Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020 |
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Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020
20319
Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
B 4420 – 2 – IV
Vom 25. Mai 2020
Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-2-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion.
§ 1
Änderung des TVA-L Pflege
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 2. März 2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Tarifvertrag gilt für Auszubildende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie nach dem Notfallsanitätergesetz (Auszubildende).“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Altenpflegehilfe“ folgende Wörter eingefügt:
„sowie für Studierende in einem
ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages
für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
(TVdS-L) erfasst sind“
c) In Absatz 4 wird das Wort „gültigen“ durch das Wort „geltenden“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„3Bei Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungsvertrag darüber hinaus Angaben über:
a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich der Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
b) die Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
c) den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
d) den Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für den Träger der praktischen Ausbildung jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Auszubildende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe sowie für“ eingefügt.
4. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zulässig“ folgender Halbsatz eingefügt:
„§ 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz bleibt unberührt“
5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossener“ durch das Wort „abgelegter“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 276