Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 19.5.2017 Seite 395 bis 460
Betriebssatzung für den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb – (BS GD NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. April 2017 |
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Betriebssatzung für den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb – (BS GD NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. April 2017
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Betriebssatzung für den
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen
– Landesbetrieb –
(BS GD NRW)
Runderlass des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
vom 26. April 2017
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben (Grundleistungen)
§ 3 Sonstige Aufgaben (Dienstleistungen)
§ 4 Produktkatalog
§ 5 Organisation
§ 6 Leitung
§ 7 Aufsicht
§ 8 Grundsätze
§ 9 Finanzierung
§ 10 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 12 Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
§ 13 Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
§ 14 Zahlungsverkehr
§ 15 Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement
§ 16 Versicherungsschutz
§ 17 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsform und Sitz
(1) Der Geologische Dienst wird als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung in der Neufassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), beide in den jeweils geltenden Fassungen, unter der Bezeichnung „Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb –“geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.
(2) Der Landesbetrieb ist die zentrale Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen für Geologie, Rohstoffgeologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik. Er ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist.
(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Krefeld.
§ 2
Aufgaben (Grundleistungen)
(1) Der Landesbetrieb untersucht für Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Bürgerinnen und Bürger landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert untergrundbezogene Daten.
(2)
Er hat im Rahmen der Daseins- und Risikovorsorge, der Raumordnung, der Landes-
und Regionalplanung, der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des
Boden-, Grundwasser-, Natur-, Landschafts- und Geotopschutzes, der
Rohstoffsicherung und Ressourcennutzung, des Gesundheitsschutzes und
ordnungsbehördlicher Belange insbesondere folgende Aufgaben:
1. landesweite Erhebung von Grundlagendaten nach einheitlichen Methoden in den
Sachgebieten Geologie, Rohstoffgeologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie,
Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme);
diese umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung,
Entstehung und Alter von Gesteinen, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die
Auswertung, Interpretation und Bereitstellung der erfassten Daten,
2. Akquisition, zentrale Sammlung, Archivierung und Bereitstellung aller Bohrergebnisse aus dem Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über den Aufbau, die Zusammensetzung, die Eigenschaften und die Entstehung des Untergrundes,
3. Dokumentation typischer Gesteine und Fossilien aus den stratigrafischen Einheiten sowie Pflege und Erweiterung der jeweiligen Sammlungen im Rahmen der geologischen Landesaufnahme,
4. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung von Fachinformationssystemen in den unter Nummer 1 genannten Sachgebieten einschließlich der Erfassung von Metadaten; die Fachinformationssysteme sind Teile eines landesweiten Geo-Informationssystems (GIS),
5. Bereitstellung der Fachinformationen für Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Bürgerinnen und Bürger auf Internetportalen sowie durch Diensttechnologien im Rahmen der Geodateninfrastruktur des Landes NRW,
6. Weiterentwicklung der Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur Optimierung der Aufgabenerfüllung und zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,
7. Vertretung geowissenschaftlicher und bodenkundlicher Belange im Rahmen raumbezogener und umweltrelevanter Planungen und Vorhaben (Träger öffentlicher Belange),
8. Betrieb und Weiterentwicklung des Landeserdbebendienstes mit der Vollständigkeitsmagnitude 1 und des landesweiten Erdbebenalarmsystems: Ermittlung und Bewertung der Erdbebengefährdung an Standorten in NRW,
9. Information der Öffentlichkeit aus den Aufgabengebieten des Landesbetriebs,
10. Ausbildung von Geomatikerinnen und Geomatikern, fachtechnische Aus- und Weiterbildung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Ermöglichung ausbildungs- und studienbegleitender Praktika.
(3) Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen. Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben abgeben.
§ 3
Sonstige Aufgaben (Dienstleistungen)
Der Landesbetrieb kann weitere untergrundbezogene Informationen als Produkte anbieten, Nutzungsrechte an Fachdaten, GIS-Diensten und Programmen einräumen und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte erbringen, soweit diese fachlich mit den Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und hierdurch die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 4
Produktkatalog
Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Produktkatalog festgelegt und in Produktblättern beschrieben. Der Produktkatalog ist bei Bedarf fortzuschreiben.
§ 5
Organisation
(1) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebs regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Geschäftsprozesse sind einer ständigen Qualitätssicherung zu unterziehen.
(2) Der Landesbetrieb hat eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung und das Verhältnis zwischen dem Landesbetrieb und der Aufsichtsbehörde einschließlich der Berichtspflichten. Er orientiert sich an einem Leitbild, das unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erarbeitet wurde.
§ 6
Leitung
(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Die Direktorin oder der Direktor wird von der Aufsichtsbehörde bestellt.
(2) Die Direktorin oder der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
(3) Eine Geschäftsbereichsleitung wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zur ständigen Vertretung der Direktorin oder des Direktors bestimmt.
§ 7
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1. wesentliche Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisation (§ 5 Abs. 1) oder der Aufgabenstruktur,
2. wesentliche Änderungen der Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 2),
3. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 5),
4. der Wirtschaftsplan (§ 10),
5. außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen,
6. der Produktkatalog (§ 4).
§ 8
Grundsätze
(1) Der Landesbetrieb hat alle Aufgaben effektiv, kundenorientiert und wirtschaftlich zu erledigen.
(2) Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Betriebsvorrichtungen sind dem Landesbetrieb zuzurechnen, soweit sie nicht zum Verwaltungsvermögen des Landes gehören. Weitere dem Landesbetrieb zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter gehören zum Verwaltungsvermögen des Landes und werden dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.
§ 9
Finanzierung
(1) Die Erledigung der nach § 2 übertragenen Aufgaben (Grundleistungen) wird durch eine Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt.
(2) Dienstleistungen nach § 3 werden aufgrund von mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Eigene Einnahmen des Landesbetriebes vermindern die Zuführung.
(3) Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren Preisen entsprechen, mindestens aber gegen ein kostendeckendes Entgelt erbracht werden.
(4) Die Höhe der Entgelte ist in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festzuhalten. Das Entgeltverzeichnis ist dann mit dem Ergebnis der Aktualisierung und der Begründung etwaiger Änderungen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel darzustellen.
(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebs. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu übernehmen.
§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan und im Finanzplan veranschlagten Einzelansätze sind innerhalb des jeweiligen Planes gegenseitig deckungsfähig.
(3) Befristete Arbeitsverträge können, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, geschlossen werden, wenn
1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen erfolgt und
2. die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und
3. keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Haushalt des Landes erwächst.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Abweichungen erkennbar werden, die einzeln oder in der Summe voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Landesbetrieb betreibt eine Finanzbuchführung und eine Kosten- und Leistungsrechnung. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht gemäß § 264 des Handelsgesetzbuches auf. Die Verwaltungsvorschriften zu § 87 der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den §§ 316 bis 324a des Handelsgesetzbuches im Rahmen einer Abschlussprüfung zu prüfen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof vom zuständigen Ministerium unter Anwendung der Nummer 6.2.6 des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (PCGK NRW) zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass bei der Abschlussprüfung Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.
(3) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht in der LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.
(4) Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 des Handelsgesetzbuches insbesondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.
Über die handelsrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus sind darzustellen:
1. die Marktstellung,
2. die Entwicklungsmöglichkeiten,
3. mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
4. wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und
5. gegebenenfalls. die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben.
(5) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt auf Kosten des Landesbetriebes.
§ 13
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
(1) Über die Verwendung von Jahresüberschüssen entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende Regelung treffen.
(3) Die Verwendung von gebildeten Rücklagen hat nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 zu erfolgen.
§ 14
Zahlungsverkehr
(1) Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Das Helaba-Konto hat täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teilzunehmen.
(2) Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 11 bis 13 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nummer 5.1.2 zu § 79 der Landeshaushaltsordnung).
§ 15
Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement
(1) Der Landesbetrieb unterhält ein Controlling, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes und die Entwicklung des Landesbetriebs ermöglicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über wichtige Entwicklungen des Landesbetriebs zu unterrichten. Hierbei ist auch über operationelle Risiken sowie über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Risiken, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, zu berichten. Berichtsinhalte und Berichtstermine für die regelmäßige Berichterstattung werden zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Landesbetrieb abgestimmt.
(3) Jährlich ist über Verfahren und Maßnahmen gegen Korruption zu berichten.
(4) Der Landesbetrieb führt ein seiner Größe und den Risiken angemessenes Risikomanagement durch. Die Leitung des Landesbetriebs hat das Überwachungssystem unter entsprechender Anwendung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung auszugestalten.
(5) Der PCGK NRW ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten, soweit gemäß Nummer 1.2.3 Satz 3 des PCGK NRW seine Bestimmungen auf den Landesbetrieb übertragbar sind. Die Leitung des Landesbetriebes hat jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und werde; etwaige Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst auch eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Personen mit Führungsfunktion.
§ 16
Versicherungsschutz
Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie „Betriebssatzung für den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb –“ vom 30. Juni 2009 (MBl. NRW. S. 351) außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 409