Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020
20319
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
(TVdS-L) vom 29. Januar 2020
B 4420 –
3 – IV
Vom 25.
Mai 2020
Den nachstehenden Tarifvertrag für dual
Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gebe ich bekannt:
Zwischen
der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder,
vertreten durch den
Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes
vereinbart:
_______________
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di -
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
-
Bundesvorstand -,
diese
zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit dbb beamtenbund
und tarifunion.
a) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für
Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG),
b) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für
Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
c) §
1 Absatz 1a TVA-L Pflege oder
d) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für
Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) in Verbindung
mit der Anlage zum TVA-L Gesundheit
geregelt ist.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1
Satz 1:
Wird in einem Beruf nach Satz 3
Buchstabe c oder d ausgebildet, sind Verwaltungen und Betriebe
Universitätskliniken.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1
Satz 3:
Unter Ausbildung in diesem Sinne
ist zu verstehen, dass zwischen Verwaltung oder Betrieb und den auszubildenden
Personen ein Ausbildungsverhältnis besteht.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
Personen, die
a) im Rahmen eines dualen Studiengangs in
Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft
ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter
den TV-L fallen,
b) im Rahmen ihres Hochschulstudiums oder
ihrer Ausbildung ein Praktikum ableisten, ohne dass dieses jeweils Teil eines
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist,
c) ein praxisintegriertes duales Studium,
ein Praktikum nach § 26 Berufsbildungsgesetz oder eine Volontärausbildung
ableisten oder
d) ausbildungsbegleitend oder
berufsintegriert beziehungsweise berufsbegleitend studieren.
(3) 1Das ausbildungsintegrierte
duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und
Studienvertrags die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
bis d mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang
an einer Hochschule absolviert wird. 2Das ausbildungsintegrierte duale Studium
gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils
dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. 3Der
Studienteil des dualen Studiums beinhaltet fachtheoretische Studienabschnitte
an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte
beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
(4) Die
Personen werden nachfolgend Studierende genannt; ausbildungsintegrierte duale
Studiengänge werden nachfolgend als Studiengang beziehungsweise Studium
bezeichnet.
(5) Soweit
in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist,
gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(6) Für
Studierende des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die
betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden
Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet
West.
§ 2
a) die maßgebliche Studien- und
Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des Studiums,
die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden
Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
b) Beginn, Dauer und Verteilung des
Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan)
und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und
Verteilung des Ausbildungsteils,
c) Dauer der
regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
d) Dauer der
Probezeit,
e) Zahlung und
Höhe des Studienentgelts sowie der Studiengebühren,
f) Dauer und
Inanspruchnahme des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungs- und Studienvertrag gekündigt werden kann,
h) Bindungs- und
Rückzahlungsbedingungen,
i) die Geltung des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen
Studiengängen (TVdS-L) sowie einen in
allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die
auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
j) die Form des Ausbildungsnachweises
gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz für Studierende mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a.
2Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach §
1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungs- und
Studienvertrag darüber hinaus Angaben über:
a) den gewählten Vertiefungseinsatz
einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
b) Verpflichtung der Studierenden/des
Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
c) Umfang
etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
d) Hinweis auf die Rechte als
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder des für den Träger der praktischen Ausbildung des
Ausbildungsteils jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
(2) 1Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert
gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Rahmen des
Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer
Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren
Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet
West nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Personalunterkünften für
Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das
Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) angerechnet. 3Der nach §
3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von
Personalunterkünften für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende
Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.
§ 3
a) drei
Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a,
b) vier
Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe b und c, wenn sie Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz
oder in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen
Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sind,
c) sechs
Monate für die übrigen Studierenden.
(2) Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach
der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag unbeschadet der
gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus
einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von
den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
§ 4
(2) 1Die Studierenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) 1Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Die Untersuchung ist auf Antrag der Studierenden auch bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses durchzuführen.
§ 5
(2) 1Nebentätigkeiten gegen
Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich
anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder
mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungs- und
Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte
Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
§ 6
(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Studierenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) 1Beurteilungen sind den Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
(2) Wird das Führen von Berichtsheften
(Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der
Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(3) 1An Tagen, an denen
Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren,
gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im
Übrigen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz
3 Buchstabe a absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen als
Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte,
sofern berufspraktische Studienabschnitte oder die praktische Ausbildung nach
dem Unterricht fortgesetzt werden.
(4) Im Übrigen gilt für Studierende, die eine
Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a absolvieren, dass sie an Tagen,
an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch
betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten
teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
(5) Studierende dürfen im Rahmen des
Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in
der Nacht ausgebildet werden.
(6) 1Eine Beschäftigung, die über
die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur
ausnahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 17
Absatz 7 Berufsbildungsgesetz und § 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz
bleiben unberührt.
a) einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
im ersten Jahr des Ausbildungsteils 1.036,82 Euro,
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils 1.090,96 Euro,
im dritten Jahr des Ausbildungsteils 1.140,61 Euro,
im vierten Jahr des Ausbildungsteils 1.209,51 Euro,
b)
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b
oder c
im ersten Jahr des
Ausbildungsteils 1.160,70
Euro,
im zweiten Jahr
des Ausbildungsteils 1.226,70
Euro,
im dritten Jahr
des Ausbildungsteils 1.333,00
Euro,
c)
einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
im ersten Jahr des
Ausbildungsteils 1.060,74
Euro,
im zweiten Jahr des
Ausbildungsteils 1.120,80
Euro,
im dritten Jahr
des Ausbildungsteils 1.217,53
Euro.
(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des Studiums ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
a) 1.250,00 Euro bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a,
b) 1.310,00 Euro bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d oder
c) 1.440,00 Euro bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b oder c.
(3) Das
Studienentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des
Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(4) Der
Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
(5) Ist
wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder
wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit
des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach
Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt
wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(6) Wird
bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe
a die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
a) im
Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der
Studierenden/des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung
verlängert (höchstens um ein Jahr) oder
b) auf
Antrag der Studierenden/des Studierenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung
von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der
Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Buchstabe a für den jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt
des Ausbildungsteils gezahlt.
(7) 1Können
Studierende bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils
erst nach beendeter Ausbildungsdauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz
Buchstabe b) ablegen (spätestens nach einem Jahr), erhalten die Studierenden
bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt
nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a für den letzten
regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. 2Bei Bestehen der Prüfung
erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an
dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen
gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Jahr des
Ausbildungsteils maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Buchstabe a.
§ 8a
(2) Zulagen
nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei
Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.
(3) An
Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a, die im Rahmen ihres Ausbildungsteils in erheblichem Umfang
mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O
beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Jahr des Ausbildungsteils ein
monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
(4) Studierende
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulagen nach den Vorbemerkungen
Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L
(Anlage A) zur Hälfte.
(5) Studierende
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b bis d
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schicht- und
Wechselschichtzulage nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.
§ 9
(2) Der
Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch
zu nehmen.
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
(2) 1Bei
Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils an überbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
Berufsbildungsgesetz außerhalb der politischen Gemeindegrenze der
Ausbildungsstätte erfolgen, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis
zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des
billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne
Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard,
Semesterticket) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen
den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr
Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet
werden. 3Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten
einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche
Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die
Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. 4Zu den Auslagen des
bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands
wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein
Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei
unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten.6Bei
einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden
Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft
und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 7Die
Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen
Studienabschnitte, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze
der Ausbildungsstätte liegt.
(3) 1Bei Reisen von Studierenden
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d,
die im Rahmen des Ausbildungsteils zur
vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der
politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an
Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen erfolgen, werden die
entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte
der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten,
Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind
auszunutzen. 2Satz 1 gilt auch für die Reisen im Rahmen der
fachtheoretischen Studienabschnitte, wenn die Hochschule außerhalb der
politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
(4) 1Bei Reisen von Studierenden
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im
Rahmen des Ausbildungsteils zum Zwecke des Besuchs einer auswärtigen
Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen
für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2
erstattet. 2Erstattungen durch Dritte sind anzurechnen. 3Sofern
der Studierende auf seinen Antrag eine andere als die regulär zu besuchende
Berufsschule besucht, wird der Ausbildende von der Kostenübernahme befreit.
(5) Bei
Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1
Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen,
werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
§ 11
(2) 1Studierenden mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d werden für
Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern und zurück
monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2Die Regelungen des Absatzes
1, Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und
zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte
weniger als vier Wochen beträgt.
§ 12
(2) 1Studierende mit einem
Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d erhalten
Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Beschäftigten
des Ausbildenden maßgebend sind. 2Der Ausbildende hat den
Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c
oder d kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die
Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.
§ 13
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) 1Hat die Studierende/der Studierende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 2Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 jeweils ergebenden Nettoentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§
14
(2) Der
Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende
zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es
besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
§
15
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 16
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 13) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. 4Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Studienentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) 1Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das Studium von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis. 2Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
§
17
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Studierende der
Freien und Hansestadt Hamburg.
§
18
(2) 1Das
Ausbildungs- und Studienverhältnis endet abweichend von Absatz 1:
a) bei
wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder
b) bei
Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und
Prüfungsordnung oder
c) bei
endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des
Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der
Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder
die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des Studierenden erst nach
beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach
einem Jahr).
2Abweichende gesetzliche Regelungen
bleiben unberührt.
(3) 1Eine
Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem
Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und
Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist und Vereinbarkeit mit dem
gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. 2Der
Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen. 3Abweichende
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Beabsichtigt
der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der
Studierenden/dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des
Ausbildungs- und Studienverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(5) Werden
Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 19
(2) 1Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn der Ausbildungsteil nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. 2Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
§ 20
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung
oder bis zum Abbruch des Studiums gezahlte Betrag, bestehend aus der
Studienzulage nach § 8 Absatz 1 Satz 1, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2
sowie den übernommenen Studiengebühren nach § 8 Absatz 4, ist von den
Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen
Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den
Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft
unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen
Möglichen zielstrebig zu verfolgen; dies gilt nicht in den Fällen des § 18
Absatz 2 Buchstabe c, 2. Halbsatz,
b)
bei Beendigung des Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den
Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der
Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund
gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
c) bei
Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich
bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein
Beschäftigungsverhältnis zu begründen oder
d)
soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich
bestandene Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet
wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb
der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte
beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf
75 v.H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach
Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach
Beendigung des Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60
vermindert.
(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis beim Ausbildenden entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation übernommen werden und dieses Beschäftigungsverhältnis für die Bindungsdauer nach Satz 3 fortbesteht. 2Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer nach Satz 3 aus einem von der Beschäftigten/vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. 3Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. 4Zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals
Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 22
§ 23
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt
werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2021.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von
jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2021.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner
schriftlich gekündigt werden
a) §
8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2021; eine Kündigung
nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
b) §
19 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2021.
- MBl. NRW. 2020 S. 277