Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Betreiber von Fähren im Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Betreiber von Fähren im Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren)
95
Richtlinie
über die Gewährung von
Zuwendungen an Betreiber von Fähren
im Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren)
Runderlass des Ministeriums für Verkehr
II A 6-50-30
Vom 9. Oktober 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur teilweisen Deckung von Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs im Personenfährverkehr der Fährunternehmer und Fährunternehmen entstehen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Begriff des Auszubildenden
Auszubildende im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
2.2
nach Vollendung des 15. Lebensjahres
2.2.1
Schüler/-innen und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,
2.2.2
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Nummer
2.2.1 fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder
Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz förderungsfähig ist,
2.2.3
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
2.2.4
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, §36 Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, ausgebildet werden,
2.2.5
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
2.2.6
Praktikanten/-innen und Volontäre/-innen, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist und
2.2.7
Beamtenanwärter/-innen der Laufbahngruppe 1 sowie Praktikanten/-innen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter/-in der Laufbahngruppe 1 erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
3
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendung dient der teilweisen Deckung von Ausgaben, die den Fährunternehmen, welche die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV.NRW. S. 196), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, nicht erfüllen, bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs im Personenfährverkehr entstehen.
Als ermäßigte Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr gilt das in den jeweiligen Tarifbestimmungen festgelegte oder von dem Zuwendungsempfänger den Berechtigten angebotene Ausbildungsticket.
Eine Förderung erfolgt nur bei einer Ermäßigung der Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr in Höhe von mindestens 10 Prozent im Vergleich zum Preis einer nicht ermäßigten Zeitfahrkarte für einen Erwachsenen.
4
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von § 1 Absatz 3a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen nicht erfassten Fährunternehmen, die Rheinfähren mit Personenbeförderung im Linienfährverkehr am Rhein zwischen Bad Honnef bis zur deutsch-niederländischen Grenze als Verkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Sitz in Nordrhein-Westfalen betreiben.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuschüsse im jeweiligen Kalenderjahr werden nur dann gewährt, wenn ein form- und fristgerecht eingegangener Antrag vorliegt und im Fährverkehr des Zuwendungsempfängers im Förderzeitraum nachweislich eine ermäßigte Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr eingeführt ist oder im jeweiligen Kalenderjahr zu einem vom Zuwendungsempfänger angegebenen verbindlichen Termin eingeführt wird.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
6.3.
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4
Höhe des Zuschusses:
In Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Landeshaushaltsmittel beträgt der Zuschuss maximal 75 Prozent der Preisdifferenz je verkaufter ermäßigter Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr ohne Fahrzeug.
Der im Antrag und Zuwendungsbescheid auf dieser Berechnung basierende Zuwendungsbetrag ist der Höchstbetrag. Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen. Überschüssig gezahlte Zuschüsse aufgrund einer nachweislich geringeren Anzahl von verkauften ermäßigten Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr sind an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Die Berechtigung zum Erwerb von ermäßigten Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr hat sich der Zuwendungsempfänger durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule, der Ausbildungsstätte oder einen Schülerausweis nachweisen zu lassen.
7.2
Eine vollständige Auszahlung der beantragten, auch bereits bewilligten Zuwendung, darf nur erfolgen, wenn keine offenen Rückforderungsansprüche des Landes Nordrhein-Westfalen als Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehen.
Die Zuwendungsempfänger sind in den Zuwendungsbescheiden darauf hinzuweisen.
8
Verfahren
8.1
Der Förderantrag ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde
erhältlichen Antragsformulare bis spätestens zum 15. September des laufenden
Förderjahres schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der beantragte
Zuwendungsbetrag ist auf der Basis einer Prognose der im Vorvorjahr erhaltenen
Landeszuwendung aufgrund der tatsächlich verkauften ermäßigten Zeitfahrkarten
im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Die Beantragung eines höheren
Zuwendungsbetrags ist von dem Antragsteller gesondert zu begründen. Meldungen
nach dem Stichtag werden erst im Folgejahr berücksichtigt. Mit dem Antrag ist
zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum eine ermäßigte
Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr eingeführt wurde oder eingeführt werden
soll.
8.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Rheinfähre
betrieben wird.
8.3
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit Ausnahme der Nummern 1.4, 4, 5.4, 5.5, 6.1, 8.3.1 und 8.5 sind als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen und diesen beizufügen.
8.4
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide jeweils zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres.
8.5
Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung.
8.5.1
Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis insbesondere schriftlich zu
bestätigen, dass die vom Land gewährte Zuwendung zur Deckung der Ausgaben
eingesetzt wurde, die bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten
Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr im Personenfährverkehr entstanden sind.
8.5.2
Die Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis muss durch eine/-n Wirtschaftsprüfer/-in, Steuerberater/-in, eine Wirtschafts- und/oder Steuerprüfungsgesellschaft oder einer von der Bewilligungsbehörde anderen anerkannten Stelle oder Person bestätigt werden.
8.5.3
Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 374