Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 33 vom 9.12.2008 Seite 587 bis 596
Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung (Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-2-653/5-20909 v. 20.11.2008 |
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Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung (Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-2-653/5-20909 v. 20.11.2008
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Gebührenrechtliche
Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung,
gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung
(Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs
zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)
RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-2-653/5-20909
v. 20.11.2008
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 17.3.1994 (MBl. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30.3.2007 (MBl. NRW. S. 175), wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 1 wird der Text wie folgt ersetzt:
„Allgemeines
Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis oder die
Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen
28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der
Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 v.H. des
Wertes der Benutzung).
Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine
Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der
Benutzung zu Grunde zu legen.
Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der
Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für
die die Bewilligung (§ 8 Abs. 5 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis
erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie
für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des
Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.“
2.
In Nr. 2.1.1
werden Text und Angaben zu Buchstabe g) aufgehoben; Buchstabe h) wird zu g).
3.
In Nr. 2.1.7
werden Text und Angaben zu Buchstabe c) bis zu dem Wort „Euro“ aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig wird der RdErl. vom 30.3.2007 (MBl. NRW. S. 175) aufgehoben.
- MBl. NRW. 2008 S. 595