Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9c vom 1.5.2020 Seite 215c bis 224c

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), geändert worden ist, folgende
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), geändert worden ist, folgende

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaschutzverordnungCoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

zur Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens

Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

Auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung und § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende Anordnungen:

1.      

Einschränkungen des Lehr- und Prüfbetriebs an den Schulen des Gesundheitswesens

An allen Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen inklusive Ausbildungseinrichtungen nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden. Alle weiteren Veranstaltungen und Versammlungen an Schulen des Gesundheitswesens sind gemäß § 11 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung auch weiterhin untersagt.

2.      

Theoretische und praktische Ausbildung an den Schulen des Gesundheitswesens

2.1      

Auszubildende der Pflege- und Gesundheitsfachberufe können ihre praktische Ausbildung in dafür vorgesehenen Einrichtungen des Gesundheitswesens ableisten, wenn die beziehungsweise der Auszubildende entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand eingesetzt werden kann. Im Vorfeld eines praktischen Einsatzes ist sicherzustellen, dass die Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften sowie weitere Verhaltensregeln durch die Auszubildende beziehungsweise den Auszubildenden kompetent umgesetzt werden können. Die Schule entscheidet über mögliche Praxiseinsätze im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung und stimmt sich mit dem Träger der praktischen Ausbildung hierzu ab.


2.2      

Pflegeschulen und die weiteren Schulen des Gesundheitswesens können unter strenger Berücksichtigung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen und unter Einhaltung entsprechend erstellter Hygieneschutzkonzepte den Unterricht für diejenigen Auszubildenden wiederaufnehmen, die sich im ersten Ausbildungsjahr befinden und eine Vorbereitung in Form von analogem Schulunterricht auf den ersten praktischen Einsatz benötigen oder die sich in der direkten Vorbereitung der staatlichen Abschlussprüfungen befinden. Gleiches gilt in den weiteren Schulen des Gesundheitswesens, wenn die Auszubildenden beziehungsweise die Schülerinnen und Schüler aktuell aufgrund der Hygienebestimmungen von Einrichtungen keine praktische Ausbildung erhalten. Das Hygieneschutzkonzept berücksichtigt geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern.

2.3      

Die Fortführung des theoretischen Unterrichts mittels geeigneter Lernformen, zum Beispiel Email oder Lernplattform, in der Häuslichkeit der Auszubildenden ist weiterhin möglich.

2.4      

Auszubildenden mit Kontakt zu Patienten oder Klienten während eines Praxiseinsatzes oder zu Personen des privaten Umfeldes, die positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, ist der Besuch des Schulunterrichtes so lange versagt, wie die durch die zuständigen Stellen bestimmten Quarantänebestimmungen gelten.

3.      

Theoretische, praktische und mündliche Prüfungen an Schulen des Gesundheitswesens

3.1    

Die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Schulgebäuden der Pflegeschulen und der weiteren Schulen des Gesundheitswesens sind weiterhin möglich, sofern es sich um gesetzlich vorgesehene und erforderliche Prüfungen handelt. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Reduzierung der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. Die Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften sind anzuwenden. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten. Die Pflegeschulen und weiteren Schulen im Gesundheitswesen dokumentieren die zur Einhaltung des Infektionsschutzes gebildeten Prüfungsgruppen sowie die Anwesenheit der Auszubildenden und stellen die Dokumentation bei Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung. Die nach dieser Verfügung erhobenen Daten sind nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

3.2      

Die Durchführung der praktischen Prüfung findet in den Praxiseinrichtungen unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften oder in geeigneten Räumen der Pflege- und Gesundheitsfachschulen im Rahmen einer Simulationsprüfung statt. Während der praktischen Prüfung wird die Patientenversorgung oder die simulierte Patientenversorgung unter Maßgabe der zur Patientenversorgung erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt. Entsprechende Infektionsschutzmaterialien sind durch die Praxiseinrichtung oder durch die Schule bereitzustellen. Praktische Prüfungen finden für den jeweiligen Prüfungskurs einheitlich entweder in Praxiseinrichtungen oder als Simulationsprüfung in Schulen statt.

3.3      

Auszubildenden mit Kontakt zu Patienten oder Klienten während eines Praxiseinsatzes oder zu Personen des privaten Umfeldes, die positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, ist die Teilnahme an der praktischen Prüfung so lange versagt, wie die durch die zuständigen Stellen bestimmten Quarantänebestimmungen gelten.

4.        

Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

5.        

Bekanntgabe, Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie gilt ab dem 04. Mai 2020 bis zum Ablauf des 10. Mai 2020.

Begründung

Die Anordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zur weiteren Zulässigkeit des Lehr- und Prüfungsbetriebs an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen durch gesonderte Anordnung. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr durch den Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes möglichst zu minimieren. Praktische Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen erfordern allerdings häufig den unmittelbaren Patienten- oder Klientenkontakt. Die Durchführung von Maßnahmen mit Körperkontakt zu Patienten oder Klienten zählt dann zu den Kernaufgaben des jeweiligen Gesundheitsberufes. Diese Maßnahmen sind unter strenger Beachtung der in der Versorgung im Gesundheitswesen geltenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen während der praktischen Prüfung ebenfalls Prüfungsgegenstand. Die vor diesem Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und Prüfungstätigkeit bleibt dabei die Ausnahme. Im Übrigen bleibt es bis auf weiteres bei der Schließung des Lehrbetriebs mit Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern durch die Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.

Die einzelnen Anordnungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.

Die Regelungen in § 5 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung gelten nicht für Schulen des Gesundheitswesens, die speziell und damit vorrangig in § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung geregelt sind.

Die Wirksamkeit der Anordnung folgt der Geltungsdauer der Ermächtigungsgrundlage der Coronaschutzverordnung und damit bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 begrenzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. 

Düsseldorf, den 1. Mai 2020

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 221c