Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 1 vom 9.1.2020 Seite 1 bis 18
Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden Runderlass des Ministeriums der Finanzen - O 2310 - 00001 - II B 2 - |
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Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden Runderlass des Ministeriums der Finanzen - O 2310 - 00001 - II B 2 -
20025
Austausch von
Grundsteuerdaten
zwischen der Landesfinanzverwaltung
und den Gemeinden
- O 2310 - 00001 - II B 2 -
Vom 18. Dezember 2019
Mein Runderlass vom 20. November 1973 (MBl. NRW. S. 1952), der zuletzt durch Runderlass vom 24.
August 2015 (MBl. NRW. S. 514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Zur Erweiterung der Zweckbindung für die Datenweitergabe
an die Deichverbände wird nach Nummer 2.5 folgende Nummer angefügt:
„2.6
Erweiterung der Zweckbindung zur Datenweitergabe an die
Deichverbände
Soweit die Festsetzung von Verbandsbeiträgen der
Deichverbände an Einheitswerten, deren Besteuerungsgrundlagen oder an
Grundsteuermessbeträgen anknüpft, sind die Deichverbände als Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Rahmen des § 31 AO berechtigt, diese Daten von der
Finanzverwaltung zu erhalten. Zur Vereinfachung der Datenströme ermächtige ich
hiermit die Kommunen und kommunalen Rechenzentren, den Deichverbänden diese
Daten für Zwecke der Beitragserhebung zu im Verbandsgebiet liegenden
Grundstücken unmittelbar weiterzuleiten.“
- MBl. NRW. 2020 S.