.2007
Nach § 12a BVO ist in den dort genannten Fällen die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 BVO verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind (§ 3 Abs. 5 Satz 2), um eine Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zuletzt mit Urteilen vom 10.09.2007 entschieden, dass § 12a BVO seit dem Kalenderjahr 2003 gegen höherrangiges Recht verstoße. Gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Finanzministerium Beschwerde erheben.
Zur Vermeidung von weiteren Widerspruchs- und Klageverfahren soll die Beihilfe bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den anhängigen Verfahren noch nicht endgültig festgesetzt werden.
Bis auf weiteres bitte ich daher wie folgt zu verfahren:
1.
Die Beihilfen sind zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des § 12a BVO zu
berechnen und auszuzahlen. Von der endgültigen Festsetzung der Beihilfe ist im
Hinblick auf die Kostendämpfungspauschale abzusehen und der Beihilfeberechtigte
davon zu unterrichten, dass nach Abschluss der Musterprozesse eine abschließende
Entscheidung ergehen wird. Die Beihilfebescheide sind möglichst wie folgt zu
kennzeichnen:
„Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) vorläufig.“
Aus der vorläufigen Festsetzung ergeben sich für den Beihilfeberechtigten keine Rechtsnachteile, so dass es insoweit eines Widerspruchs nicht bedarf. Gleiches gilt für Beihilfebescheide, die bereits unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale festgesetzt wurden und bis zum Datum der Bekanntgabe dieses Erlasses noch keine Bestandskraft erlangt haben.
2.
Soweit gegen Beihilfefestsetzungen unter Anrechnung der
Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO bereits Widersprüche eingelegt wurden
oder noch eingelegt werden, bitte ich den Widerspruchsführern mitzuteilen, dass
zunächst der Ausgang der anhängigen Klageverfahren – Einverständnis
vorausgesetzt – abgewartet und die Entscheidung über den Widerspruch bis dahin
zurückgestellt wird. In Fällen, in denen über den Widerspruch bereits
entschieden wurde, aber noch keine Bestandskraft eingetreten ist, kann auf die
Erhebung einer Klage verzichtet werden; das Land wird aus dem Ablauf der
Klagefrist keine Rechte herleiten. In bereits anhängigen Klageverfahren vor den
Verwaltungsgerichten sollte bis zur endgültigen Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ein Ruhen der Verfahren erreicht werden.
3.
Über bereits unanfechtbar gewordene Beihilfefestsetzungen (unter Anrechnung der
Kostendämpfungspauschale) wird nach Vorliegen einer rechtskräftigen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erneut befunden werden. Hierzu
ergeht zu gegebener Zeit gesonderte Weisung. Soweit bereits jetzt Anträge auf
Erstattung der einbehaltenen Kostendämpfungspauschalen der Jahre 2003 ff. oder
früherer Jahre gestellt werden, sind diese unter Hinweis auf diesen Erlass mit
Einverständnis des Beihilfeberechtigten ruhend zu stellen.
- MBl. NRW. 2007 S. 709