Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 27 vom 6.11.2013 Seite 479 bis 488
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI A 2 – 66.2 - v. 8.10.2013 |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI A 2 – 66.2 - v. 8.10.2013
II.
Festlegung der Rohbauwerte und
des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d.
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr - VI A 2 – 66.2 -
v. 8.10.2013
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 290), wird bekannt gemacht:
1.
Die bei der
Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten im Jahr 2014 zugrunde
zu legenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 23. Juli 2012 (MBl. NRW. S. 616) für das Jahr 2013 festgelegten Rohbauwerten
unverändert.
2.
Der Stundensatz
für das Jahr 2014 bleibt gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 23. Juli 2012 (MBl. NRW. S. 616) für das Jahr 2013 festgelegten Stundensatz von € 74,00
unverändert.
3.
Diese
Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2014.
- MBl. NRW. 2013 S. 487