Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 25.6.2010 Seite 577 bis 584
„Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09 v. 12.4.2010 |
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zugehörige Anlagen : |
„Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09 v. 12.4.2010
20500
„Polizeidienstausweise,
Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“
RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09
v. 12.4.2010
1
Allgemeines
Sofern der Begriff „Behörde“ ohne Zusatz verwendet wird, ist jeweils die Polizeibehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Polizeiorganisationsgesetz gemeint, der der betreffende Polizeivollzugsbeamte aktuell angehört.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Runderlass im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
2
Ausstattung mit Polizeidienstausweisen
2.1
Polizeivollzugsbeamte erhalten Polizeidienstausweise im Scheckkartenformat nach
Anlage 1.
2.1.1
Polizeidienstausweise werden unter Verwendung von Kartenrohlingen in dem vom
Innenministerium jeweils durch aktuellen Runderlass vorgegebenen Design mit
Fälschungssicherung durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
(LZPD) ausgestellt. Bei der Personalisierung werden Bild und Landeswappen in
Farbe gedruckt. Zusätzlich werden Polizeidienstausweise mit taktilen Merkmalen
(Brailleschrift) zur Gewährleistung der
Barrierefreiheit ausgestattet.
2.1.2
Über die ausgestellten Polizeidienstausweise wird beim LZPD eine Datei geführt.
Aus der Datei ergibt sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des
Ausstellungsjahres (z.B. 01 für 2001) und einer fortlaufenden fünfstelligen
Zahl - beginnend mit 00001 - zusammensetzt. Regelungen über die Erstellung
dieser Datei, deren Inhalte sowie über den Kreis der Zugangsberechtigten werden
in einer Dienstanweisung vom LZPD getroffen.
2.2
Ausgabe und Einziehung des Polizeidienstausweises obliegt der jeweiligen
Behörde. Sie hat über die von ihr zu verwaltenden Polizeidienstausweise ein
Verzeichnis zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu
machen.
2.2.1
Der Erhalt des Polizeidienstausweises ist zu bestätigen. Die
Empfangsbestätigung nach Anlage 4 ist zur Personalakte zu nehmen.
2.2.2
Der Verlust eines Polizeidienstausweises ist der Behörde unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Sie hat, wenn die Nachforschungen nach dem Polizeidienstausweis
erfolglos geblieben sind, eine Ungültigkeitserklärung zu veranlassen und
aktenkundig zu machen. Die Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat bei der
dafür zuständigen Polizeibehörde bleibt hiervon unberührt.
2.2.3
In Verlust geratene Polizeidienstausweise sind unverzüglich zur Sachfahndung im
INPOL-System auszuschreiben. Sofern sich aus weiteren
Vorschriften keine anderweitige Zuständigkeit ergibt, veranlasst die Behörde
die Ausschreibung, ggf. durch Inanspruchnahme von Amtshilfe.
2.2.4
Ist der Polizeidienstausweis nach Nr. 2.2.2 für ungültig erklärt worden, erhält
der Inhaber einen neuen mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer. Nr.
2.2.1 ist zu beachten.
2.2.5
Polizeidienstausweise sind von der Behörde spätestens nach zehn Jahren
einzuziehen und durch neue mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer zu
ersetzen. Ein schadhafter oder unansehnlich gewordener Polizeidienstausweis ist
ebenfalls einzuziehen und gegen einen Ausweis mit aktuellem Lichtbild und neuer
Ausweisnummer auszutauschen. Nr. 2.2.1 ist zu beachten. Eine dienstliche
Entwertung von Polizeidienstausweisen gilt als Einziehung.
2.2.6
Der Polizeidienstausweis ist im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs
Monaten oder im Falle eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte von der
Behörde einzuziehen und aufzubewahren.
2.2.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Polizeidienstausweis von der
Behörde einzuziehen.
2.3
Das LZPD ist unter Mitteilung des Namens und Vornamens des Ausweisinhabers und
der Ausweisnummer zu unterrichten, wenn ein Polizeidienstausweis gemäß Nr.
2.2.2 für ungültig erklärt oder gemäß Nr. 2.2.5 bzw. Nr. 2.2.7 eingezogen
worden ist.
2.4
Nach Nr. 2.2.5 und 2.2.7 eingezogene sowie nach Verlust und
Ungültigkeitserklärung wieder aufgefundene Polizeidienstausweise sind zu
vernichten. Die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System
ist zu löschen.
2.5
Der Polizeidienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen. Er ist bei Dienstreisen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen, wenn keine anders
lautende Weisung vorliegt.
2.5.1
Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf
Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies
unaufgefordert zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung
eingesetzt, ist nur der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig.
2.5.2
Der Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der
Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder der Polizeivollzugsbeamte gefährdet
würde.
2.5.3
Den Bürgern ist auf Nachfrage die Ungültigkeitserklärung eines
Polizeidienstausweises durch jede Polizeibehörde mitzuteilen. Dabei sind die
Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.
3
Ausstattungen mit Kriminaldienstmarken
3.1
Polizeivollzugbeamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen oder auf
Anordnung der Behörde über einen längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung
eingesetzt sind, erhalten zusätzlich eine mit einer laufenden Nummer versehene
Kriminaldienstmarke nach Anlage 2.
3.2
Die Kriminaldienstmarken werden vom Landeskriminalamt hergestellt bzw.
beschafft und den Behörden als Kontingent zur freien Verfügung zugeteilt.
Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarke obliegt der Behörde. Sie hat
über die von ihr zu verwaltenden Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis (Anlage
3) zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen.
Nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sind sicher aufzubewahren.
3.2.1
Der Erhalt der Kriminaldienstmarke ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung
nach Anlage 5 ist zur Personalakte zu nehmen.
3.2.2
Empfänger einer Kriminaldienstmarke sind auf diesen Runderlass hinzuweisen und
darauf, dass sie bei einer Versetzung oder Änderung der Verwendung die
empfangene Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben haben.
3.2.3
Bei Verlust einer Kriminaldienstmarke gilt Nr. 2.2.2 entsprechend.
3.2.4
In Verlust geratene Kriminaldienstmarken sind unverzüglich zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Nr. 2.2.3 gilt entsprechend.
3.2.5
Sobald die Ausschreibung nach Nr. 3.2.4 erfolgt ist, erhält der Inhaber eine
neue Kriminaldienstmarke. Nr. 3.2.1 ist zu beachten.
3.2.6
Im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder im Falle eines
Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte gilt Nr. 2.2.6 entsprechend.
3.2.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Nr. 2.2.7 entsprechend.
3.3
Wird eine in Verlust geratene Kriminaldienstmarke wiedergefunden, ist die
Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System zu
löschen. Ein Jahr nach Löschung kann die Kriminaldienstmarke erneut ausgegeben
werden, wobei die Ungültigkeitserklärung aufzuheben ist.
3.4
Die Kriminaldienstmarke ist im Dienst ständig mitzuführen. Sie ist sorgfältig
gegen Verlust zu sichern und verdeckt, aber griffbereit an einer Kette oder
Schnur zu tragen.
3.5
Bei Nachfrage von Bürgern nach der Gültigkeit einer Kriminaldienstmarke gilt Nr. 2.5.3 entsprechend.
4
Sonstige Dienst- und Hausausweise
4.1
Leitern von Polizeibehörden sowie ihren Vertretern ist, soweit sie nicht dem
Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach Anlage 1 in weiß
ohne den Aufdruck POLIZEI auszustellen. Für Beschäftigte der Polizeibehörden,
die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, kann ein entsprechender
Dienstausweis ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Belange
notwendig ist.
4.2
Die Ausstattung der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen
bleibt unberührt.
5
Visitenkarten
5.1
In geeigneten Fällen haben die Beschäftigten der Polizei zur Förderung der Verständigung und zur Akzeptanzsteigerung polizeilicher Maßnahmen in Ausübung des Dienstes Visitenkarten zu überreichen.
5.2
Die Visitenkarte enthält den Vor- und Zunamen, die Amtsbezeichnung, die
vollständige Anschrift der Dienststelle, jeweils eine Ruf- und Faxnummer sowie
eine E-Mail-Adresse.
5.3
Visitenkarten werden von den Behörden beschafft.
6
Sonstiges
Auf den Abdruck der Anlagen 3 bis 5 wird verzichtet. Sie sind in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes abrufbar.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der RdErl. des Innenministeriums v. 28.5.2003 „Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten" (MBl. NRW. 20500) tritt am selben Tag außer Kraft.
-MBl. NRW. 2010 S. 578